BGer 1B_537/2020 | |||
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BGer 1B_537/2020 vom 22.10.2020 |
1B_537/2020 |
Urteil vom 22. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sistierung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 4. September 2020 (BKBES.2020.110).
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Erwägungen: | |
1. Am 14. August 2020 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn im Strafverfahren STA.2019.784 den Antrag von A.________, das Verfahren zu sistieren, ab.
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Auf die von A.________ dagegen erhoben Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn am 4. September 2020 nicht ein.
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Mit Beschwerde vom 28. September 2020 beantragt A.________ u.a. sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und das Verfahren zu sistieren.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs nicht eingetreten ist; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern dieser einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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