BGer 5D_310/2020 | |||
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BGer 5D_310/2020 vom 15.12.2020 |
5D_310/2020 |
Urteil vom 15. Dezember 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Simone Tschopp,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen (Dienstbarkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2020 (ZK 20 445).
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Sachverhalt: | |
C.________ ist Eigentümer des Grundstücks U.________-GBB-xxx, für welches zu Lasten des angrenzenden Grundstücks GBB-yyy ein Quellen- und Durchleitungsrecht eingetragen ist. A.________ und B.________ sind die Eigentümer des an die Nr. yyy angrenzenden Grundstücks GBB-zzz.
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Die Parteien sind sich uneinig, wo die Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. yyy und zzz genau verläuft und auf welchem Grundstück sich die dienstbarkeitsbelastete Quelle befindet.
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Mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen beantragte C.________ dem Regionalgericht Oberland, es sei den Gegnern unter Strafandrohung vorsorglich zu verbieten, die auf dem Grundstück U.________-GBB-yyy gelegene Quelle samt dazugehörigen Vorrichtungen zu beschädigen, zu verschmutzen, zu entfernen oder die Ausübung seines Quellen- und Durchleitungsrechts sonstwie zu stören. Mit Entscheid vom 18. September 2020 hiess das Regionalgericht das Gesuch gut und setzte C.________ eine Frist von drei Monaten, um in der Hauptsache Klage einzureichen.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 mangels genügender Begründung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid haben A.________ und B.________ am 11. Dezember 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Der Streitwert beträgt unbestrittenermassen Fr. 7'000.--. Somit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG). Es steht mithin, wie in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde, nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG), mit welcher einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Zu beachten ist sodann, dass ein Nichteintretensentscheid angefochten ist und mithin mit substanziierten Verfassungsrügen aufzuzeigen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind, wenn das Obergericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Überdies muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch werden auch nur ansatzweise bestimmte verfassungsmässige Rechte angerufen und aufgezeigt, inwiefern diese mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid verletzt sein sollen, machen doch die Beschwerdeführer abstrakt geltend, es seien verfassungsmässige Rechte verletzt (ohne diese jedoch zu bezeichnen und inhaltlich zu substanziieren), weil die Quelle auf dem Grundstück Nr. zzz stehe und von ihrem Onkel im Jahr 1995 gebaut worden sei.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Dezember 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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