BGer 9C_729/2020 | |||
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BGer 9C_729/2020 vom 29.12.2020 |
9C_729/2020 |
Urteil vom 29. Dezember 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Oktober 2020 (EL 2018/25).
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Nach Einsicht | |
in die rückwirkend ab 1. November 2016 vorgenommene Neuberechnung, aufgrund welcher die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, einen Anspruch des A.________ auf ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleistungen ab 1. August 2017 verneinte und die vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 zu viel ausgerichteten ausserordentlichen Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'908.- (9 x Fr. 212.-) zurückforderte (Verfügung vom 25. Juli 2017, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. April 2018),
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in den Entscheid vom 20. Oktober 2020, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2018 erhobene Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur anschliessenden Neuberechnung und Neuverfügung des bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils wie auch des kantonalrechtlichen, die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils an die EL-Durchführungsstelle zurückwies,
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in die von A.________ hinsichtlich des bundesrechtlichen, die ordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teils erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die Anrechnung von hypothetischem Einkommen materiell prüfe,
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in Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer einen kantonalen Entscheid anficht, mit welchem die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen sowie zur anschliessenden Neuberechnung und Neuverfügung der (bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde,
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dass die Vorinstanz beanstandete, die Akten enthielten die Lohnausweise betreffend das von der Tochter Lea absolvierte Praktikum nicht und gäben zu verschiedenen Berechnungspositionen keine Auskunft, so zu den Hypothekarzinsen ab 1. Januar 2017, zum (starken Schwankungen unterliegenden) Einkommen der Ehefrau in den einzelnen Monaten und zu den Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. August 2016,
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dass die Beschwerde sich gegen einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet und damit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
| 6 |
dass der Beschwerdeführer sich auf die Eintretensvoraussetzung des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beruft, wobei er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu Recht nicht in den vom kantonalen Gericht angeordneten zusätzlichen Abklärungen erblickt, welche denn auch lediglich zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens führen (BGE 140 V 282 E. 4.2 in fine S. 286),
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dass er einen nicht wieder gutzumachen Nachteil jedoch insofern für gegeben hält, als die Vorinstanz bereits abschliessend und für die Beschwerdegegnerin verbindlich entschieden habe, dass ihm ab 1. August 2016 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 25'720.- pro Jahr anzurechnen sei, sodass die Anrechnung des hypothetischen Einkommens nicht mehr geprüft werden könnte, wenn ihm die Anfechtung des Rückweisungsentscheides vom 20. Oktober 2020 verwehrt bliebe,
| 8 |
dass ein für die Beschwerde führende Partei nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur vorliegt, wenn er nicht später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66; 137 III 522 E. 1.3 S. 525),
| 9 |
dass dies hier nicht der Fall ist, weil dem Beschwerdeführer gegen die von der EL-Durchführungsstelle nach ihren ergänzenden Abklärungen neu zu erlassende Verfügung der Rechtsweg nach wie vor offen steht und es in diesem Rahmen möglich sein wird, die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in der EL-Anspruchsberechnung einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.),
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dass auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Grundlage für eine selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides ausser Betracht fällt, würde doch durch die Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt,
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dass die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich nicht erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Dezember 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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