BGer 6B_1261/2020 | |||
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BGer 6B_1261/2020 vom 04.11.2020 |
6B_1261/2020 |
Urteil vom 4. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 30. Oktober 2020 (BB.2020.250).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach Strafanzeigen vom 1. September 2020 und 2., 7., 8. und 9. Oktober 2020, u.a. gegen verschiedene Banken und das "jetzig vorherrschende Finanzsystem", nahm die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung am 19. Oktober 2020 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 30. Oktober 2020 ab.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen sind Beschwerden ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung ihres Beschlusses vom 30. Oktober 2020 auf diese Rechtslage hin. Subsidiäre Verfassungsbeschwerden fallen ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben sind. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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