BGer 6B_1053/2020 | |||
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BGer 6B_1053/2020 vom 19.11.2020 |
6B_1053/2020 |
Urteil vom 19. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Jonas Stüssi und/oder Yasemin Varel,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, Veruntreuung),
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Beschwerde gegen Verfügung und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
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vom 13. Juli 2020 (UE200209-O/U).
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Sachverhalt: | |
A. Am 26. September 2019 erstatte A.________ Strafanzeige gegen B.________ wegen Betruges und Veruntreuung sowie "weiterer in Frage kommender Delikte". Er wirft diesem vor, eine vertragliche Vereinbarung nicht eingehalten resp. hintertrieben und ihn damit um ein Entgelt in Millionenhöhe gebracht zu haben. Dies habe sich im Zusammenhang mit Bemühungen um die Erhältlichmachung von wirtschaftlich B.________ zustehenden Grundstücken im Eigentum eines ehemaligen Geschäftspartners in Istanbul zugetragen. A.________ reichte zahlreiche Beweismittel ein.
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Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm das Verfahren am 13. Mai 2020 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Juli 2020 ebenso ab wie den Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren einschliesslich Beweisergänzungen durchzuführen und Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen, in erster Linie Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt es auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; Urteil 6B_260/2019 vom 2. Mai 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Durchführung eines Strafverfahrens begehrt. Dies genügt zu seiner Legitimation vor Bundesgericht nicht. Gleiches gilt, indem er sich die Konstituierung als Zivilkläger bloss vorbehielt. Die Nichtanhandnahme kann sich unter diesen Umständen von vornherein nicht auf Zivilansprüche des Beschwerdeführers auswirken. Abgesehen davon legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern dies konkret der Fall sein soll. Es ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Natur der untersuchten Straftat. Der Beschwerdeführer beziffert oder begründet keine konkrete Forderung gegen den Beanzeigten, obwohl ihm dies ohne weiteres zumutbar wäre. Er behält sich eine Schadenersatzklage gegen diesen zudem bloss vor, was zur Begründung der Legitimation ebenfalls nicht genügt (Urteil 6B_1228/2018 vom 4. März 2019 E. 1.2.1 mit Hinweis). Ohnehin erhellt aus der Beschwerde, dass es vorliegend um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Beanzeigten geht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es indes nicht Aufgabe der Strafbehörden, ihm im Hinblick auf einen möglichen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Das Strafverfahren darf nicht als blosses Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.2 mit Hinweis). Dies ist hier aber offensichtlich der Fall. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 V 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht. Dies gilt insbesondere für die Rüge, wonach ein weiterer Zeuge zu befragen gewesen wäre. Dabei handelt es sich um eine Frage der antizipierten Beweiswürdigung, welche nicht von der Beurteilung in der Sache selbst getrennt werden kann und die daher unzulässig ist. Überdies genügt die Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen an die Beschwerde offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.
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2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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