BGer 9C_644/2020 | |||
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BGer 9C_644/2020 vom 22.12.2020 |
9C_644/2020 |
Urteil vom 22. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2020 (200 20 434 IV bzw. 200 20 435 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle Bern vom 27. April 2020, mit welcher die IV-Stelle eine Sistierung des Verfahrens, einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung sowie das Zurückkommen auf den Fragenkatalog an die Gutachter ablehnte, am Wechsel des Gutachters für die neurologische Abklärung festhielt und Ausstandsgründe gegen die neue Gutachterin verneinte,
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in das als Wiedererwägungsgesuch betitelte Schreiben des A.________ an die IV-Stelle vom 14. Mai 2020, womit er zur Hauptsache die ersatzlose Aufhebung der Zwischenverfügung vom 27. April 2020 forderte, was die IV-Stelle am 20. Mai 2020 ablehnte,
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in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. September 2020 (Prozess 200 20 434 IV und 200 20 435 IV), womit eine Sistierung des Verfahrens, die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, die Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2020 und die Rechtsverweigerungsbeschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden,
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) und seine Eingabe vom 14. Oktober 2020,
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in Erwägung, | |
dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung nicht erfüllt sind, dies insbesondere nachdem das bundesgerichtliche Verfahren 9C_489/2020 mit Urteil vom 5. Oktober 2020 durch Nichteintreten abgeschlossen und das Bundesgericht eine Revision dieses Urteils ablehnt (9F_14/2020),
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 141 V 605 E. 3.1 S. 608 mit Hinweisen),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass der vorinstanzliche Entscheid das Hauptverfahren (Anspruch auf Leistungen der IV) nicht beendet (vgl. BGE 139 V 600 E. 2 S. 602; 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275) und somit nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist,
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dass Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen der IV-Stelle über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271); Aussstandsgesuche gegen eine Institution als solche sind unzulässig (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 226 f.),
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dass der Beschwerdeführer keine Ausstandsgründe gegen die neu eingesetzte Gutachterin vorbringt,
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dass die Rügen, die mit der Anordnung der Begutachtung zusammenhängen, unerheblich sind, weil sie, wie bereits erwähnt, in einem allfälligen Beschwerdeprozess gegen den Endentscheid vor Bundesgericht thematisiert werden können, was deren Überprüfung im jetzigen Verfahrensstadium offenkundig ausschliesst,
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dass die Beschwerde im Übrigen die inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren,
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dass dasselbe gilt bezüglich der vorinstanzlich beantragten Verfahrenssistierung wegen der Auseinandersetzung mit der Rechtsschutzversicherung, legt der Beschwerdeführer doch nicht dar, dass eine Sistierung mit Blick auf das Beschleunigungsgebot gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. dazu Urteil 9C_755/2019 vom 13. Januar 2020 E. 4.2),
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dass auf die, soweit überhaupt hinreichend begründet, offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Entscheid in der Sache die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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