BGer 1F_40/2020 | |||
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BGer 1F_40/2020 vom 30.12.2020 |
1F_40/2020 |
Urteil vom 30. Dezember 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,
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Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern,
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Rekurskommission des Kantons Bern
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für Massnahmen gegenüber
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Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern,
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Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_562/2020 vom 3. November 2020.
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Sachverhalt: | |
A. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_562/2020 vom 3. November 2020 auf die Beschwerde von A.________ betreffend Führerausweisentzug androhungsgemäss nicht eingetreten, nachdem er die ihm angesetzte Frist, den angefochtenen Entscheid einzureichen, ungenutzt hatte verstreichen lassen.
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B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2020 erhebt A.________ "weiterhin Beschwerde" und beantragt sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihm den Führerausweis anfangs April 2021 wieder auszuhändigen.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Gegen Urteile des Bundesgerichts kann nicht Beschwerde geführt werden. Dagegen steht einzig die Revision offen, weshalb die Eingabe als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist.
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Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2. Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe. Er bringt vielmehr im Wesentlichen vor, dass im Urteil 1C_562/2020 "nur Unsinn" stehe. Darauf ist nicht einzutreten. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe enthalten, unbeantwortet abgelegt würden und er es in Zukunft besser unterlassen soll, in Rechtsmitteleingaben Drohungen gegen Behörden auszustossen.
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3. Auf eine Kostenauflage an den Gesuchsteller ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Dezember 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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