BGer 5A_752/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 23.01.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_752/2020 vom 06.01.2021 |
5A_752/2020 |
Urteil vom 6. Januar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
| |
Gerichtsschreiber von Roten.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Ursenbacher,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Friedens gericht des Seebezirks,
| |
Freiburgstrasse 69, 3280 Murten.
| |
Gegenstand
| |
Ausschlagung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 5. August 2020
| |
(101 2020 132).
|
Sachverhalt: |
A. | |
A.a. B.________ liess am 15. Dezember 2015 eine letztwillige Verfügung öffentlich beurkunden. Er setzte seine beiden Kinder auf den Pflichtteil. Die frei verfügbare Quote (= ¼) seines Nachlasses wendete er seiner Lebenspartnerin A.________zu, der er auch das Eigentum am Mobiliar, Inventar und Hausrat vermachte.
| 1 |
A.b. Am xxx 2018 starb B.________ (Erblasser).
| 2 |
A.c. Die beiden Kinder des Erblassers schlugen die Erbschaft mit Erklärungen vom 2. und 6. Oktober 2019 aus.
| 3 |
A.d. A.________ erklärte am 28. Oktober 2019, die Erbschaft unter öffentlichem Inventar anzunehmen.
| 4 |
A.e. Mit Entscheid vom 16. Januar 2020 stellte das Friedensgericht des Seebezirks fest, dass nach Ausschlagung der Erbschaft durch alle nächsten gesetzlichen Erben und Annahme der Erbschaft durch die eingesetzte Erbin keine konkursamtliche Liquidation der Erbschaft erfolgen werde und sich die Geschwister als nachfolgende gesetzliche Erben des Erblassers über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft würden aussprechen müssen. Das Friedensgericht forderte den ihm bekannten Bruder des Erblassers auf, die Adressen sämtlicher Geschwister des Erblassers mitzuteilen, damit ihnen die für den Entscheid über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft nötigen Unterlagen zugestellt werden könnten.
| 5 |
B. | |
Gegen den Entscheid des Friedensgerichts legte A.________ Berufung ein. Sie beantragte die Feststellungen, dass sie Alleinerbin der Erbschaft sei und dass sich die nachfolgenden gesetzlichen Erben nicht mehr über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft äussern müssten. Das Kantonsgericht Freiburg wies die Berufung ab (Urteil vom 5. August 2020).
| 6 |
C. | |
Mit Eingabe vom 14. September 2020 erneuert A.________ (Beschwerdeführerin) ihr Begehren auf Feststellung, dass sie Alleinerbin der Erbschaft sei. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
| 7 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen. Laut Art. 570 ZGB ist die Ausschlagung von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären (Abs. 1), die über die Ausschlagungen ein Protokoll zu führen hat (Abs. 3). Die (protokollierte) Ausschlagungserklärung ist beschwerdefähiger Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Urteile 5A_104/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 1; 5A_44/2013 vom 25. April 2013 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 139 III 225; 5A_594/2009 vom 20. April 2010 E. 1.1; 5A_578/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 1; SABRINA GAURON-CARLIN, Les conditions de la recevabilité du recours en matière successorale devant le Tribunal fédéral, in: Journée de droit successoral 2019, 2019, S. 61 ff., S. 63 Rz. 4 bei/in Anm. 9).
| 8 |
1.2. Der angefochtene Entscheid protokolliert keine Ausschlagung, sondern stellt lediglich fest, wer sich über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft noch wird aussprechen müssen. Im Verfahren der Ausschlagung vor Friedensgericht stellt er damit bloss einen Schritt auf dem Weg zur Protokollierung der Ausschlagungserklärungen dar. Er ist begrifflich ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid (BGE 135 III 566 E. 1.1 S. 568; 134 II 142 E. 1.2.2 S. 143; z.B. zur Feststellung der Erbenstellung im ordentlichen Prozess: Urteil 5A_469/2010 vom 2. November 2010 E. 1.2). Da er weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betrifft (Art. 92 BGG), unterliegt er der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach der Rechtsprechung obliegt es der Beschwerdeführerin darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 480; 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 395 E. 2.5 S. 400).
| 9 |
1.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht auseinander. Deren Erfüllung ist auch nicht offenkundig. Die Beschwerdeführerin wird ihre Fragen allenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Erklärungen der zur Ausschlagung befugten nachfolgenden gesetzlichen Erben aufwerfen können. Sie wird dabei freilich zu bedenken haben, dass die Prüfungsbefugnis der zuständigen Behörde beschränkt ist und materielle Streitfragen auf dem ordentlichen Prozessweg zu klären sind (in E. 1.1 zitiertes Urteil 5A_44/2013 E. 3, wiedergegeben in: EITEL/HORAT, Erbrecht 2013-2015, successio 2016 S. 148; ausführlich: GULDENER, Grundzüge der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Schweiz, 1954, S. 44 f.).
| 10 |
2. | |
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Gutheissung ihres Gesuchs setzte insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen indessen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich nicht einmal gefragt, was zulässiger Anfechtungsgegenstand ihrer Beschwerde sein könnte. Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege darf nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführerin wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).
| 11 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Friedensgericht des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 6. Januar 2021
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Herrmann
| |
Der Gerichtsschreiber: von Roten
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |