BGer 1B_599/2020 | |||
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BGer 1B_599/2020 vom 01.12.2020 |
1B_599/2020 |
Urteil vom 1. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kathrin Jacober,
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Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. September 2020 (SBE.2020.36 / bt).
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 3. September 2020 ein von A.________ gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen gestelltes Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. November 2020 (Postaufgabe 25. November 2020) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2. | |
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; BGE 134 V 49 E. 4 S. 51; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).
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3. | |
Der von der Beschwerdekammer in Strafsachen am 16. September 2020 als "Einschreiben R Inland" an die Beschwerdeführerin versandte Entscheid vom 3. September 2020 wurde gemäss "Sendungen verfolgen" der Post am 17. September 2020 zur Abholung gemeldet und am 16. Oktober 2020 als "Nicht abgeholt" an die Beschwerdekammer in Strafsachen zurückgesandt. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen gilt somit spätestens als am 24. September 2020 zugestellt. Mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin angestrengte Verfahren war diese nach Treu und Glauben gehalten, dafür zu sorgen, dass ihr Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.399). Die Beschwerde vom 25. November 2020 ist somit verspätet erhoben worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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