BGer 5F_32/2020 | |||
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BGer 5F_32/2020 vom 08.12.2020 |
5F_32/2020 |
Urteil vom 8. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona,
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Neue Jonastrasse 59, 8640 Rapperswil.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_908/2020 vom 5. November 2020.
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Erwägungen: | |
1. Mit Urteil 5A_908/2020 vom 5. November 2020 trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf eine Beschwerde von A.________ betreffend die Steigerung seiner Stockwerkeinheiten in dem gegen ihn geführten Konkursverfahren nicht ein.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ (Gesuchsteller) am 17. November 2020 "Beschwerde" an die "Aufsicht des Bundesgerichts" erhoben. Am 30. November 2020 hat der Gesuchsteller eine weitere Eingabe eingereicht.
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2. Eine Beschwerde im Sinne eines Rechtsmittels gegen ein bundesgerichtliches Urteil an eine "Aufsicht des Bundesgerichts" gibt es nicht. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Gesuchsteller Aufsichtsanzeige an die Oberaufsicht über das Bundesgericht (die Bundesversammlung) hätte einreichen wollen, ist die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
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3. Der Gesuchsteller beantragt eine Anhörung. Sofern er damit auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) abzielen sollte, ist er erneut darauf hinzuweisen, dass auf eine mündliche Parteiverhandlung vor Bundesgericht kein Anspruch besteht (vgl. Urteil 5A_908/2020 vom 5. November 2020 E. 2). Der vorliegende Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.
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4. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden (Art. 121 bis Art. 123 BGG). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h., es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Hingegen kann die Revision nicht dazu dienen, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Entscheides zu verlangen. Diese Begründungsanforderungen sind dem Gesuchsteller bekannt (Urteil 5F_8/2019 vom 13. September 2019 E. 2 mit Hinweisen).
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5. Der Gesuchsteller macht geltend, das angefochtene Urteil sei unsachgemäss und oberflächlich, Aussagen im Urteil seien falsch und Recherchen seien nicht erfolgt. Er sei nicht angehört worden. Er wiederholt seine Vorbringen aus der im angefochtenen Urteil behandelten Beschwerde und macht sinngemäss geltend, diese genügend begründet zu haben. Einen Revisionsgrund nennt er bei alldem nicht. Vielmehr zielt er auf eine Neubeurteilung der Angelegenheit ab. Soweit er dem Bundesgericht vorwirft, sich nicht in das Dossier eingearbeitet zu haben und zum Beleg einen Satz aus dem Urteil "zitiert", ist darauf hinzuweisen, dass er das Urteil falsch gelesen hat bzw. falsch zitiert. Inwieweit das Gerichtsverfahren nicht fair gewesen sein soll (er beruft sich auf Art. 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte), legt er nicht dar. Schliesslich macht er geltend, die aufschiebende Wirkung sei ignoriert worden. Soweit er damit geltend machen möchte, sein entsprechender Antrag sei unbeurteilt geblieben (vgl. Art. 121 lit. c BGG), geht er fehl. Der Antrag wurde mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos (Urteil 5A_908/2020 vom 5. November 2020 E. 5 a.E.).
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Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache wird das auch in diesem Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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