BGer 2C_572/2020 | |||
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BGer 2C_572/2020 vom 22.10.2020 |
2C_572/2020 |
Urteil vom 22. Oktober 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Meyer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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4. D.A.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vier vertreten durch Advokat Dieter von Blarer,
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gegen
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Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft,
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Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Wiedererwägungsgesuch,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. April 2020 (810 19 262).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________ (geboren 1975) ist tunesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 30. Oktober 2002 in Tunis eine schweizerische Staatsangehörige (geboren 1936), reiste am 16. November 2002 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nach dem Tod seiner Ehegattin verweigerte das vormalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) A.A.________ am 28. Dezember 2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Gestützt auf ein Wiedererwägungsgesuch erhielt er nach längerem Verfahren am 22. Januar 2010 erneut eine Aufenthaltsbewilligung. Am 4. März 2011 verwarnte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht) aufgrund seines hohen Sozialhilfebezugs. Sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 5. September 2014 bewilligt.
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A.b. Am 6. Juli 2012 heiratete A.A.________ die tunesische Staatsangehörige D.A.________. Sie erhielt am 17. März 2015 im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. A.A.________ und D.A.________ haben zwei Kinder, B.A.________ (geboren 2016) und C.A.________ (geboren 2017).
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A.c. Am 8. Mai 2017 widerrief das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligungen von A.A.________ und seiner Tochter B.A.________ und verfügte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von D.A.________. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Familie A.________ über Jahre in erheblichem Mass von der Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. September 2017, vom Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 18. April 2018 und vom Bundesgericht mit Urteil 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 abgewiesen.
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A.d. Zwischenzeitlich trat A.A.________ am 25. Juli 2018 eine Arbeitsstelle im Stundenlohn an, die per 1. April 2019 in ein unbefristetes Anstellungsverhältnis umgewandelt wurde. Am 9. September 2019 kündigte der Arbeitgeber A.A.________ fristlos und verwies dabei auf dessen fehlende Aufenthaltsbewilligung und Arbeitserlaubnis.
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B. | |
Am 21. März 2019 ersuchten A.A.________ und D.A.________ sowie die Kinder B.A.________ und C.A.________ das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft, die Verfügung vom 8. Mai 2017 in Wiedererwägung zu ziehen und vom Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Am 1. April 2019 trat das Amt für Migration und Bürgerrecht auf dieses Gesuch nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 17. September 2019 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, blieb ohne Erfolg (Urteil vom 22. April 2020).
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C. | |
Mit Eingabe vom 3. Juli 2020 reichen A.A.________ und D.A.________ sowie die Kinder B.A.________ und C.A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventuell subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht ein. Sie beantragen, es sei das vorinstanzliche Urteil vom 22. April 2020 aufzuheben und es sei das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, den Beschwerdeführern Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen; eventuell sei die Angelegenheit an das Amt für Migration und Bürgerrecht zurückzuweisen, mit der Anweisung die Erteilung einer Härtefallbewilligung, oder subeventuell eine vorläufige Aufnahme, zu prüfen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an das Amt für Migration und Bürgerrecht zurückzuweisen. Ferner ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche sowie für das vorinstanzliche Verfahren. Schliesslich stellen sie den Antrag, ihnen sei für die Dauer des Verfahrens ein Aufenthaltstitel auszustellen sowie A.A.________ und D.A.________ sei die Aufnahme einer Arbeit zu bewilligen; eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Bundesgericht hat mit Verfügung vom 8. Juli 2020 die vorinstanzlichen Akten ohne Vernehmlassung beigezogen und angeordnet, dass während der Dauer des Verfahrens sämtliche Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) betreffend eine ausländerrechtliche Bewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
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1.2. Die Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Die im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens 2C_714/2018 beurteilten Niederlassungsbewilligungen bzw. beurteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerenden gelten folglich als mit Urteil vom 30. Januar 2019 rechtskräftig widerrufen. Es geht somit nicht um eine Aufrechterhaltung oder Verlängerung einer bisherigen Bewilligung. Auch stellen die Beschwerdeführenden vorliegend kein formelles Revisionsgesuch beim Bundesgericht (Art. 121 ff. BGG), sondern fechten die verweigerte Erteilung von neuen Aufenthaltsbewilligungen an.
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1.3. Mit solchen neuen Aufenthaltsbewilligung leben nicht die früher, rechtskräftig aufgehobenen Bewilligungen wieder auf, sondern es handelt sich um neue Bewilligungen, die voraussetzen dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteile 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2.1; 2C_910/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 4; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.1; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 2.2). Ob die Beschwerdeführenden vorliegend in vertretbarer Weise einen Anspruch auf die Erteilung neuer Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 8 EMRK (Privatleben) ableiten können und ob die Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel oder als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen zu nehmen ist, kann offen bleiben, zumal die Beschwerde ohnehin unbegründet ist.
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1.4. Soweit die Beschwerdeführenden unter Berufung auf Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) ein Aufenthaltsrecht aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls geltend machen, ist darauf, da es sich nicht um eine Anspruchsbewilligung handelt, nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Urteil 2C_878/2018 vom 23. Januar 2020 E. 1.3 mit Hinweisen). Ebenso nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, insoweit subeventuell beantragt wird, das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft anzuweisen, zu prüfen, ob beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu verlangen sei. Diesbezüglich ist die Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG). Auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde wäre auf die entsprechenden Rügen und Anträge nicht einzutreten: Da weder ein Anspruch auf die Erteilung von Härtefallbewilligungen (vgl. grundlegend BGE 133 I 185 E. 6 S. 197 ff.; Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020 E. 1.2.2) noch ein Anspruch auf vorläufige Aufnahme (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2 S. 309 f.; Urteil 2D_40/2017 vom 13. November 2017 E. 2.2) besteht, sind die Beschwerdeführenden durch deren Nichterteilung nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen.
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2. | |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter diesen Voraussetzungen kann das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen (BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 377 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 59 f.).
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2.2. In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Soweit die Beschwerdeführenden die Sachverhaltsfeststellungen in einzelnen Punkten - hinreichend begründet - als willkürlich beanstanden, sind sie eng mit der Prüfung der Sache verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtsfrage zu prüfen.
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).
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Die im Zusammenhang mit dem Gesundheitssystem beigelegten Artikel ("Représentations sociales de la santé mentale en Tunisie" [erschienen im Jahr 2012] sowie "Tunisie: dégradation de la santé publique, la santé mentale en exemple" [erschienen am 28. Januar 2019]) sowie der Artikel "The Potential Jihadi Windfall from the Militarization of Tunisia's Border Region with Lybia" (erschienen im Januar 2018), der auf die Sicherheitslage in Tunesien eingeht, hätten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht werden können, zumal bereits dort mit der allgemeinen Lage in Tunesien und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 argumentiert wurde. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführenden nicht näher dar, weshalb diese Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen sein sollten. Sie stellen somit unzulässige Noven dar (Art. 99 BGG).
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3. | |
3.1. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf die am 21. März 2019 eingereichte Wiedererwägung zu Recht abwies. Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob das Kantonsgericht, gestützt auf die seit dem Zeitpunkt ihres Urteils vom 18. April 2018 neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, davon ausgehen durfte, es hätten sich keine wesentlichen Änderungen der rechtserheblichen Sachumstände ergeben.
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3.2. Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf diese nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181). Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 120 Ib 42 E. 2b S. 46/47). Eine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände und damit ein Anspruch auf Neubefassung besteht nur, falls die geltend gemachten Veränderungen geeignet sind, zu einem anderen Resultat zu führen; gestützt auf die neuen Elemente muss für die betroffene Person ein günstigeres Ergebnis ernsthaft in Betracht fallen (BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181; Urteil 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die Umstände verändert haben, ist der Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids - hier des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 (vgl. Urteile 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.5; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3).
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4. | |
4.1. Zunächst ist zu prüfen, ob sich die Einkommenssituation der Beschwerdeführenden rechtsrelevant verändert hat.
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4.1.1. Gegen die im vorinstanzlichen Urteil vom 18. April 2018 bejahte Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit wenden die Beschwerdeführenden zunächst ein, es sei eine wesentliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten. Der Beschwerdeführer 1 habe bereits während der Dauer des abgeschlossenen Bundesgerichtsverfahrens eine Anstellung als Servicetechniker finden können und per 1. April 2019 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erhalten. Zwar habe er am 9. September 2019 aufgrund der Intervention des Amts für Migration und Bürgerrecht seine Anstellung verloren. Er verfüge indessen über eine Zusicherung, wonach er jederzeit wieder angestellt werde, sobald ihm die notwendige Bewilligung erteilt werde. Zusammen mit der Zusicherung für eine Anstellung als Haushaltshilfe der Beschwerdeführerin 4 wäre es den Beschwerdeführenden 1 und 4 möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'500.-- zu erzielen. Dem stünden Ausgaben von Fr. 4'151.-- entgegen, weshalb sie ohne Weiteres im Stande wären, für ihren Unterhalt selbständig aufzukommen.
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4.1.2. Hinsichtlich der Monate von August 2018 bis zum Urteil des Bundesgerichts am 30. Januar 2019 konnte der Beschwerdeführer Fr. 3'736.50 erzielen, was bei Ausgaben in der Höhe von Fr. 4'151.-- zu einem Minus von monatlich Fr. 414.50 führte. Damit bestätigte sich die von der Vorinstanz prognostizierte Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019 wären die Beschwerdeführenden spätestens seit der am 4. März 2019 angesetzten Ausreisefrist bis 5. April 2019 verpflichtet gewesen, die notwendigen Vorkehrungen für ihre Ausreise zu treffen und die Schweiz zu verlassen. Deshalb können entsprechende Entwicklungen - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - nicht ohne Weiteres als neue und rechtserhebliche Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. zur Praxis, dass der Dauer des nicht mehr bewilligten Aufenthaltes kein besonderes Gewicht beigemessen wird: BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8 mit Hinweisen). Überdies ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass - selbst bei einer Berücksichtigung der Zusicherungen für die jeweiligen Anstellungen - insbesondere die Vorgeschichte sowie die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 einen erneuten Verlust der Stelle als Servicetechniker nicht ausschliessen und die Beschwerdeführenden in absehbarer Zeit wieder auf Sozialhilfeleistungen angewiesen sein könnten (vgl. Urteil 2C_549/2019 vom 9. Dezember 20019). Nach dem Gesagten ist eine rechtserhebliche Veränderung hinsichtlich der Einkommenssituation der Beschwerdeführenden bzw. einer weiteren Sozialhilfeabhängigkeit zu verneinen.
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4.2. Sodann rügen die Beschwerdeführenden die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dadurch würden Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) verletzt.
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4.3. Nachdem die Beschwerdeführenden im Wiedererwägungsgesuch vom 21. März 2019 an das Amt für Migration und Bürgerrecht und dem nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat einzig die berufliche Integration des Beschwerdeführers 1 und eine zukünftige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin 4 als neue und rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht hatten, rücken sie im vorinstanzlichen Verfahren die Zumutbarkeit einer Rückführung ins Zentrum ihrer Argumentation. Dabei berufen sie sich insbesondere auf die Situation in Tunesien, die prekäre finanzielle Lage der Familie und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1. Die Vorinstanz verneinte auch unter Berücksichtigung dieser neuen Sachverhaltselemente eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem rechtskräftigen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligungen bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, welche eine erneute Überprüfung der Situation rechtfertigen würde. Deshalb sei - so die Vorinstanz - das Amt für Migration und Bürgerrecht zu Recht nicht auf das Gesuch vom 21. März 2019 eingetreten.
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4.4. Was die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 anbelangt, machen die Beschwerdeführenden namentlich mittels eines Berichts des behandelnden Arztes vom 6. Dezember 2019 geltend, dieser sei nach dem Tod seiner ersten Ehegattin in eine psychische Krise gefallen, die sich in Depressionen und einem beachtlichen Alkoholabusus mit anschliessender Pankreatitis manifestiert habe. Zudem habe der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2006 und 2007 mehrere Suizidversuche begangen. Im November 2019 habe er wegen psychischen Problemen stationär behandelt werden müssen und habe im Zusammenhang mit der befürchteten Wegweisung ernst zu nehmende Suizidgedanken geäussert. Im Weiteren führen sie aus, dass das tunesische Gesundheitssystem bloss unzureichend auf die Behandlung psychiatrischer Leiden ausgerichtet sei und ihr Heimatort nicht im Einzugsgebiet der einzigen darauf spezialisierten Klinik liege.
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4.5. Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (Art. 3 EMRK). Der Vollzug der Wegweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) den Schutzbereich von Art. 3 EMRK verletzen, wenn für die gesundheitlich angeschlagene Person im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR
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4.6. Für die Beurteilung, ob sich die Umstände geändert haben, ist vom Sachverhalt zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 18. April 2018 auszugehen (vgl. vorstehende E. 3.2). Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Schreiben vom 6. Dezember 2019 ist der Beschwerdeführer 1 seit 2006 in Behandlung; er hatte immer wieder psychische Probleme und führte bereits in den Jahren 2006 und 2007 mehrere Suizidversuche durch. Zudem war er mehrmals in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Da die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers 1 bereits seit Jahren andauern, gelingt es ihm nicht, eine rechtsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 18. April 2018 glaubhaft zu machen. Auch vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzeigen, inwiefern das tunesische Gesundheitssystem seit ihrer rechtskräftigen Wegweisung Lücken in der medizinischen Versorgung aufweise. So sind sämtliche medizinischen Behandlungen, welche der Beschwerdeführer 1 benötigt, in seinem Heimatstaat verfügbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4375/2018 vom 3. April 2020 E. 6.2; E-7502/2016 vom 3. November 2017 E. 6.2.1) Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt diesbezüglich nicht willkürlich fest; der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden verletzt daher weder Art. 3 EMRK noch Art. 3 FoK.
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Sodann bleibt darauf hinzuweisen, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr eines Suizids der betroffenen Person bei einer Aufenthaltsbeendigung für sich allein nicht genügt, um die Wegweisung bzw. den Vollzug bereits als unverhältnismässig oder unzulässig erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind jedoch gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahme alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch und betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person möglichst nicht beeinträchtigt wird. Der Vollzug muss folglich sorgfältig und dem Gesundheitszustand entsprechend geplant werden (vgl. Urteile 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.3; 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 7.1 f.).
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4.7. Auch in Bezug auf ihre Lebensumstände oder die Situation in Tunesien vermögen die Beschwerdeführenden keine wesentliche Änderung der rechtserheblichen Sachumstände seit dem Zeitpunkt des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids vom 18. April 2018 glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführenden schildern zwar namentlich mögliche Probleme bei einer Rückkehr in die Heimat, zeigen dabei jedoch nicht auf, wie sich die Umstände im Vergleich zum sachverhaltsfeststellenden Urteil geändert haben sollen. Im Übrigen tun sie - entgegen ihrer Begründungspflicht - nicht dar, dass aufgrund der Sicherheitslage ein "real risk" für sie bestehe (Art. 3 EMRK; vgl. die Urteil 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 2.3.2 und 2C_868/2016 vom 23. Juni 2017 E. 5.2.2 - 5.2.7, je mit Hinweisen). Im diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis festgehalten, dass in Tunesien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland ist generell zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-3908/2019 vom 26. September 2019 E. 8.4.2; E-3739/2018 vom 16. Juli 2018 E. 8.3.1). Es steht den Beschwerdeführenden schliesslich frei, sich in einem anderen Teil Tunesiens niederzulassen als in der Region rund um U.________, von wo sie stammen.
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4.8. Soweit sich die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit ihrer Wegweisung auf Art. 3 KRK (Vorrang des Kindeswohls) berufen, können sie daraus keinen Leistungsanspruch ableiten (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.3 S. 5; 136 I 297 E. 8.2 S. 308; 135 I 153 E. 2.2.2 S. 156 f.; 126 II 377 E. 5d S. 391 f. und 124 II 361 E. 3b S. 367).
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4.9. Insgesamt gelingt es den Beschwerdeführenden weder in Bezug auf ihre Einkommenssituation noch hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 3 EMRK (Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1, Lebensumstände oder Situation in Tunesien) relevante veränderte Umstände seit dem rechtskräftigen Bewilligungswiderruf geltend zu machen. Die kantonalen Behörden waren somit von Bundesrechtswegen nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
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5. | |
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde unbegründet, soweit sie zulässig ist.
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5.2. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie eventuell um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführenden 1 und 4 solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorweg entschieden wurde, was es den Beschwerdeführenden erlaubt hätte, ihre Beschwerde allenfalls (noch) zurückzuziehen. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden 1 und 4 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Oktober 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Meyer
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