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Informationen zum Dokument  BGer 5A_991/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_991/2020 vom 30.11.2020
 
 
5A_991/2020
 
 
Urteil vom 30. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, AHV, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2020 (RT200160-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Urteil vom 31. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zürich das Gesuch von A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 8 Mio. in der gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 5 ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich zufolge längst abgelaufener Beschwerdefrist mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 nicht ein. Gegen diesen Beschluss hat A.________ am 25. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
1
 
Erwägungen:
 
1. Das Obergericht hat festgehalten, dass das erstinstanzliche Urteil am 12. August 2020 zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am Montag 24. August 2020 endete, weshalb die erst am 13. Oktober 2020 der Post übergebene Beschwerde verspätet sei. Am Nichteintreten würde sich aber selbst dann nichts ändern, wenn das Schreiben vom 13. August 2020, mit welchem der Beschwerdeführer das erhaltene Urteil an das Bezirksgericht zurückgesandt habe mit der Bitte um Rechnung für die Spruchgebühr, als Beschwerde interpretiert würde, weil die darin enthaltenen Ausführungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen vermöchten.
2
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerde enthält keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und keine Darlegung, inwiefern dieser Recht verletzen soll. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Polemik (der erstinstanzliche Entscheid sei rückdatiert; die kantonalen Urteile seien nichtig, weil die Richter vollkommen urteilsunfähig und ohne Rechtskenntnisse seien; seine Rechte des OR, ZGB und StGB sowie der ZPO, BV und EMRK seien extrem verletzt; etc.). Insbesondere gehen auch die Ausführungen zu den Gerichtsferien und die damit zusammenhängende Rüge, es werde die Rechtsgleichheit verletzt, an der Sache vorbei, weil diese im summarischen Verfahren nicht gelten (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO); abgesehen davon wäre die 10-tägige Beschwerdefrist selbst dann nicht eingehalten gewesen, wenn die Gerichtsferien gelten würden.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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