BGer 5A_483/2020 | |||
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BGer 5A_483/2020 vom 24.11.2020 |
5A_483/2020 |
Urteil vom 24. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Müller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Genossenschaft C.________,
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2. D.________,
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3. E.________,
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4. F.________ AG,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Roger Huber,
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5. G.________,
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6. H.________,
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beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Wicki,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Eigentumsfreiheitsklage,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 6. Mai 2020 (ZVE.2019.40).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ (Beschwerdeführer) sind die Eigentümer des in der Einwohnergemeinde (EG) U.________ gelegenen Grundstücks U.________ Gbbl.-Nr. aaa. Die Grundstücke U.________ Gbbl.-Nr. bbb-fff stehen im jeweiligen Eigentum der Genossenschaft C.________ (Beschwerdegegnerin 1), von D.________ (Beschwerdegegner 2) und E.________ (Beschwerdegegnerin 3), der F.________ AG (Beschwerdegegnerin 4), von G.________ (Beschwerdegegner 5) und von H.________ (Beschwerdegegner 6). Das Abwasser der Grundstücke Nr. bbb-fff wird mittels einer über das Grundstück von A.________ und B.________ führenden Leitung der öffentlichen Kanalisation in der I.________gasse zugeführt.
| 1 |
A.b. Mit Klagen vom 9. Juli 2018 beantragten A.________ und B.________ beim Bezirksgericht U.________ im vereinfachten Verfahren, es sei dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Nr. bbb-fff unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung zu verbieten, künftig Meteor- und Schmutzwasser über ihr Grundstück abzuleiten oder bei entsprechenden Handlungen Dritter mitzuwirken. Ausserdem sei eine Ordnungsbusse von Fr. 1'000.-- für jeden Tag der Nichterfüllung dieser Pflicht festzusetzen.
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Die Genossenschaft C.________, D.________ und E.________, die F.________ AG, G.________ und H.________ schlossen mit Klageantwort auf Abweisung der Klage. Die beiden Letztgenannten erhoben ausserdem Widerklage. Zusammengefasst beantragten sie die Feststellung, dass die streitbetroffene Abwasserleitung eine gewässerschutzrechtliche Gefahr darstelle und saniert werden müsse. Unter Einbezug der EG U.________ in das Verfahren sei ausserdem festzustellen, dass die Abwasserleitung Teil der öffentlichen Kanalisation sei, bzw. sei die Abwasserleitung nach der Sanierung in das Netz der öffentlichen Kanalisation aufzunehmen. Eventuell sei festzustellen, dass A.________ und B.________ verpflichtet seien, das Meteorwasser der Grundstücke Nr. bbb-fff ohne Entschädigung abzunehmen und die Durchleitung des Abwassers gegen Entschädigung zu dulden. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, die nötigen Eintragungen vorzunehmen. Ausserdem seien A.________ und B.________ zur Duldung der Sanierung der Abwasserleitung zu verpflichten.
| 3 |
A.c. Die Präsidentin des Bezirksgerichts beschränkte das Verfahren am 8. Januar 2019 auf die Frage der Verfahrensart und der sachlichen Zuständigkeit. Mit Entscheid vom 12. August 2019 trat sie auf die Klage und die Widerklage nicht ein (Dispositivziffern 1 und 2). Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- auferlegte sie je unter solidarischer Haftbarkeit hälftig einerseits A.________ und B.________ (Dispositivziffer 3.1) und andererseits G.________ und H.________ (Dispositivziffer 3.2). Weiter verpflichtete sie A.________ und B.________ zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- an die Genossenschaft C.________, D.________ und E.________ sowie die F.________ AG (Dispositivziffer 4.1). G.________ und H.________ ihrerseits verpflichtete die Präsidentin dazu, an A.________ und B.________ eine Parteientschädigung von ebenfalls Fr. 15'000.-- zu bezahlen (Dispositivziffer 4.2.).
| 4 |
B. | |
B.a. Hiergegen reichten A.________ sowie B.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragten, es sei auf ihre Klage einzutreten und die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Über die Kostenfolgen der Klagen sei im Endentscheid zu befinden. Eventuell sei nur auf die Klage gegen die F.________ AG einzutreten und seien die Kostenfolgen entsprechend anzupassen. Subeventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Festsetzung des Streitwerts an das Bezirksgericht zurückzuweisen.
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G.________ und H.________ gelangten ihrerseits mit Beschwerde ans Obergericht und beantragten die Neufestsetzung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. In ihrer Berufungsantwort ersuchten sie weiter um Gutheissung der Berufung im Hauptantrag und erhoben ihrerseits Anschlussberufung mit dem Begehren, auf die Widerklage sei einzutreten und es sei im Endentscheid über die entsprechenden Kosten zu entscheiden.
| 6 |
B.b. Mit Urteil vom 6. Mai 2020 (eröffnet am 12. Mai 2020) wies das Obergericht die Berufung und die Anschlussberufung ab (Dispositivziffer 1). Dagegen hob es in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Kostenpunkt die Ziffern 3 und 4 des erstinstanzlichen Urteils auf und setzte die Gerichtskosten bei gleichbleibender Verlegung auf insgesamt Fr. 6'370.-- und die zu bezahlenden Parteientschädigungen auf je Fr. 5'000.-- fest (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 6'370.-- auferlegte es unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte A.________ und B.________ einerseits sowie G.________ und H.________ andererseits (Dispositivziffer 3.1). Ausserdem verpflichtete es vorgenannte Personen unter solidarischer Haftbarkeit, der Genossenschaft C.________, D.________ und E.________ sowie der F.________ AG die Parteikosten von insgesamt Fr. 7'500.-- zu ersetzen (Dispositivziffer 3.2). A.________ sowie B.________ verurteilte es weiter dazu, G.________ und H.________ die Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu einem Drittel zu ersetzen, ausmachend Fr. 1'015.-- (Dispositivziffer 3.3).
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Juni 2020 gelangen A.________ sowie B.________ ans Bundesgericht und stellen unter Kostenfolge (Rechtsbegehren Ziffer 2) die folgenden Anträge (Rechtsbegehren Ziffer 1) :
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"1. Das Urteil vom 6. Mai 2020 des Obergerichts [...] sei soweit die Berufung abge wiesen wird aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
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1.1. In Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 1, 3.1 und 4.1 des Entscheids vom 12. August 2019 des Bezirksgerichts U.________ aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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1. Auf die Klagen vom 9. Juli 2018 wird eingetreten.
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3.1 Über die Kostenfolgen der Klagen wird im Endentscheid befunden.
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4.1 Über die Entschädigungsfolgen der Klagen wird im Endentscheid befunden.
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Die Sache wird entsprechend zur Beurteilung und Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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1.2. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
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1.3. In teilweiser Gutheissung der Kostenbeschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3.2 und 4.2 des Entscheids vom 12. August 2019 des Bezirksgerichts U.________ [...] aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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3.2 Die Gerichtskosten in Bezug auf die Widerklage von CHF 3'185.00 werden [G.________ und H.________] unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet, [G.________ und H.________] werden verpflichtet, der Gerichtskasse unter solidarischer Haftbarkeit CHF 1'185.00 nachzuzahlen.
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4.2 [G.________ und H.________] werden unter solidarischer Haftbar keit verpflichtet, [A.________ und B.________] eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 5'000.00 zu bezahlen.
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1.1. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'370.00 werden [der Genossenschaft C.________, D.________ und E.________, der F.________ AG, G.________ und von H.________] zu je 1/5, d.h. zu je CHF 1'274.00, auferlegt und mit den Kostenvorschüssen verrechnet. [Zahlungsmodalitäten]
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1.2. [Der Genossenschaft C.________, D.________ und E.________, die F.________ AG, G.________ und von H.________] werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, [A.________ und B.________] eine Parteienschädigung in der Höhe von CHF 7'500.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
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1.3. [A.________ und B.________] werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, [G.________ und H.________] 1/3 ihrer für das Beschwer deverfahren gerichtlich auf CHF 3'045.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Parteikosten mit CHF 1'015.00 zu ersetzen.
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Die Sache sei entsprechend zur Beurteilung und Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen."
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Ausserdem stellen A.________ und B.________ für den Fall, dass die Abweisung der Berufung durch das Obergericht geschützt werden sollte, unter Kostenfolge zu Lasten von G.________ und H.________ den Eventualantrag, Dispositivziffer 3.3 des Urteils des Obergerichts sei dahingehend anzupassen, dass für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung gesprochen werde. Weiter beantragen sie, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizulegen.
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Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 hat das präsidierende Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten die aufschiebende Wirkung erteilt. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) die gegen das Nichteintreten auf eine Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641 Abs. 2 ZGB) gerichtete Berufung abgewiesen und über die Kosten dieses Verfahrens entschieden hat. Dabei handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Urteil 5A_187/2017 vom 20. Juli 2017 E. 1.1) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (Urteile 5A_353/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 1.1; 5A_340/2017 vom 11.Dezember 2018 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 III 121). Das Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist für das bundesgerichtliche Verfahren unbesehen der Streitwertberechnung nach der ZPO (vgl. hinten E. 3) gemäss der unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts erfüllt (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 sowie Art. 52 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführer sind nach Art. 76 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (vgl. aber E. 1.2 und 1.3 hiernach), die sie auch fristgerecht eingereicht haben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Mangels eines schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren Ziffer 1.2 beantragen, es sei die Anschlussberufung abzuweisen.
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1.3. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde weiter insoweit, als die Beschwerdeführer einzig beantragen, was die Vorinstanz bereits angeordnet hat. Auch insoweit fehlt es ihnen an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2; 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3). Dies betrifft die Anträge zur Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Rechtsbegehren Ziffer 1.3) sowie das Begehren zu den Parteikosten für das vor Obergericht geführte Beschwerdeverfahren (Rechtsbegehren Ziffer 1.4.3; vgl. zum Ganzen vorne Bst. B.b). Nicht entscheidend erscheint dabei, dass das Obergericht anders als das Bezirksgericht die Kostenverlegung für das erstinstanzliche Verfahren in nur einer Dispositivziffer geregelt hat.
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1.4. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist allein der Entscheid der Vorinstanz, mithin das Urteil des Obergerichts (BGE 141 III 188 E 4.1; 134 II 142 E. 1.4; Urteil 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführer ihre Kritik daher gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.5. In der Hauptsache strittig ist das Nichteintreten auf die von den Beschwerdeführern eingereichten Klagen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist die Frage, ob das Obergericht die gegen dieses Nichteintreten gerichtete Berufung zu Recht abgewiesen hat. Trifft dies zu, hat es beim Nichteintreten sein Bewenden. Ansonsten ist die Sache zur weiteren Beurteilung des Falls an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht könnte nicht direkt inhaltlich entscheiden, da die Streitsache nicht liquid wäre. Insbesondere würde es an den nötigen tatsächlichen Feststellungen durch die Vorinstanz fehlen (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2). Unter diesen Umständen ist es auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) zulässig, dass die Beschwerdeführer in der Sache allein einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz zur weiteren Behandlung stellen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, ist das Bundesgericht weder an die von den Parteien geltend gemachten Gründe noch an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden. Es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem von der beschwerdeführenden Partei angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 141 III 426 E. 2.4 [einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2).
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2.2. Was den Sachverhalt angeht, so legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3).
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Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
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2.3. Die Beschwerdeführer beantragen die Einholung schriftlicher Auskünfte bei den Grundbuchämtern U.________, V.________, W.________ und X.________ zur Höhe der üblichen Entschädigung einer Durchleitungsdienstbarkeit im Kanton Aargau. Sie beachten nicht, dass das Bundesgericht selbst grundsätzlich keine Beweise abnimmt (vgl. statt vieler Urteile 5A_427/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 2.1; 5A_739/2019 vom 27. Januar 2020 E. 1.6; 5A_151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 1.4). Ihre Beweisanträge werden abgewiesen.
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3. In der Hauptsache strittig ist das Eintreten auf die beim Bezirksgericht im vereinfachten Verfahren erhobenen Klagen. Das Obergericht prüfte dabei, ob die Erstinstanz mit Blick auf den Streitwert zurecht davon ausging, dass das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 1 und Art. 219 ff. ZPO), welches nach den einschlägigen kantonalen Bestimmungen in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts und nicht des angerufenen Gerichtspräsidiums fällt (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes des Kantons Aargau vom 23. März 2010 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO/AG; SAR 221.200]). Zur Streitwertbestimmung hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführer würden mit der Klage die Stilllegung der unbestritten sanierungsbedürftigen Abwasserleitung verfolgen, die über ihr Grundstück führe. Es sei notorisch, dass der Verkehrswert des Grundstücks durch eine aktive Leitung vermindert werde. Die Kosten für die Sanierung der Leitung würden sich auf ca. Fr. 80'000.-- belaufen. Diesen Betrag müssten die Beschwerdeführer aufwenden, um das Grundstück immissionsfrei benutzen oder ohne Wertverlust verkaufen zu können. Entsprechend sei der Wert des Grundstücks aufgrund der Benutzung der sanierungsbedürftigen Leitung im Zeitpunkt der Klageeinreichung um ca. diese Fr. 80'000.-- reduziert gewesen. Der Streitwert sei auf einen entsprechenden Betrag festzulegen, womit die Erstinstanz zutreffend davon ausgegangen sei, dass das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange.
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführer beanstanden einzig die Streitwertberechnung der Vorinstanz als bundesrechtswidrig. Tatsächlich betrage der Streitwert jeder einzelnen der gegen die jeweiligen Beschwerdegegner erhobenen Klagen weniger als Fr. 30'000.--, womit das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelange und das Bezirksgericht auf diese hätte eintreten müssen. Im Einzelnen bringen sie vor, eine Streitwertberechnung durch das Gericht sei nach Art. 91 Abs. 2 ZPO gar nicht zulässig gewesen, da die Parteien sich über den Streitwert verständigt hätten und der Einigungsbetrag nicht offensichtlich falsch sei. Mit den Beschwerdegegnern 5 und 6 hätten die Beschwerdeführer nicht nur im obergerichtlichen Verfahren einen Streitwert je Klage von unter Fr. 30'000.-- vereinbart, diese hätten im erstinstanzlichen Verfahren die klägerische Streitwertangabe auch nicht (gültig) bestritten. Auch die Beschwerdegegner 1-4 hätten nicht (substanziiert) bestritten, dass der Wert des beschwerdeführerischen Grundstücks je Störer um weniger als Fr. 30'000.-- verringert werde. Zur Streitwertberechnung als solche geben die Beschwerdeführer an, sich mit einer Werteinbusse der Gesamtstörung von Fr. 80'000.-- abfinden zu können. Dieser Wert sei mit Blick auf alle Störer realistisch, im Endeffekt zutreffend und entspreche in etwa ihren eigenen Ausführungen. Das Obergericht habe aber nicht beachtet, dass dieser Wert der Summe der Wertminderung sämtlicher Störungen zusammen entspreche und daher auf die einzelnen Störer aufgeteilt werden müsse. Der Wert der einzelnen Störung und damit der Streitwert je Klage betrage damit ca. Fr. 16'000.--. Diese Sichtweise sei sachgerecht, da jeder der Störer durch eine eigene Tathandlung im Sinne einer ungerechtfertigten Einwirkung eine eigene Wertminderung des beschwerdeführerischen Grundstücks bewirke. Für die Bestimmung der Verfahrensart bleibe nach Art. 93 Abs. 1 ZPO sodann auch bei einfacher Streitgenossenschaft der Streitwert der einzelnen Klagen massgebend. Zuletzt legen die Beschwerdeführer ausführlich dar, weshalb das Obergericht trotz des akzeptablen Ergebnisses den Streitwert falsch berechnet bzw. bei der Berechnung sachfremde Umstände berücksichtigt habe.
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4.2. | |
4.2.1. Die Berechnung des Streitwerts erfolgt auch dann nach der Zivilprozessordnung, wenn die durch das kantonale Recht bestimmte sachliche Zuständigkeit der Gerichte von diesem abhängt (vgl. Art. 4 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Lautet das Rechtsbegehren - wie hier - nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Vorbehältlich offensichtlich unrichtiger Angaben obliegt es damit den Parteien, sich über den Streitwert auszusprechen (BGE 142 III 145 E. 5.2; Urteil 4A_119/2011 vom 28. Juni 2011 E. 1.6). Eine Einigung über den Streitwert liegt auch vor, wenn die beklagte Partei die Angaben der klagenden Partei nicht oder nicht substanziiert bestreitet (Urteil 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen).
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4.2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich darauf, die Parteien hätten sich auf einen Streitwert für jede der einzelnen Klagen von unter Fr. 30'000.-- geeinigt. Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, braucht indes nicht geklärt zu werden, da dieser Betrag offensichtlich unrichtig ist:
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Die Beschwerdeführer geben an, mit einem "Gesamtstreitwert" von Fr. 80'000.-- einverstanden zu sein. Dies entspreche in etwa der Wertverminderung ihres Grundstücks, welche sie mit den erhobenen Klagen beseitigen möchten. Der angeblich vereinbarte Streitwert der einzelnen Klagen ergibt sich aus der Aufteilung dieses Gesamtstreitwerts auf die Beschwerdegegner. Auf Seiten der Beschwerdegegner liegt unbestritten eine einfache Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO vor. Zutreffend gehen die Beschwerdeführer für die Festlegung der Verfahrensart daher vom Streitwert der einzelnen Klagen aus (Art. 93 Abs. 2 ZPO; Urteil 4A_502/2019 vom 15. Juni 2020 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 142 III 788 E. 4.2.3). Zu bedenken ist freilich, dass die von den Beschwerdeführern beanstandeten Störungen in der Durchleitung von Abwässern von den Grundstücken der Beschwerdegegner über ihr Grundstück in die öffentliche Kanalisation besteht (vgl. vorne Bst. A.a; allgemein zur Berechnung des Streitwerts bei Klagen auf Unterlassung von Störungen vgl. Urteil 5A_791/2008 vom 10. Juni 2009 E. 1, in: SJ 2010 I 61 mit zahlreichen Hinweisen; STERCHI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 18a zu Art. 91 ZPO). Jeder Grundeigentümer ist indes auf eine Erschliessung seines Grundstücks angewiesen und benötigt eine Abwasserleitung (vgl. § 32 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes des Kantons Aargau vom 19. Januar 1993 über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG; SAR 713.100]). Folglich geht von jedem der Grundstücke eine (angebliche) Störung aus, welche dem geltend gemachten "Gesamtstreitwert" entspricht. Für die Beschwerdeführer spielt es daher keine Rolle, ob die beanstandete Störung von nur einem Beschwerdegegner, von mehreren oder von allen Beschwerdegegnern ausgeht. Hieran ändert nichts, dass die Abwässer der Grundstücke der Beschwerdegegner vorliegend faktisch mit nur einer Leitung in die öffentliche Kanalisation geleitet werden können. Eine Aufteilung des "Gesamtstreitwerts" auf die einzelnen Klagen rechtfertigt sich damit nicht, womit auch eine auf dieser Überlegung beruhende Vereinbarung des Streitwerts zwischen den Parteien offensichtlich unrichtig ist.
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4.2.3. Unter diesen Umständen ist selbst dann, wenn die Parteien sich wie geltend gemacht auf einen bestimmten Streitwert verständigt haben im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Gerichte den Streitwert neu berechneten.
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4.3. | |
4.3.1. Zur Berechnung des Streitwerts ergibt sich Folgendes: Bei nicht auf eine bestimmte Geldsumme lautenden Rechtsbegehren setzt das Gericht den Streitwert aufgrund einer Schätzung nach einem objektiven Massstab fest. Diese Schätzung ist im Hinblick auf die Kognition des Bundesgerichts vergleichbar mit der Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR, welche auf Tatbestandsermessen beruht und zur Feststellung des Sachverhalts gehört. Damit sind die möglichen Rügegründe vor Bundesgericht beschränkt; insbesondere kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid über die Höhe der Prozesskosten sei offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich. Die entsprechende Rüge ist nach Massgabe von Art. 106 Abs. 2 BGG zu begründen (vorne E. 2.2; Urteile 4A_542/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1; 4A_727/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.2; 4A_45/2013 vom 6. Juni 2013 E. 4.2; vgl. auch Urteil 4A_2/2019 vom 13. Juni 2019 E. 7).
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4.3.2. Es ist fraglich, ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt: Die Beschwerdeführer rügen und begründen im Wesentlichen die Verletzung der Bestimmungen der ZPO zur Streitwertbemessung und damit eine einfache Verletzung von Bundesrecht. Daneben machen sie zwar auch geltend, das angefochtene Urteil sei unter diesen Umständen gleichzeitig als willkürlich zu bezeichnen. Dieser Vorwurf wirkt aber nachgeschoben und eine eigentliche Begründung der geltend gemachten Willkür findet sich kaum (vgl. dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
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Jedenfalls ist die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung unbegründet: Zur Berechnung des "Gesamtstreitwerts" von Fr. 80'000.-- geben die Beschwerdeführer selbst an, sich im Ergebnis mit den Berechnungen der Vorinstanz abfinden zu können, weil der fragliche Betrag ungefähr dem von ihnen selbst ermittelten entspreche (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit bleibt unerfindlich, inwiefern die Korrektur der angeblich falschen Streitwertermittlung sich auf den Verfahrensausgang auswirken sollte. Dies ist aber darzutun, damit das Bundesgericht korrigierend einschreiten kann (vgl. vorne E. 2.2). Als willkürlich erachten es die Beschwerdeführer sodann, dass der "Gesamtstreitwert" nicht auf die einzelnen Klagen aufgeteilt worden ist. Das Vorgehen des Obergerichts ist diesbezüglich nach dem in E. 4.2 hiervor Ausgeführten aber nicht zu beanstanden, zumal unter Willkürgesichtspunkten.
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5. | |
5.1. Weiter rügen die Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO). Dabei werfen sie der Vorinstanz vorab vor, eine von der ersten Instanz losgelöste Streitwertberechnung vorgenommen zu haben, ohne dies den Parteien vorgängig anzuzeigen. Sie, die Beschwerdeführer, hätten sich nur zu den Erwägungen der ersten Instanz geäussert und nicht damit rechnen müssen, dass das Obergericht ohne Vorankündigung eine derart abweichende Würdigung vornehmen würde.
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Zutreffend ist, dass das Obergericht bei der Berechnung des Streitwerts anders vorging als das Bezirksgericht: Die Vorinstanz stellte auf die Verringerung des Verkehrswerts des Grundstücks der Beschwerdeführer ab (vgl. vorne E. 3), wogegen die Erstinstanz gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid die Kosten berücksichtigte, welche die Errichtung einer alternativen Abwasserleitung verursachen würde. Indes verkennen die Beschwerdeführer den Charakter des Gehörsanspruchs: Dieser verlangt nicht, dass die betroffene Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen Ergebnis zu äussern, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den Grundlagen des Entscheids vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können (BGE 132 II 257 E. 4.2; Urteile 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 4.2). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, hierzu keine Gelegenheit erhalten zu haben und auch dem vorinstanzlichen Urteil lässt sich entnehmen, dass sie vor dessen Erlass zur Sache äussern konnten.
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5.2. | |
5.2.1. Die Beschwerdeführer sind ausserdem der Ansicht, das Obergericht habe die von ihnen vorgetragenen Argumente nicht berücksichtigt und das angefochtene Urteil ungenügend begründet. Die Begründung der Streitwertberechnung durch das Obergericht sei äusserst dürftig und genüge den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit in keiner Weise. Insbesondere habe die Vorinstanz sich nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, welche Interessen für die Streitwertberechnung relevant seien. Weiter bleibe unklar, wie der Wert von Fr. 80'000.-- sich im Einzelnen zusammensetze. Das Obergericht habe sich auch nicht zum Vorliegen einer einfachen Streitgenossenschaft und den entsprechenden Auswirkungen auf den Streitwert geäussert. Zuletzt sei die Vorinstanz nicht auf die Rüge eingegangen, dass mit Blick auf die Beschwerdegegnerin 4 auch die erste Instanz einen Streitwert von Fr. 30'000.-- angenommen habe, womit die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren erfüllt seien.
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5.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in seiner Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2).
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5.2.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid: Er gibt hinreichend Aufschluss darüber, auf welche Weise und gestützt auf welche Grundsätze das Obergericht den Streitwert berechnet hat (vgl. vorne E. 3). Den Beschwerdeführern war es möglich, den vorinstanzlichen Entscheid vor Bundesgericht einer umfassenden Kritik zu unterziehen (vgl. vorne E. 4.1). Dabei beschlägt es nicht die Begründungspflicht, wenn die Beschwerdeführer von unzutreffenden Überlegungen ausgegangen sind. Desgleichen erwächst dem Obergericht kein Vorwurf daraus, dass es auf nicht relevante Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einging. Dies betrifft namentlich deren Überlegungen zur einfachen Streitgenossenschaft und zur Aufteilung des "Gesamtstreitwerts" (vgl. vorne E. 4.2.2) sowie zu Ausführungen des Bezirksgerichts, denen keine Bedeutung mehr zukam (vgl. E. 5.1 hiervor).
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Mit Blick auf die Rüge, das Obergericht habe sich nur ungenügend zur Zusammensetzung des Betrags von Fr. 80'000.-- geäussert, legen die Beschwerdeführer entgegen ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht sodann nicht dar, inwieweit die geltend gemachten Gehörsverletzung erheblich sein sollte (vgl. dazu Urteil 5A_147/2020 vom 24. August 2020 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen) : Wie sie selbst ausführen, sind sie mit dem von der Vorinstanz errechneten Wert im Ergebnis einverstanden. Zu einer vom Obergericht abweichenden Streitwertberechnung gelangen sie nur, weil sie diesen Wert auf die einzelnen Beschwerdegegner aufteilen (vgl. vorne E. 4.1). Auch in diesem Zusammenhang bleibt unklar, weshalb die genaue Berechnung des Betrags von Fr. 80'000.-- für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollte (vgl. vorne E. 4.3.2). Der Begründungspflicht ebenfalls nicht zu genügen vermag die Beschwerde weiter, soweit die Beschwerdeführer unter pauschalem Hinweis auf die kantonalen Urteile vorbringen, das Obergericht sei nicht auf den Vorwurf eingegangen, hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 4 seien die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens, auch nach Darstellung der Erstinstanz erfüllt gewesen: Zwar haben die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor Obergericht offenbar einen Eventualantrag gestellt (vgl. vorne Bst. B.a). Es ist indes nicht Sache des Bundesgerichts, in den Rechtsschriften der Beschwerdeführer nach einzelnen Vorbringen zu forschen (Urteile 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.4.1; 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.5).
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5.3. Nach dem Ausgeführten kann keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden.
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6. Damit erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf die Klage durch das Bezirksgericht und der Abweisung der dagegen gerichteten Berufung durch das Obergericht als unbegründet.
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Unter diesen Umständen besteht kein Anlass auf die Kostenregelung des Berufungsverfahrens zurückzukommen, zumal die Beschwerdeführer diesbezüglich eine Änderung des angefochtenen Entscheids allein mit Blick auf den Verfahrensausgang, nicht aber aufgrund einer anderweitigen Rechtsverletzung beantragen.
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7. | |
7.1. Im Eventualstanspunkt bringen die Beschwerdeführer für den eingetretenen Fall, dass die Beschwerde im Hauptstandpunkt unbegründet ist, vor, im Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dürften sie nicht zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet werden. Es sei daher die Ziffer 3.3 des angefochtenen Urteils entsprechend anzupassen. Das Obergericht führt dazu aus, die Beschwerdegegner 5 und 6 hätten mit ihrer Beschwerde zu zwei Dritteln obsiegt und die Beschwerdeführer hätten ihnen die Parteikosten zu einem Drittel zu ersetzen. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Die den Beschwerdegegnern 5 und 6 bei der Bestimmung des Obsiegens zugerechnete Reduktion der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sei massgeblich auf die mit der Berufung der Beschwerdeführer erreichte Reduktion des Streitwerts zurückzuführen. Die Änderungen der vor Bezirksgericht angefallenen Kosten seien daher tatsächlich in teilweiser Gutheissung der Berufung vorgenommen worden.
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7.2. Das nach Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO für die Verlegung der Parteikosten massgebliche Unterliegen oder Obsiegen einer Partei misst sich am Endergebnis des Prozesses (Urteile 5A_221/2017 vom 22. Januar 2018 E. 6.3; 5A_924/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Auf die Begründetheit einzelner juristischer Argumente kommt es nicht an (Urteil 5A_583/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2). Wie dargelegt ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die bei ihr erhobene Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen hat (vgl. vorne E. 3-6). Gleichzeitig bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdegegnern 5 und 6 erhobene Beschwerde teilweise guthiess (vgl. vorne Bst. B.b). Gemessen an diesem Prozessergebnis ist die vorgenommene Kostenverlegung nicht zu beanstanden. Keine Rolle spielt dagegen, aus welchen Gründen die Vorinstanz im Einzelnen zu diesem Ergebnis gelangt ist. Die Beschwerde erwiest sich damit auch bezüglich des Eventualbegehrens als unbegründet.
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8. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (inkl. die Kosten des Verfahrens um aufschiebende Wirkung) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da den obsiegenden Beschwerdegegnern, die sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht haben vernehmen lassen und die in der Hauptsache nicht zu einer Vernehmlassung eingeladen wurden, keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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