BGer 8C_397/2020 | |||
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BGer 8C_397/2020 vom 04.12.2020 |
8C_397/2020 |
Urteil vom 4. Dezember 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 5. Mai 2020 (IV.2019.00221).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1966, leidet seit der Kindheit leidet an einer atopischen Dermatitis. Zuletzt arbeitete sie von 1990 bis 2000 als Zuschneiderin. Wegen zunehmender ekzematöser Beschwerden meldete sie sich am 11. Januar 2000 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Rentenbezug an. Ab 1. Oktober 2000 bezog sie bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 4. April 2001). Nach wiederholter revisionsweiser Bestätigung des unveränderten Rentenanspruchs - unter anderem mit den als "Mitteilung" bezeichneten Verfügungen vom 12. Oktober 2011 und 27. November 2012 - veranlasste die IV-Stelle in einem weiteren Revisionsverfahren das polydisziplinäre Gutachten der Neurologie Toggenburg AG vom 4. Mai 2016 (nachfolgend: Medas-Gutachten). Nachdem die Versicherte gegen den Vorbescheid vom 28. Juni 2016 der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 27. November 2012 Einwände erheben liess, erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining. Sodann gewährte sie Arbeitsvermittlung, bevor sie die Eingliederungsmassnahmen im Dezember 2018 abschloss. Am 25. Februar 2019 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 27. November 2012 wiedererwägungsweise auf und verneinte für die Zukunft ab Ende des auf die Verfügungszustellung folgenden Monats einen Rentenanspruch.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. Mai 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides weiterhin eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
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Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Aufhebung des Rentenanspruchs auf Ende des der Zustellung der Verfügung vom 25. Februar 2019 folgenden Monats beziehungsweise die Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. April 2019 vor Bundesrecht standhält.
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3.
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3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), die Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG), die dafür vorausgesetzte Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10; vgl. auch BGE 144 I 28 E. 2.2 S. 30) sowie die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; 138 V 147 E. 2.1 S. 148) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den zu beachtenden Regeln zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) sowie zur Rechtsprechung über die bei der Rentenrevision in zeitlicher Hinsicht zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108; E. 2.2 des in BGE 143 V 77 auszugsweise publizierten Urteils 9C_297/2016 vom 7. April 2017). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben ist, dass eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein kann. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Es erübrigt sich indessen, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären (Urteil 8C_789/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.1). Vielmehr ist der rechtskonforme Zustand für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts im Zeitpunkt der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente herzustellen (SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 7.3; Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2).
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3.3. Die Feststellungen, die der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hin überprüfbar (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Dagegen ist die Auslegung (Konkretisierung) des Begriffs der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei beurteilt. Ob die Verwaltung im Rahmen der ursprünglichen Verfügung den Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f.) und andere bundesrechtliche Vorschriften beachtet hat, ist eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 3.2 und 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
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4.
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4.1. Gemäss angefochtenem Entscheid leidet die Beschwerdeführerin unter anderem an einem chronischen dyshidrosiformen Hand- und Fussekzem bei atopischer Diathese mit atopischer Dermatitis seit Kindheit und multiplen Typ-IV-Sensibilisierungen sowie Kontakt-Allergien. Laut Medas-Gutachten seien ihr auf Grund der Hauterkrankung die bisherigen manuellen Tätigkeiten als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel und Druckereimitarbeiterin - entgegen der aktenwidrigen Feststellung in der strittigen Verfügung vom 25. Februar 2019 - nicht mehr zumutbar. Tätigkeiten ohne Belastung der Hände zum Beispiel in einem Call-Center oder mit optischer Kontrollfunktion könne sie jedoch uneingeschränkt ausüben. Der unveränderten Bestätigung eines Invaliditätsgrades von 100% vom 12. Oktober 2011 sei letztmals eine umfassende Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde gelegen. Die damalige Überprüfung des Rentenanspruchs habe sich unter anderem auf das Gutachten der Dermatologischen Klinik des Spitals B.________ vom 18. Oktober 2010 und den Bericht vom 20. September 2011 zur ambulanten Konsultation in dieser Klinik nach der dort vom 21. März bis 21. April 2011 durchgeführten stationären Behandlung gestützt. Weil die Bestätigung vom 12. Oktober 2011 auf einem unvollständigen und widersprüchlichen Bild des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin basiere, und die IV-Stelle den unveränderten Rentenanspruch ohne verlässliche Angaben zum funktionellen Leistungsvermögen in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügt habe, sei der Untersuchungsgrundsatz damals durch mangelhafte Sachverhaltsabklärung verletzt worden. Deshalb seien die Mitteilungen vom 12. Oktober 2011 und 27. November 2012 als zweifellos unrichtig einzustufen und einer Wiedererwägung zugänglich. Nach BGE 144 I 103 E. 4.4.1 S. 108 sei der rechtskonforme Zustand mit Wirkung ex nunc et pro futuro auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Februar 2019 hin wiederherzustellen. Ab dem Zeitpunkt der Medas-Exploration im April 2016 sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Zudem seien laut Medas-Gutachten bei Weitem noch nicht alle möglichen Behandlungsversuche ausgeschöpft worden. Nach dem hier anwendbaren Prozentvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 0%, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe.
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4.2. Hiegegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen einer wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG seien nicht erfüllt. Die einmonatige stationäre Behandlung und Medikamentenumstellung in der Dermatologischen Klinik des Spitals B.________ habe nicht zu einem nachhaltigen Heilbehandlungserfolg geführt. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle des Kantons Zürich habe sich der negativen Beurteilung laut Verlaufsbericht des Spitals B.________ vom 20. September 2011 angeschlossen. Praxisgemäss dürften Ermessensentscheide des RAD nicht als zweifellos unrichtig qualifiziert werden. Die wiedererwägungsweise Aufhebung des am 12. Oktober 2011 revisionsweise bestätigten Invaliditätsgrades von 100% verletze Art. 53 Abs. 2 ATSG. Auch die Voraussetzungen der Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG seien nicht erfüllt. Aus dem Vergleich der Feststellungen zum Gesundheitszustand gemäss Medas-Gutachten einerseits und nach dem Gutachten des Spitals B.________ andererseits resultiere keine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Der typischerweise undulierende Verlauf der vorliegenden Hautkrankheit mit ungewisser Prognose habe trotz verschiedener Medikamentenumstellungen infolge von Nebenwirkungen (arterielle Hypertonie und Niereninsuffizienz) zu keiner anhaltenden wesentlichen Besserung des Gesundheitszustands geführt. Zwar habe die IV-Stelle auf Grund der im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände angesichts des mehr als 15-jährigen Bezuges einer ganzen Invalidenrente ab Dezember 2016 berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Dabei habe die Versicherte jedoch das Arbeitspensum - trotz attestierter hoher Motivation und Engagement - aus gesundheitlichen Gründen nie über 60% hinaus steigern können. Unter den gegebenen Umständen sei es bundesrechtswidrig, die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen.
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5. Zunächst ist zu prüfen, ob die Verfügungen der IV-Stelle zwecks Bestätigung des unveränderten Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente vom 12. Oktober 2011 und 27. November 2012 vom kantonalen Gericht bundesrechtskonform als zweifellos unrichtig erkannt wurden. Die Bejahung der Rechtsfrage nach der zweifellosen Unrichtigkeit (JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 35f zu Art. 105 BGG) begründete die Vorinstanz mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
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5.1. | |
5.1.1. Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann der Versicherungsträger nach Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine unvollständige Sachverhaltsabklärung fällt als Wiedererwägungsgrund nur bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) in Betracht (vgl. E. 3.2 hievor; vgl. auch Urteil 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (Urteil 9C_427/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.2 mit Hinweisen), oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde. Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389 f.) in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aber aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f. mit Hinweisen).
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5.1.2. Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen ist daher Zurückhaltung geboten (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C_994/2010 E. 3.2.1; Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.2 Abs. 2). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Anspruchs, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen verträgt (Urteile 8C_277/2020 vom 17. August 2020 E. 4.1 und 9C_819/2017 vom 13. Februar 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
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5.2. Vorweg ist mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass in den bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel und Druckereimitarbeiterin aufgrund der Hauterkrankung - entgegen der von der Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 28. Juni 2016 und Verfügung vom 25. Februar 2019 vertretenen Auffassung - jedenfalls keine volle Arbeitsfähigkeit mehr wiedererlangt wurde. Denn gemäss Medas-Gutachten trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin "weiterhin die Tätigkeit als Hilfsmitarbeiterin im Bereich Verkauf, Service oder Hausdienst unter Berücksichtigung von nicht Hände-belastenden Tätigkeiten im 100% Pensum ausführen" kann. Statt dessen gelangten die Medas-Gutachter in der polydisziplinären Konsensbeurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit in der angestammten/bisherigen Tätigkeit vielmehr zur Überzeugung, dass "in den bisherigen Tätigkeiten als Serviceangestellte, Hausdienstmitarbeiterin, Schuhverkäuferin im Detailhandel und Druckereimitarbeiterin [...] aufgrund der Hauterkrankung keine Arbeitsfähigkeit (AUF 100%) " besteht. Einzig Beschäftigungen, welche die Hände nicht belasten würden (z.B. Tätigkeiten in einem Call-Center oder mit optischer Kontrollfunktion), seien in Bezug auf ein 100%-Pensum uneingeschränkt zumutbar. Die Medas-Gutachter hatten sich gemäss ausdrücklichem Auftrag der IV-Stelle nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu äussern. Eine retrospektive gutachterliche Überprüfung der zwischen 2010 und 2012 tatsächlich massgebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit erfolgte daher nicht.
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5.3. Zwar stellte die Vorinstanz fest, dass die IV-Stelle in offenkundiger Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) die notwendigen Abklärungen bei der Rentenrevision 2010/2011 nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt habe. Sie legte aber nicht dar, welche konkreten Abklärungsversäumnisse bei bundesrechtskonformer Würdigung der Beweislage jeden vernünftigen Zweifel an der Unrichtigkeit (vgl. E. 5.1.1 hievor) der beiden Verfügungen vom 12. Oktober 2011 und 27. November 2012 hätten ausschliessen lassen.
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5.3.1. Das im Rahmen des damaligen Revisionsverfahrens von der IV-Stelle veranlasste dermatologische Gutachten des Spitals B.________ vom 18. Oktober 2010 sah mit Blick auf das unbestritten schlecht therapierbare dyshidrotische Hand- und Fussekzem noch nicht angewandte Behandlungsmassnahmen mit möglichem Verbesserungspotenzial. Die Gutachter rieten, die seit Jahren unbefriedigende Situation mit der Ciclosporin-A-Therapie während eines stationären Abheilversuchs durch eine Behandlung mit Toctino zu verbessern. Die Therapievorschläge gemäss Gutachten des Spitals B.________ wurden zwischen dem 21. März und dem 21. April 2011 stationär in der Dermatologischen Klinik des Spitals B.________ umgesetzt. Die während dieses stationären Aufenthalts erfolgte Wirkstoffumstellung und die intensive lokale Behandlung zeigten bei Austritt zunächst eine deutliche Besserung des Ekzems an Händen und Füssen. Nach der RAD-ärztlichen Empfehlung vom 10. November 2010 sollte der Erfolg der therapeutischen Massnahmen gemäss Gutachten des Spitals B.________ ein halbes Jahr nach der Durchführung dieser stationären Behandlung neu beurteilt werden. Die Neubeurteilung erfolgte anlässlich der ambulanten Konsultation in der Dermatologischen Klinik des Spitals B.________ am 19. September 2011 und zeigte einen anhaltend schlechten Hautbefund, weshalb von einer weiterhin bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen sei. Nach Überprüfung der Nachhaltigkeit der Behandlungsergebnisse bestätigte der RAD-Arzt am 26. September 2011, dass auf die Angaben gemäss Verlaufsbericht vom 20. September 2011 abzustellen sei. Im gleichen Sinne äusserte sich die behandelnde Dermatologin Dr. med. C.________ in ihrem Bericht vom 25. August 2014. Sie verwies darin auf den sehr therapieresistenten Verlauf. Trotz der Behandlungsumstellung auf Toctino sei keine wesentliche Besserung eingetreten, weshalb sie diese Behandlung Ende 2012 gestoppt habe, ohne dass deswegen eine Veränderung eingetreten sei.
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5.3.2. Unter Berücksichtigung dieser tatsächlichen Verhältnisse schloss das kantonale Gericht aus dem Gutachten des Spitals B.________ auf konkrete Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Doch beruhte die positive Einschätzung der Gutachter des Spitals B.________ auf der empfohlenen Medikamentenumstellung und der damit verbundenen Hoffnung, dadurch einen anhaltenden Behandlungserfolg zu erzielen. Obwohl die Medikamentenumstellung nach dem Gesagten offensichtlich keinen nachhaltigen Erfolg zeigte, hätte die Beschwerdegegnerin nach Auffassung der Vorinstanz den Sachverhalt bei dieser Ausgangslage zwecks Bestimmung des funktionellen Leistungsvermögens in einer leidensangepassten Tätigkeit angeblich durch zusätzliche Untersuchungsmassnahmen weiter abklären müssen. Die Beschwerdegegnerin habe durch Verzicht auf eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs und die dazu notwendigen Abklärungen des medizinischen Sachverhalts anlässlich der Rentenrevisionen von 2010/2011 sowie 2012 den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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5.3.3. Das kantonale Gericht legte jedoch nicht dar und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die anlässlich der genannten Rentenrevisionen verfügbar gewesenen medizinischen Beurteilungen echtzeitlich auf eine bereits damals tatsächlich gegebene, anhaltende Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit hätten schliessen lassen. Die positiven Einschätzungen der Gutachter des Spitals B.________ beruhten lediglich auf deren Therapievorschlägen und der davon erhofften Nachhaltigkeit eines allfälligen Behandlungserfolgs. Angesichts der ermessensgeprägten Teile der Anspruchsprüfung (vgl. E. 5.1.1 hievor) ist nicht nur mit Blick auf die medizinischen Einschätzungen der Gutachter des Spitals B.________, sondern auch der behandelnden Dermatologin und des RAD-Arztes nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdegegnerin anlässlich der Rentenrevisionen von 2010/2011 sowie 2012 den Untersuchungsgrundsatz klar verletzt und den damals rechtserheblichen Sachverhalt angeblich unvollständig festgestellt haben soll. Fehlt es folglich am Nachweis der vorinstanzlich beanstandeten Rechtsverletzung, sind die Verfügungen vom 12. Oktober 2011 und 27. November 2012 nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend gerügt, hat die Vorinstanz die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu Unrecht bejaht. Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als das kantonale Gericht damit die Wiedererwägung der beiden Verfügungen bestätigte.
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6.
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6.1. Gestützt auf das laut angefochtenem Entscheid voll beweiskräftige Medas-Gutachten ging das kantonale Gericht davon aus, die Beschwerdeführerin sei spätestens seit April 2016 (Zeitpunkt der Medas-Exploration) als Hilfsarbeiterin unter Berücksichtigung des Belastungsprofils zu 100% arbeitsfähig. Da hier das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen seien, resultiere aus dem Prozentvergleich ein Invaliditätsgrad von 0%. Folglich sei die am 25. Februar 2019 verfügte Rentenaufhebung im Ergebnis zu bestätigen.
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6.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch die Voraussetzungen der revisionsweisen Rentenaufhebung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG. Die Medas-Gutachter hätten 2016 Zweifel an den diagnostischen Einschätzungen gemäss Gutachten des Spitals B.________ von 2010 explizit ausgeschlossen. Soweit sie bei unverändertem Gesundheitszustand auf noch nicht ausgeschöpfte Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen hätten, seien diese durch Auferlegung der Schadenminderungspflicht durchzusetzen. Es sei allerdings zu beachten, dass die Medas-Gutachter der mittelgradigen Niereninsuffizienz und der arteriellen Hypertonie als Nebenwirkungen der bisher durchgeführten Therapieversuche keine Beachtung geschenkt hätten. Auch wenn ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG zu bejahen wäre, sei der Beschwerdeführerin insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse der erfolglos gebliebenen beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen eine Selbsteingliederung praxisgemäss nicht zumutbar.
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6.3. Verwaltung und Vorinstanz stellten im Zeitpunkt der am 25. Februar 2019 verfügten Rentenaufhebung auf die medizinische Sachverhaltsfeststellung gemäss Medas-Gutachten vom 4. Mai 2016 ab. Gestützt auf die damalige Exploration im April 2016 schloss das kantonale Gericht auf eine seither anhaltende und uneingeschränkt bestehende volle Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit. Die seit 2012 behandelnde Dermatologin Dr. med. C.________ widersprach in ihrem Bericht vom 11. Juli 2016 den Ausführungen der Medas-Gutachter. Unter Berücksichtigung der bekannten Niereninsuffizienz und Hypertonie als Nebenwirkungen der bisher durchgeführten medikamentösen Behandlungsversuche seien die therapeutischen Möglichkeiten weitgehend ausgeschöpft. Neuere fachärztliche Beurteilungen liegen nicht vor (vgl. zu dem für die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt BGE 143 V 409 E. 2.1 i.f. S. 411 und Urteil 8C_286/2020 vom 6. August 2020 E. 4, je mit Hinweisen). Wie es sich damit verhält, muss hier offen bleiben. Denn weder die Beschwerdegegnerin noch das kantonale Gericht haben bisher geprüft, ob im Zeitpunkt der am 25. Februar 2019 verfügten Rentenaufhebung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben war und in welchem Umfang diesfalls die bisherige ganze Invalidenrente aufzuheben sei.
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6.4. Eine vom Versicherungsorgan wiedererwägungsweise vorgenommene Rentenaufhebung darf gegebenenfalls vom angerufenen Gericht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG bestätigt werden, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind und das rechtliche Gehör dazu gewährt worden ist (Urteil 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 3 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird gestützt auf die vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts prüfen, ob im Zeitpunkt der am 25. Februar 2019 verfügten Rentenaufhebung ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorlag und die Selbsteingliederung zumutbar war (vgl. dazu in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 2.2 des Urteils 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 und Urteil 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2). Hernach wird sie über die Beschwerde der A.________ gegen die Verfügung vom 25. Februar 2019 neu entscheiden.
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7.
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7.1. Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder die Vorinstanz mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; u.a. Urteile 9C_263/2017 vom 21. März 2018 E. 8.1, nicht publ. in: BGE 144 V 127, aber in: SVR 2018 KV Nr. 14 S. 82, und 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
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7.2. Demgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Ferner hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. Dezember 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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