BGer 8C_650/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_650/2020 vom 29.10.2020 | |
8C_650/2020
|
Urteil vom 29. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020 (IV 2020/39).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 21. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. September 2020,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 2 |
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
| 3 |
dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend kritisiert, als sich das kantonale Gericht darin nicht ausdrücklich mit seinen Vorbingen in der Replik vom 8. April 2020 gegen den angeblich von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 aufgelegten Bericht der Eingliederungsstätte B.________ vom 29. Oktober 2019 auseinandergesetzt hat; darin sei eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken,
| 4 |
dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne der Verletzung der Begründungspflicht voraussetzt, dass der Verfasser Entscheidwesentliches unerwähnt lässt; nicht erforderlich ist, dass er sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 und 229 E. 5.2 S. 236),
| 5 |
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern das von ihm in der Replik Vorgetragene von entscheidwesentlicher Bedeutung gewesen sein soll; lediglich zu behaupten, dies sei so, reicht nicht aus,
| 6 |
dass er auch sonst nichts vorbringt, was einer hinreichend sachbezogenen Beschwerde gleich gesetzt werden könnte; lediglich in pauschaler Form zu behaupten, der angefochtene Entscheid beruhe auf falschen Prämissen, vermag den diesbezüglichen Anforderungen nicht zu genügen,
| 7 |
dass die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist,
| 8 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
| 9 |
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
| 10 |
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| 11 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 12 |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| 13 |
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 14 |
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| 15 |
Luzern, 29. Oktober 2020
| 16 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 17 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 18 |
Der Präsident: Maillard
| 19 |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| 20 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |