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Informationen zum Dokument  BGer 2C_865/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_865/2020 vom 21.10.2020
 
 
2C_865/2020
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 8. September 2020 (VB.2020.00335).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1980) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 5. Mai 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem sich seine Ehefrau ins Ausland abgemeldet hatte, verweigerten ihm die Migrationsbehörden am 26. September 2007 den weiteren Aufenthalt in der Schweiz. In der Folge meldete er sich per 31. Januar 2009 nach unbekannt ab, nachdem die Ehe am 18. August 2008 geschieden worden war. Am 12. März 2010 heiratete er eine österreichische Staatsangehörige. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geb. 2010 und 2012), die ebenfalls die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen. Die Ehefrau reiste am 20. September 2011 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Danach reisten auch A.________ und die Kinder in die Schweiz ein und erhielten ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
 
1.2. Am 27. August 2018 meldete sich die Ehefrau mit ihren Kindern ins Ausland ab. Daraufhin stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 4. Oktober 2019 fest, dass die Bewilligungen der Ehefrau und der Kinder erloschen seien, widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 14. April 2020 in Bezug auf den Widerruf der Bewilligung von A.________ ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. September 2020 bestätigte.
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Oktober 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
 
2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt nicht mehr auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) abstützen könne, nachdem die Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau wegen ihrer Ausreise bereits seit über einem Jahr erloschen sei. Sein von der Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht sei untergegangen und seine Bewilligung könne widerrufen werden (vgl. E. 2 und 3 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer könne sich weder auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens noch auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen, weil seine Familie hier nicht mehr aufenthaltsberechtigt sei und weder ersichtlich sei noch behauptet werde, dass seine Integration in der Schweiz besonders intensiv sei (vgl. E. 4 des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer könne nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten, dass seine Ehe weiterhin intakt sei und über die Landesgrenze hinweg gelebt werde; ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch falle ausser Betracht (vgl. E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulden und des Sozialhilfebezugs sei auch die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu beanstanden (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
 
 
2.3.
 
2.3.1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Erwägungen nur in Bezug auf den nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20). Seine knappen Ausführungen (vgl. S. 7 f. der Beschwerde) gehen indessen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach regelmässig ein Scheitern der Ehe angenommen werde, wenn die eheliche Wohngemeinschaft aufgelöst worden sei. Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz nicht aufgrund von Vermutungen oder Indizien auf eine intakte Ehe geschlossen hat; vielmehr hat der Beschwerdeführer nach den für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) und im Übrigen nicht bestrittenen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass seine Ehe intakt sei und über die Landesgrenze hinweg gelebt werde. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Weiteres von einer intakten Ehe ausgehen. Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen, der nur bei einem Scheitern der Ehe anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 129).
 
2.3.2. Anzufügen ist, dass die Anwendung von Art. 50 AIG grundsätzlich voraussetzt, dass der Ehegatte, von dem sich die Bewilligung ableitete, das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besass (BGE 144 II 1 E. 4.3 S. 7 f.), was für die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht zutrifft. Ist der Ehegatte EU-Angehöriger, genügt allerdings nach der Rechtsprechung aufgrund von Art. 2 FZA eine Aufenthaltsbewilligung, jedoch nur, solange der Ehegatte in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 10 f.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass eine Ehefrau ihr Aufenthaltsrecht schon vor über einem Jahr verloren hat, kann er sich auch aus diesem Grund offensichtlich nicht auf Art. 50 AIG berufen.
 
2.4. Zusammenfassend enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
3.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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