BGer 5A_695/2019 | |||
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BGer 5A_695/2019 vom 19.10.2020 |
5A_695/2019 |
Urteil vom 19. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG,
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2. B.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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1. C.________ AG,
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2. D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinrich Hempel,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 15. August 2019 (ZBR.2019.20).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 2. Dezember 2013 erstellte das Betreibungsamt Kreuzlingen in den Betreibungen auf Pfandverwertung Nr. ttt und Nr. uuu der Liegenschaften Nr. vvv und Nr. www des Grundbuchs Kreuzlingen (Schuldnerin A.________ AG) die Lastenverzeichnisse. Darin wurden unter der Nr. xxx Pfandrechte, lautend auf E.________, aufgeführt.
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A.b. Die C.________ AG und die D.________ bestritten mit Klage vom 8. Januar 2014 die Pfandrechte von E.________. Allenfalls handle es sich um leere Pfandstellen. Auf Gesuch von E.________ teilte die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts Kreuzlingen der A.________ AG mit Verfügung vom 5. Februar 2014 die Streitverkündung mit. Die A.________ AG stellte verschiedene Rechtsbegehren. Die Grundstücke Nr. vvv und Nr. www wurden am 5. September 2017 versteigert. Der Erlös wurde bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens bei der kantonalen Depositenstelle hinterlegt.
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A.c. Mit Zwischenentscheid vom 29. Mai 2019 wies das Bezirksgericht den im Laufe des Verfahrens von B.________ gestellten Antrag auf Parteiwechsel ab. Damit blieb E.________ weiterhin beklagte Partei. Zudem wurde davon Vormerk genommen, dass die Litisdenunziatin A.________ AG per 7. Dezember 2018 aus dem Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht worden war, womit deren Teilnahme im konkreten Verfahren hinfällig geworden sei.
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A.d. Dagegen erhoben B.________ und die A.________ AG Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie verlangten im Wesentlichen, das erstinstanzliche Verfahren sei infolge Übertragung der Liegenschaften der A.________ AG an die C.________ AG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Mit Entscheid vom 15. August 2019 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 1). Es wies den Antrag von B.________ auf Parteiwechsel ab und behielt E.________ weiterhin als beklagte Partei (Ziff. 2). Zudem nahm es Vormerk von der Löschung der A.________ AG im Handelsregister des Kantons Zürich und erklärte ihre Teilnahme am laufenden Verfahren als hinfällig (Ziff. 3). Schliesslich wies es die als Beschwerde entgegengenommene Rüge betreffend die aus dem Recht gewiesenen Eingaben von B.________ vom 16. April und 6. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. B.________ und die A.________ AG sind mit Beschwerde in Zivilsachen vom 9. September 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Ferner verlangen sie, das Verfahren betreffend die Aberkennungsklage der C.________ AG und der D.________ sei infolge der Übertragung der Liegenschaften der A.________ AG an die C.________ AG als gegenstandslos abzuschreiben.
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Die Beschwerdeführerinnen stellen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Vorinstanz hat sich als Rechtsmittelinstanz mit einem erstinstanzlichen Zwischenentscheid befasst, der einen Parteiwechsel und den Hinfall einer Parteistellung betrifft. In der Sache geht es um die Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerinnen haben am kantonalen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Inwieweit sie vom angefochtenen Zwischenentscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt sind, ist im Sachzusammenhang zu erörtern (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).
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1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweise sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3).
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2. Die Vorinstanz hat zuerst klargestellt, dass verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht Streitgegenstand des Berufungsverfahrens bilden können, da sie sich nicht gegen den angefochtenen Zwischenentscheid richten. Damit sei insbesondere auf den Antrag, das Verfahren K.2014.1 (Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis) sei infolge Übertragung der Liegenschaften der A.________ AG an die C.________ AG als gegenstandslos abzuschreiben, nicht einzutreten. Alsdann hat sich die Vorinstanz mit dem von B.________ angestrebten Parteiwechsel befasst, an dem einzig sie ein Rechtsschutzinteresse habe. Ihrer Ansicht nach hat sich B.________ mit der einlässlichen Begründung der Erstinstanz nicht auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen hierzu seien unbehelflich und im Ergebnis klar rechtsmissbräuchlich. Für den Antrag auf Wiedereintragung der A.________ AG ins Handelsregister erachtete sich die Vorinstanz als nicht zuständig. Zudem erweise sich dieses Ansinnen als rechtsmissbräuchlich. Schliesslich nahm die Vorinstanz den Antrag auf Aufhebung der verfahrensleitenden Anordnung der Erstinstanz (Aus-dem-Recht-Weisen von zwei Rechtsschriften) als Beschwerde entgegen und verneinte einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO.
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3. Anlass zur Beschwerde gibt die prozessleitende Verfügung, welche die Vorinstanz im Rahmen einer Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis erlassen hat.
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3.1. Gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 4 ZPO sind prozessleitende Verfügungen der Erstinstanz mit Beschwerde anfechtbar, sofern durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Im vorliegenden Fall hat das Bezirksgericht folgende Anordnungen getroffen:
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"1. Der Antrag von B.________ auf Parteiwechsel wird abgewiesen. E.________ bleibt weiterhin beklagte Partei im vorliegenden Verfahren.
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2. Die Eingabe der Litisdenunziatin vom 16. April 2018 und die Eingabe von B.________ vom 6. Juli 2018, abgesehen von den Ausführungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Parteiwechsel, werden aus dem Recht gewiesen.
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3. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Litisdenunziatin per 7. Dezember 2018 im Handelsregister des Kantons Zürich gelöscht wurde und ihre Teilnahme am vorliegenden Verfahren damit hinfällig geworden ist."
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3.2. Die Beschwerdeführerinnen nehmen die von der C.________ AG und der D.________ gegen E.________ erhobene Klage auf Wegweisung eines Anspruchs zum Anlass, das Lastenverzeichnis in den Grundpfandverwertungen als nichtig zu bezeichnen. Ihre Ausführungen beziehen sich namentlich auf den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen, das in Gutheissung der Grundbuchberichtigungsklage der D.________ die Kaufverträge zwischen der A.________ AG und der C.________ AG über die Grundstücke Nr. yyy, vvv, www und zzz am 19. November 2014 nichtig erklärt und das Grundbuchamt zur entsprechenden Anpassung angewiesen hat.
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3.2.1. Konkret bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass gestützt auf dieses Urteil die ursprünglich übernommenen Schuldbriefe samt den damit verbundenen Verpflichtungen an die C.________ AG zurückgegangen seien. Damit seien auch alle Verfügungen des Betreibungsamtes in den laufenden Pfandverwertungen - insbesondere das Lastenverzeichnis - nichtig. Daher müsse die Aberkennungsklage als gegenstandslos abgeschrieben werden.
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3.2.2. Mit dieser Sichtweise blenden die Beschwerdeführerinnen aus, dass dieser Antrag das vorliegende Verfahren sprengt. Daran ändert auch die Berufung auf das rechtliche Gehör und weiterer verfassungsmässiger Rechte nichts. Ebensowenig kann der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren erweitert werden, indem sich eine Partei auf die Nichtigkeit einer Verfügung beruft. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, wird der Gegenstand des Verfahrens durch den angefochtenen Entscheid bestimmt. Darin findet sich keine Anordnung betreffend die Gegenstandslosigkeit der Aberkennungsklage. Damit kann auf die weitläufigen tatbeständlichen und rechtlichen Vorbringen nicht eingegangen werden, soweit sie den Antrag auf Abschreibung der Aberkennungsklage infolge Gegenstandslosigkeit betreffen.
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3.3. Zwar beziehen sich die Anträge der Beschwerdeführerinnen nicht auf die im Hauptverfahren ergangene prozessleitende Verfügung. Indes ergibt sich aus ihren Vorbringen, dass sie sich gegen die einzelnen Anordnungen dieser Verfügung richten. Darauf ist im Folgenden einzugehen.
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3.4. Der Einzelrichter des Bezirksgerichts hat den Antrag auf Parteiwechsel im Hauptverfahren mit einer einlässlichen Begründung abgelehnt (Ziff. 1). Nach Ansicht der Vorinstanz fehlt es hierzu an einer konkreten Auseinandersetzung der Beschwerdeführerinnen. Deren Vorbringen seien teilweise nicht verständlich und überdies unbehelflich. Im Ergebnis erweise sich die Berufung in diesem Punkt sogar als rechtsmissbräuchlich.
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3.4.1. Zu Recht wehrt sich einzig die Beschwerdeführerin 2 gegen die Abweisung des von ihr verlangten Parteiwechsels, da eine Betroffenheit der Beschwerdeführerin 1 in diesem Punkt nicht erkennbar ist (E. 1.2). Sie erachtet diese Begründung als nicht nachvollziehbar, und betont, dass ihr Antrag auf einen Parteiwechsel mit Blick auf die Gegenstandslosigkeit des Hauptverfahrens gestellt worden war. Jetzt werde das Hauptverfahren fortgeführt und der Parteiwechsel sei hinfällig.
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3.4.2. Aus diesen Ausführungen geht nicht hervor, inwieweit die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 als rechtsgenüglich und zielführend hätte verstehen sollen. Insbesondere übergeht sie, dass ein Parteiwechsel im laufenden Verfahren nur zulässig ist, wenn die prozessualen Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehört auch die Zustimmung der Gegenpartei, falls keine Veräusserung der Streitsache vorliegt (Art. 83 Abs. 4 ZPO). Dass sie sich zur dieser Frage im kantonalen Verfahren geäussert hat, bringt sie nicht vor und lässt sich auch ihrer Eingabe vom 25. Juni 2019 an die Vorinstanz nicht entnehmen. Damit erweist sich die Kritik der Beschwerdeführerin 2 am vorinstanzlichen Entscheid als nicht rechtsgenüglich begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.5. Im Weiteren hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts von der Löschung der Beschwerdeführerin 1 im Handelsregister Kenntnis genommen und ihre Teilnahme am hängigen Verfahren als hinfällig erachtet (Ziff. 3). Die Vorinstanz hat sich zum Vorwurf geäussert, dass den Parteien das rechtliche Gehör vor Erlass des Entscheides nicht gewährt worden sei. Sie hat dabei betont, dass den Beschwerdeführerinnen einzig ein Rechtsschutzinteresse zustehe, soweit sie die Missachtung ihres eigenen Anspruches geltend machen und sie diesbezüglich nicht für andere Parteien auftreten können. Zudem erweise sich die Berufung auf das rechtliche Gehör als rechtsmissbräuchlich, da es Sache der Beschwerdeführerin 2 als nach wie vor für die Beschwerdeführerin 1 auftretende Verwaltungsrätin gewesen wäre, das Bezirksgericht über die Löschung zu orientieren. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin 2 bereits in einer Eingabe vom 16. April 2019 dahingehend geäussert, am Verfahren nicht mehr teilnehmen zu wollen, da die Voraussetzungen der Streitverkündung dahingefallen seien. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz zu den materiellen Voraussetzungen geäussert, unter welchen eine Gesellschaft während eines laufenden Verfahrens im Handelsregister gelöscht werden könne und welche Folgen dieser Vorgang habe. Sodann hat sie auf die Möglichkeit einer Wiedereintragung hingewiesen, wofür das Gericht am Sitz der gelöschten Gesellschaft zuständig sei.
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3.5.1. Die Beschwerdeführerinnen bestehen auch vor Bundesgericht darauf, dass den Prozessparteien das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. Nur so hätten sie die Wiedereintragung der Beschwerdeführerin 1 in das Handelsregister veranlassen können, wozu sie als Gläubiger berechtigt seien. Zudem sei die Löschung einer Prozesspartei im Handelsregister während eines laufenden Verfahrens nicht zulässig.
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3.5.2. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Einzelrichter bloss von der Löschung Vormerk genommen und diese nicht selber veranlasst hat. Damit ist auf die Voraussetzungen einer Löschung und eines allfälligen Wiedereintrags der Beschwerdeführerin 1 in das Handelsregister an dieser Stelle nicht einzugehen; sie bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Soweit die Beschwerdeführerin 2 einmal mehr betont, das Lastenverzeichnis der laufenden Pfandverwertungen sei nichtig und darum sei sie als Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin 1 zu deren Wiedereintragung im Handelsregister nicht verpflichtet, erweist sich das Vorbringen als nicht hilfreich. Mit dieser (materiell-rechtlichen) Sichtweise beantwortet sie den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs bei der Berufung auf ihr rechtliches Gehör in keiner Weise. Sie rügt zudem vor Bundesgericht erneut, den Gläubigern hätte in diesem Punkt das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, damit diese hätten entscheiden können, ob sie die Wiedereintragung der Beschwerdeführerin 1 ins Handelsregister hätten beantragen wollen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht es der Beschwerdeführerin nicht zu, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte von Dritten geltend zu machen. Dazu ist sie auch vor Bundesgericht nicht berechtigt (E. 1.2). Auf die entsprechenden Vorbringen wird somit nicht eingegangen.
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3.6. Im Rahmen der verfahrensleitenden Verfügung hat der Einzelrichter zwei Eingaben der Beschwerdeführerinnen aus dem Recht gewiesen (Ziff. 2).
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3.6.1. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Berufung gegen diese Verfügung in diesem Punkt - ungeachtet des Fristversäumnisses und der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Erstinstanz - als Beschwerde behandelt. Dabei ist sie zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht worden sei (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
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3.6.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz hier "keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" behandelt. Weitere Vorbringen werden in diesem Zusammenhang keine gemacht. Es fehlt daher an einem konkreten Vorwurf gegen den angefochtenen Entscheid, womit sich das Bundesgericht mit der einzelrichterlichen Verfügung in diesem Punkt nicht zu befassen hat.
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3.7. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen eine Verfahrensgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- auferlegt. Sie hat deren Höhe mit dem entstandenen Aufwand begründet, der durch die unsystematische und teilweise schwer verständliche Rechtsschrift verursacht worden sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen werden sie durch diese Begründung verleumdet, was nicht zulässig sei. Mit diesem Vorbringen legen sie nicht dar, inwieweit der kantonale Gebührentarif willkürlich angewendet wurde. Darauf ist nicht einzutreten. Was die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin 1 betrifft, kritisiert diese einzig, dass das Hauptverfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Da es an einer Begründung für die Rüge einer Verletzung der Regeln über die Kostenverteilung fehlt, ist darauf nicht einzutreten.
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4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sich überhaupt mit dem Streitgegenstand befassen, genügen sie den Begründungsanforderungen nicht. Infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss tragen die Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Levante
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