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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1141/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1141/2020 vom 22.12.2020
 
 
6B_1141/2020
 
 
Urteil vom 22. Dezember 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration; willkürliche Beweiswürdigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 2. September 2020 (SST.2020.105).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bezirksgericht Muri verurteilte den Beschwerdeführer am 10. März 2020 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 110.- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 660.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen.
 
Die Vorinstanz wies die Berufung des Beschwerdeführers im schriftlichen Berufungsverfahren vollumfänglich ab und verurteilte ihn in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil ebenfalls zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 110.- sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 660.- (sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
 
2. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt, er sei in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO freizusprechen. Die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen seien unzutreffend. Er habe gegenüber der Polizei zu keinem Zeitpunkt bestritten, Alkohol getrunken zu haben, sondern sofort angegeben, einen Nachtrunk genommen zu haben. Das chemisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Freiburg (IRM) sei nicht verwertbar, da es an den erforderlichen konkreten Angaben zur Getränkeart und Konsummenge fehle. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und verlangt (für das kantonale Verfahren) eine Entschädigung von Fr. 2'360.-.
 
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
 
4.
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit auf diese unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung allenfalls oberflächlich auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in pauschalen Behauptungen und damit in rein appellatorischer Kritik. Er verkennt zudem, dass es für den Verfahrensausgang unerheblich ist, wann er den "Nachtrunk" gegenüber der Polizei erstmals geltend gemacht hat, da die Vorinstanz sein Vorbringen aufgrund des chemisch-toxikologischen Gutachtens des IRM als widerlegt erachtet.
 
Unzutreffend ist, aus dem Gutachten ergebe sich, dass eine Begleitstoffanalyse mangels hinreichend konkreter Angaben zur Getränkeart und Konsummenge nicht möglich sei. Im Gegenteil hält der Befund fest, dass die gemessenen Begleitstoffkonzentrationen nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Tatsache vereinbar sind, zwischen dem Fahrtende um 21.34 Uhr und dem Eintreffen der Polizei um 21.40 Uhr noch 2,5 dl Apfelschnaps getrunken zu haben. Die ausgesprochen hohe Methanolkonzentration spreche dafür, dass eine erhebliche Alkoholisierung über einen längeren Zeitraum aufrecht erhalten wurde. Dies deckt sich mit den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben, er habe ab 10.00 Uhr morgens bis zu seiner Anhaltung Alkohol konsumiert. Die Vorinstanz verletzt mithin kein Bundesrecht, wenn sie auf den Befund des IRM abstellt. Dass sie das Vorbringen eines Nachtrunks verwirft und eine Trunkenheitsfahrt mit qualifizierter Blutalkoholzentration annimmt, erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
 
4.2. Der Beschwerdeführer "begründet" sein Entschädigungsbegehren für das kantonale Verfahren allenfalls implizit mit dem beantragten Freispruch. Da es beim Schuldspruch bleibt, ist auf das Begehren nicht weiter einzugehen.
 
5. Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'200.- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Dezember 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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