BGer 5A_1054/2020 | |||
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BGer 5A_1054/2020 vom 05.01.2021 |
5A_1054/2020 |
Urteil vom 5. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau,
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Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbschaftsstreitigkeit,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2020 (ZBR.2019.47).
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Sachverhalt: | |
Der rubrizierte Beschwerdeführer wurde am xx.xx.1965 in Dänemark adoptiert. Nach dem Versterben seines leiblichen Vaters B.________ strengte er gegen die gesetzliche Erbin vor dem Bezirksgericht Münchwilen einen Prozess an, in welchem er den Pflichtteil verlangte. Dieses wies die Klage mit Entscheid vom 26. September 2019 ab. Im Zusammenhang mit dem Kostenvorschuss und der verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren gelangte der Beschwerdeführer bereits mehrmals an das Bundesgericht (Verfahren 5A_39/2020, 5A_368/2020 und 5A_855/2020). Nachdem er den Kostenvorschuss (trotz Nachfristansetzung vom 15. Mai 2020 mit Hinweis auf die Nichteintretensfolgen bei Nichtleistung) nicht bezahlt hatte, trat das Obergericht mit Entscheid vom 27. September 2020 auf die Berufung nicht ein. Dagegen ging am 16. Dezember 2020 beim Bundesgericht wiederum eine Beschwerde ein.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Die Leistung des Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) ist eine Prozessvoraussetzung des betreffenden Verfahrens (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO); Nichtleistung trotz Nachfrist hat Nichteintreten zur Folge (Art. 59 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 3 ZPO).
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Inwiefern vor diesem Hintergrund der angefochtene Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er äussert sich ausschliesslich zu Themen, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen (unentgeltliche Rechtspflege, dänisches Adoptionsrecht und diesbezügliches Gutachten).
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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