BGer 1C_655/2019 | |||
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BGer 1C_655/2019 vom 26.10.2020 |
1C_655/2019 |
Urteil vom 26. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. A.________ und B. A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C. B.________ und D. B.________,
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Beschwerdegegner,
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Bauausschuss der Stadt Winterthur,
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Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
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vertreten durch die Stadt Winterthur,
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Baupolizeiamt, Rechtsdienst,
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Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur,
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Gebäudeversicherung Kanton Zürich,
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Brandschutz, Thurgauerstrasse 56,
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Postfach, 8050 Zürich.
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Gegenstand
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Baubewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer,
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vom 23. Oktober 2019 (VB.2019.00087).
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Sachverhalt: | |
A. C. B.________ und D. B.________ (nachstehend: Bauherren) sind Eigentümer des der Wohnzone W2/1,2 zugeteilten und mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks Kat.-Nr. ST1471 an der Sonnenbergstrasse "..." in Winterthur. Die östlich daran angrenzende Parzelle Kat.-Nr. ST1856 steht im Eigentum von A. A.________ und B. A.________ (nachstehend: Nachbarn).
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B. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 erteilte der Bauausschuss Winterthur den Bauherren die Bewilligung, auf ihrem Grundstück einen knapp 14 m langen Pavillon, der als Büro und Gästehaus genutzt werden soll, eine ca. 11 m lange Remise als Unterstand für Velos und Gartenmöbel und einen neuen Besucherparkplatz zu erstellen.
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Den dagegen von den Nachbarn erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht des Kantons Zürich nach der Durchführung eines Augenscheins mit Entscheid vom 10. Januar 2019 insoweit teilweise gut, als es die den Bauherren erteilte Baubewilligung namentlich mit der Auflage ergänzte, die Garage sei als Einzelparkplatzgarage zu nutzen und mit Ausnahme des Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. ST1161 sei auf eine Parkierung im Einfahrtsbereich der Garage zu verzichten. Im Übrigen wies es den Rekurs der Nachbarn ab, soweit es darauf eintrat. Die von diesen dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Oktober 2019 ab.
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C. Die Nachbarn erheben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019 aufzuheben und den Bauherren die verlangte Baubewilligung zu verweigern.
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Das Verwaltungsgericht und das Baupolizeiamt der Stadt Winterthur beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bauherren (Beschwerdegegner) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Abteilung Brandschutz, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an ihren Beschwerdeanträgen fest und reichten mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 Unterlagen betreffend eine nachträgliche Baubewilligung ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 f. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Nachbarn zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Anfechtungsobjekt ist das Urteil des Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), das aufgrund des Devolutiveffekts des kantonalen Beschwerdeverfahrens den Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Januar 2019 ersetzt. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen diesen Entscheid richtet und verlangt, diesen aufzuheben (BGE 139 II 404 E. 2.5 S. 415; 136 II 539 E. 1.2 S. 543).
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1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21 mit Hinweisen).
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Die Replik der Beschwerdeführer ist daher insoweit unbeachtlich, als sie darin Einwände und Rügen vorbringen, welche sie bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätten erheben können.
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1.4. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht gerügt werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten und kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen und -abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 141 I 70 E. 2.2 S. 72; je mit Hinweisen).
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1.5. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394 mit Hinweisen). Die Verletzung von Grundrechten (vgl. Art. 7-34 BV) prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Wird die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, genügt es daher nicht, wenn in der Beschwerde bloss behauptet wird, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; je mit Hinweisen).
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1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann diese Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Für solche Rügen gilt - gleich wie für die Rüge der Verletzung von Grundrechten - eine qualifizierte Begründungspflicht (BGE 143 I 377 E. 1.1 S. 380).
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2. | |
2.1. Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung nach § 238 PBG kommt der kommunalen Baubewilligungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein von der Gemeindeautonomie geschützter Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu. Dieser Spielraum wird namentlich überschritten, wenn die Behörde sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt, oder sie die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 145 I 52 E. 3.6 S. 57). Die Rechtsgleichheit gebietet, dass die Behörde nicht ohne Anlass von Grundsätzen abweicht, welche Praxis und Lehre zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe entwickelt haben (vgl. Urteil 1C_607/2019 vom 26. August 2020 E. 4.4).
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2.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die geplanten Bauten erfüllten die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 1 PBG. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, die Wirkung einer Baute beurteile sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Gemäss den Angaben des Baurekursgerichts weise das Quartier einen baulich heterogenen Charakter auf. Zwar sei der rückwärtige Gartenbereich des Baugrundstücks sowie der benachbarten Parzellen entlang der Sonnenbergstrasse bisher offengehalten worden. Dennoch gehörten Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich zur Quartierstruktur, wie Beispiele am Buchfinkenweg 3 und 4 sowie an der Wylandstrasse 12 und 14 zeigten. Daran ändere nichts, dass diese Anbauten kürzer seien als der strittige Anbau. Zudem führe die seitlich versetzte Anordnung von Remise und Pavillon dazu, dass diese beiden Baukörper keine "Mauer" bildeten, wie dies die Beschwerdeführer geltend machten. Bezüglich des Baugrundstücks in der Wohnzone bestehe grundsätzlich keine Pflicht, eine einheitliche Überbauungsstruktur bzw. eine einheitliche Gartengestaltung mit offenen rückwärtigen Gartenräumen beizubehalten, wie dies etwa in Quartiererhaltungs- oder Kernzonen der Fall sein könne. Die in § 238 Abs. 1 PBG verlangte Rücksichtnahme auf die bauliche und landschaftliche Umgebung verlange keine einheitliche Überbauung oder Umgebungsgestaltung. In der fraglichen Zone sei eine Gebäudelänge von 40 m zulässig, weshalb eine Neubaute auf dem Baugrundstück die Länge der Remise, des Pavillons und des bestehende Wohnhauses noch deutlich überschreiten dürfe.
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2.3. Die Beschwerdeführer rügen dem Sinne nach, die von der Vorinstanz geschützte Bejahung der befriedigenden Gesamtwirkung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG sei unhaltbar und damit willkürlich. Das Baugrundstück liege im Quartier Heiligberg, das durch grosszügige und offene Gärten geprägt werde. Aus architektonischer Sicht müsse darin der Freiraum, sowie die Durchlässigkeit und Zugänglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Im Widerspruch dazu bildeten die strittigen Anbauten eine praktisch über die gesamte Grundstücksgrenze reichende 26 m lange ununterbrochene Mauer, die beim Pavillon 4,5 m und bei der Remise 3 m hoch sei. Entgegen der unhaltbaren Annahme der Vorinstanz vermöge die teilweise Rückversetzung von 4 m an der Mauerwirkung dieser Anbauten nichts zu ändern, da auch die Berliner Mauer trotz Versätzen unüberwindbar gewesen sei. Die von den kantonalen Instanzen angeführten Beispiele von Liegenschaften mit Anbauten im rückwärtigen Bereich seien mit dem vorliegenden Projekt nicht vergleichbar. Dies gelte namentlich bezüglich der Anbaute am Buchfinkenweg 4, die lediglich aus einem etwa 5 m langen gedeckten Sitzplatz bestehe. Demnach falle die strittige Anbaute klar aus dem Rahmen des in der Umgebung Üblichen, weshalb gemäss dem Urteil 1C_313/2015 vom 10. August 2016 eine hinreichende Einordnung klar zu verneinen sei.
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2.4. Mit diesen Ausführungen widerlegen die Beschwerdeführer nicht, dass im Quartier weitere Gebäude mit Anbauten im hinteren Gartenbereich bestehen und daher der offene Charakter der umliegenden Gärten zu relativieren ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass der geplante Anbau wesentlich länger ist als derjenige am Buchfinkenweg 4, zumal die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern dies namentlich auch in Bezug auf die von der Vorinstanz ebenfalls angeführte Anbaute beim Haus an der Wylanderstrasse 14 zutreffen soll. Zudem widerlegen die Beschwerdeführer nicht, dass die zulässige Gebäudelänge in der massgebenden Wohnzone 40 m beträgt und damit Bauten auf dem Baugrundstück erheblich in den Gartenbereich hineinragen dürfen. So nennen die Beschwerdeführer keine überwiegenden öffentlichen Interessen, wie zum Beispiel den Schutz von denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexen, die aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse hätten rechtfertigen können (vgl. BGE 145 I 52 E. 4.4 und 4.5 S. 63 f. mit Hinweisen). Unter diesen Umständen verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie bezüglich der 26 m langen, bloss einstöckigen und teilweise versetzten Anbauten unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Baubehörde bei der Beurteilung lokaler Verhältnisse eine befriedigende Gesamtwirkung bejahte. Das von den Beschwerdeführern angerufene Urteil des Bundesgerichts ist nicht einschlägig, weil es eine Arealüberbauung betraf, für die § 71 PBG eine über die befriedigende Gesamtwirkung im Sinne von § 238 PBG hinausgehende besonders gute Gestaltung und eine Rücksichtnahme auf die bauliche Umgebung verlangt (Urteil 1C_313/2015 vom 10. August 2016 E. 4.5; publ. in: ZBl 2017 S. 53 f.).
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3. | |
3.1. Die Stadt Winterthur hat bei der Beurteilung der Gesamtwirkung gemäss § 238 PBG im Sinne einer Leitlinie eine sogenannte "Vorgartenpraxis" entwickelt. Danach darf maximal ein Drittel der Vorgartenbreite als Verkehrsfläche für Zufahrten und Parkplätze genutzt werden, wobei Zugangswege bis 1,2 m Breite zum Gartendrittel hinzugerechnet werden.
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3.2. Die Beschwerdeführer machten im Verfahren vor dem Baurekursgericht in ihrer Replik geltend, der bewilligte Besucherparkplatz widerspreche dieser "Vorgartenpraxis".
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3.3. Das Baurekursgericht trat auf diese Rüge wegen Verspätung nicht ein. Zur Begründung führte es aus, die Rekursfrist gemäss § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG; LS 175.2) sei eine gesetzliche Verwirkungsfrist, weshalb Änderungen und Ergänzungen der Rekursanträge nur innerhalb der Rekursfrist möglich seien. Auch die Begründung des Rekurses könne nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden. Die im Schriftenwechsel genannte Vorgartenpraxis könne nicht als neues Vorbringen angesehen werden, weshalb auf die nachträgliche Rüge ihrer Verletzung nicht einzutreten sei. Abgesehen davon erweise sich diese Rüge ohnehin auch inhaltlich als unbegründet (Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Januar 2019 E. 6.1 - 6.3 S. 17 ff.).
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3.4. Die Vorinstanz führte aus, das Baurekursgericht habe die von den Beschwerdeführern erst in der Replik erhobene Rüge der Verletzung der "Vorgartenpraxis" als verspätet qualifizieren dürfen. Gründe, weshalb die Vorinstanz trotz Verspätung auf diese Rüge hätte eintreten müssen, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht.
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3.5. Die Beschwerdeführer wenden ein, gemäss dem Hinweis eines Baujuristen dürfe hier nicht von einer "Verwirkungsfrist" ausgegangen werden.
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3.6. Mit diesem unsubstanziierten Einwand üben die Beschwerdeführer bezüglich der Anwendung kantonalen Verfahrensrechts appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.5 hievor).
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Da somit von der Zulässigkeit des Nichteintretens des Baurekursgerichts auf die Rüge der Verletzung der "Vorgartenpraxis" auszugehen ist, brauchte die Vorinstanz die Eventualerwägung des Baurekursgerichts, wonach die Rüge ohnehin unbegründet sei, nicht zu überprüfen. Auf die gegen diese Eventualerwägung gerichtete Willkürrüge ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen würde diese Rüge den Begründungsanforderungen nicht genügen.
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4. Im Verfahren vor dem Baurekursgericht war unstrittig, dass nach den massgeblichen Vorschriften und Richtlinien auf dem Baugrundstück drei Abstellplätze zulässig sind. Strittig war hingegen, wie viele Abstellplätze die bestehende Garage aufweist.
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4.1. Das Baurekursgericht führte zu dieser Frage zusammengefasst aus, obwohl die Garage die Anforderungen der einschlägigen VSS-Norm an eine Doppelgarage nicht erfülle, könnten in ihr wohl zwei kleine Autos abgestellt werden. Demnach sei möglich, dass die Garage seinerzeit als Doppelgarage bewilligt worden sei. Dies müsse jedoch nicht abgeklärt werden, da ausreichend sei, die angefochtene Baubewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die Garage als Einzelgarage zu nutzen und in ihrem Einfahrtsbereich mit Ausnahme des Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze auf das Parkieren zu verzichten sei.
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4.2. Die Vorinstanz erachtete dieses Vorgehen des Baurekursgerichts als zulässig, da mit der neuen Auflage rechtlich gesichert sei, dass die Garage nicht als Doppelgarage genutzt und auf dem Vorplatz zur Garage lediglich ein Fahrzeug abgestellt werde. Der Bauherrschaft dürfe nicht unterstellt werden, sie werde sich nicht an die Auflage halten.
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4.3. Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, die VSS Norm SN 640 291a sehe für Parkplätze der Komfortstufe B eine Breite von 2,5 m vor, die das Parkieren von 90 % der Fahrzeuge erlaube. Die Parkfläche in der Garage sei gemäss den Angaben der Bauherrschaft 5,2 m breit und biete damit genügend Platz für zwei Fahrzeuge, weshalb dort zwei Abstellplätze anzurechnen seien. Dass die Beschwerdegegner in der Garage nur ein Fahrzeug und ein Motorrad abstellten und sie dort eine Velowerkstatt eingerichtet hätten, sei nicht massgeblich, da diese Werkstatt und der Abstellplatz für ein Motorrad in die geplante Remise verlegt werden könnten. Eine VSS-Norm für Doppelgaragen gebe es entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht.
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4.4. Ob diese Rüge den Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge bezüglich der kantonalen bzw. kommunalen Regelung der zulässigen Anzahl Parkplätze genügt, ist fraglich, kann jedoch offen bleiben, weil sie ohnehin unbegründet ist. Zwar gibt es keine spezielle VSS-Norm für Doppelgaragen. Indessen sieht die VSS-Norm SN 640 291a (Parkieren) bezüglich der allgemeinen Abmessungen bei einem Parkfeldwinkel von 90 % einen zusätzlichen Abstand von 0,3 m vor, wenn eine Wand neben einem Parkfeld liegt (vgl. Ziff. 15). Eine Doppelgarage mit zwei seitlichen Wänden hat demnach zwei zusätzliche Abstände von 0,3 m und damit bei zwei 2,5 m breiten Parkplätzen eine Gesamtbreite von 5,6 m aufzuweisen, wie dies die Beschwerdegegner vor dem Baurekursgericht geltend machten. Demnach erfüllt die 5,2 m breite Parkfläche der Garage die Anforderungen der massgebenden VSS-Norm an eine Doppelgarage nicht. Die Vorinstanz verfiel somit bei der Bestimmung der Zahl der bestehenden Abstellplätze nicht in Willkür, wenn sie in der Garage unter Berücksichtigung der Verpflichtung zur Nutzung als Einzelgarage nur einen Abstellplatz anrechnete.
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5. | |
5.1. In den bewilligten Bauplänen ist im Pavillon ein mit "Ofen" bezeichneter Kreis eingetragen. In den Auflagen der Baubewilligung betreffend technische und übrige Anforderungen (lit. F) wird verlangt, dass die Kaminmündung des Cheminées das Flachdach um 1,5 m zu überragen hat (Ziff. 5).
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5.2. Im vorinstanzlichen Verfahren wendeten die Beschwerdeführer ein, das in der Baubewilligung genannte Cheminée sei in der Baueingabe nicht enthalten gewesen.
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5.3. Die Vorinstanz erachtete diesen Einwand als unzutreffend, da im Baueingabeplan vom 26. März 2018 der Kamin eingezeichnet und mit "Ofen" beschriftet worden sei.
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5.4. Diese durch die Akten bestätigte Feststellung widerlegen die Beschwerdeführer nicht. Sie rügen jedoch, sie seien gegen Treu und Glauben verstossend getäuscht worden, da die Baubewilligung von einem Cheminée spreche, obwohl ein solches in den aufgelegten Plänen nicht dargestellt worden sei.
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5.5. Der im Baueingabeplan vom 26. März 2018 und in den bewilligten Bauplänen im Pavillon eingezeichnete "Ofen" wird in der Baubewilligung in den Auflagen betreffend die Feuerpolizei (lit. H) als Holzofen mit Abgasanlage bezeichnet (Ziff. 4 Abs. 1). Daraus ergibt sich, dass die Auflage, wonach die Kaminmündung des "Cheminées" das Flachdach um 1,5 m zu überragen hat, sich auf den Kamin des Holzofens im Pavillon bezieht. Inwiefern die Bauunterlagen diesbezüglich unklar oder irreführend sein sollen, legen die Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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6. | |
6.1. Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) und den darauf gestützten Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b USG werden Emissionen unter anderem durch Bau- und Ausrüstungsvorschriften eingeschränkt. Entsprechende Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen erliess der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt als Bauvorschrift zur Emissionsbegrenzung, dass Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf diese Bestimmung und die Delegationsnorm in Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV erliess das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Jahr 1989 Kamin-Empfehlungen, die im Jahr 2013 überarbeitet und Dezember 2018 aktualisiert wurden (BAFU [Hrsg.], Mindesthöhe von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen, 2013 bzw. 2018). Die in diesen Empfehlungen enthaltenen Bauvorschriften haben zwar keinen Gesetzescharakter, sind aber Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (Urteil 1C_506/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1 mit Hinweis). Gemäss den Kamin-Empfehlungen gelten mit Holzbrennstoffen betriebene Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW als kleine Feuerungsanlagen (Ziff. 3.1). Bei solchen Anlagen muss die Kaminmündung Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer 3.2 Abs. 1 lit. b). Befinden sich die Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (Ziffer 3.2 Abs. 3). Unter der Überschrift "Weitergehende Anforderungen" sieht Ziff. 7 der Kamin-Empfehlungen allgemein vor, dass die Behörde in begründeten Fällen höhere Kamine verlangt, zum Beispiel bei besonderen Gebäudeformen (lit. a); besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen (lit. b); tiefen Abgastemperaturen (lit. c) oder in unebenem Gelände (lit. d).
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6.2. Die Beschwerdeführer machten im kantonalen Verfahren geltend, der Kamin auf dem Flachdach des Pavillons müsse die Mindesthöhe von 1,5 m gemäss Ziff. 3.2 der Kamin-Empfehlungen überschreiten, weil ein begründeter Ausnahmefall im Sinne von Ziff. 7 dieser Empfehlungen gegeben sei.
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6.3. Das Baurekursgericht führte zusammengefasst aus, der Augenschein habe gezeigt, dass vorliegend nicht von einem solchen Ausnahmefall auszugehen sei. Zwar weise die Überbauungssituation durch unterschiedliche Dachgestaltungen (Schräg- und Flachdach) und die divergierenden Gebäudehöhen des Haupthauses und der Gartenbauten eine gewisse Besonderheit auf. Indes betrage die Distanz zwischen dem Wohnhaus der Beschwerdeführer und der strittigen Kaminmündung rund 19 m und überschreite damit die in Ziff. 3.2 der Kamin-Empfehlungen geforderte Distanz (von 10 m) um fast das Doppelte. Damit könnten sich die Rauchemissionen im Luftkorridor hinreichend verteilen und genügend in die Höhe ziehen, bevor sie auf das Wohnhaus der Beschwerdeführer treffen. Daran ändere nichts, dass der Wind aufgrund der vorherrschenden West-Südwestströmung tendenziell vermehrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer blase und das Gelände zum Baugrundstück hin leicht abfalle. Demnach sei bei der massgeblichen objektiven Betrachtungsweise, die losgelöst von Krankheitsleiden und subjektiven Einschätzungen sei, nicht von übermässigen Immissionen auszugehen.
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6.4. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, diese Beurteilung des Baurekursgerichts sei nicht zu beanstanden. Das von den Beschwerdeführern ins Recht gelegte Video führe zu keinem anderen Schluss.
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6.5. Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht erneut geltend, in Anwendung von Ziff. 7 der Kamin-Empfehlungen hätte ein höheres Kamin verlangt werden müssen, da die Voraussetzungen der besonderen Gebäudeformen, der besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen und des unebenen Geländes gegeben seien. Zudem würde die vorherrschende Windrichtung die schädlichen Feinstaub-Emissionen in das Schlafzimmer sowie den Küchenbereich der Beschwerdeführer weitertragen, wovon die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Asthmaerkrankung besonders betroffen sei.
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6.6. Zwar nennt die allgemeine Regelung der weitergehenden Anforderungen in Ziff. 7 lit. b der Kamin-Empfehlungen nicht näher präzisierte ungleiche Gebäudehöhen als Beispiel eines begründeten Ausnahmefalls. Solche Höhenunterschiede werden jedoch bereits in der Spezialregelung für "kleine Holzfeuerungsanlagen" in Ziff. 3.2 Abs. 3 der Kamin-Empfehlungen berücksichtigt, die bei ungleichen Gebäudehöhen eine Anpassung der Mindesthöhe des Kamins an das höhere Nachbargebäude erst bei der Unterschreitung eines Abstands von 10 m verlangt (vgl. E. 6.1 hievor). Da dieser Mindestabstand vorliegend fast um das Doppelte überschritten wird, durften die kantonalen Instanzen bundesrechtskonform annehmen, der Umstand, dass das zweistöckige Haus der Beschwerdeführer höher ist als der Kamin, vermöge keine Abweichung von der Regelung der Kaminhöhe für kleine Holzfeuerungsanlagen zu rechtfertigen. Dies wird dadurch bestätigt, dass der geplante Kamin gemäss Bauplänen und den ergänzenden graphischen Darstellungen der Beschwerdeführer (Beil. 9 zur Replik) das Flach- bzw. Terassendach des am nächsten beim Baugrundstück liegenden einstöckigen Anbaus (Küchenbereich) ihres Hauses trotz des ansteigenden Geländes um etwa 0,7 m überragt. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz unabhängig von der dominanten Windrichtung objektive Gründe für weitergehende Anforderungen im Sinne von Ziff. 7 der Kamin-Empfehlungen aufgrund ungleicher Gebäudehöhen bzw. unebenen Geländes verneinen. Daran vermag die abweichende Einschätzung der Beschwerdeführer oder das geltend gemachte Asthmaleiden der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Inwiefern entgegen der Beurteilung der kantonalen Instanzen besondere Gebäudeformen oder tiefe Abgastemperaturen ein über die Regelhöhe hinausgehendes Kamin erforderlich machen sollten, legen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich.
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7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Urteil 2C_807/2008 vom 19. Juni 2009 E. 4.3 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur, der Gebäudeversicherung Kanton Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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