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Informationen zum Dokument  BGer 4A_663/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_663/2020 vom 30.12.2020
 
 
4A_663/2020
 
 
Urteil vom 30. Dezember 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.B.________,
 
2. C.B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Arbeitsvertrag,
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern.
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. Dezember 2020 ein Schreiben einreichte, mit dem er Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern erhob, der in einem Verfahren zwischen ihm und den Beschwerdegegnern ergangen sein soll;
 
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid seiner Eingabe entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG nicht beilegte und dass der Entscheid aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers auch nicht identifiziert werden konnte;
 
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 28. Dezember 2020 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;
 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die im Schreiben vom 7. Dezember 2020 angegebene Adresse des Beschwerdeführers an der U.________ in V.________ gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Postsendung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihm angegebene Adresse rechnen musste, nachdem erein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Frist nicht eingereicht hat;
 
dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Dezember 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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