BGer 5A_860/2020 | |||
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BGer 5A_860/2020 vom 20.10.2020 |
5A_860/2020 |
Urteil vom 20. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Bestellung einer Rechtsvertretung nach Art. 69 ZPO (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 7. September 2020 (ZOR.2020.43).
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Sachverhalt: | |
Am 2. Januar 2019 verlangte B.A.________ beim Bezirksgericht Brugg die Scheidung. Zufolge den Eingaben von A.A.________ legte ihm das Bezirksgericht mehrmals nahe, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
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Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 stellte das Bezirksgericht fest, dass er offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Interessen im Ehescheidungsverfahren ausreichend alleine wahrzunehmen, und er daher als postulationsunfähig einzustufen ist. Es setzte ihm Frist zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters und hielt fest, dass ihm ansonsten von Amtes wegen ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt werde und hierfür Rechtsanwalt C.________ vorgesehen sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Verfügung vom 28. April 2020 forderte das Bezirksgericht A.A.________ erneut auf, einen Rechtsvertreter zu bezeichnen, ansonsten von Amtes wegen Rechtsanwalt C.________ eingesetzt werde. Mit Eingabe vom 26. Mai 2020 brachte dieser Einwendungen gegen Rechtsanwalt Leimbacher vor. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 äusserte sich das Bezirksgericht zu diesen Einwendungen und setzte Rechtsanwalt C.________ als Vertreter ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Entscheid vom 7. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.A.________ am 17. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801), wobei die entsprechenden Voraussetzungen vom Beschwerdeführer darzulegen sind (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329).
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Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu. Schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen wäre sie aber auch in der Sache selbst offensichtlich nicht hinreichend begründet (dazu E. 2).
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2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer erneuert sinngemäss sein Vorbringen, Rechtsanwalt Leimbacher sei in einem Strafprozess bezüglich seines Vaters tätig gewesen, und moniert, dass das Obergericht zu wenig Abklärungen getroffen habe und dem Anwalt mehr glaube als ihm, obwohl Mitbeteiligte nie freiwillig ihre Mitschuld eingestünden. Damit wendet er sich sinngemäss gegen die Sachverhaltsfeststellung des Bezirks- und des Obergerichtes, wonach eine Kontrolle in den Registraturen ergab, dass vor dem Bezirksgericht tatsächlich ein entsprechendes Strafverfahren geführt wurde, wobei aber Rechtsanwalt Leimbacher darin nicht involviert war. Die Ausführungen in der Beschwerde erfolgen in appellatorischer und damit in unzulässiger Form, weshalb auf sie nicht eingetreten werden könnte. In rechtlicher Hinsicht erfolgt sodann keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, so dass die Beschwerde auch in dieser Hinsicht unbegründet bliebe. Auf die Behauptung, Rechtsanwalt Leimbacher sei befangen, könnte, selbst wenn über die fehlenden Ausführungen zur Anfechtbarkeit des obergerichtlichen Entscheides hinweggesehen würde (dazu E. 1), nach dem Gesagten nicht eingetreten werden und es wäre auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein sollte.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt C.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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