BGer 4A_596/2020 | |||
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BGer 4A_596/2020 vom 08.01.2021 |
4A_596/2020 |
Urteil vom 8. Januar 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Michael Peterhans,
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2. Corinne Gurtner,
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3. B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas M. Meyer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsrecht, Ausstand,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 8. Oktober 2020 (RA200012-O/U).
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In Erwägung, | |
dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 3 vor dem Bezirksgericht Bülach seit dem 26. Juni 2019 ein arbeitsrechtliches Verfahren hängig ist;
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dass das Bezirksgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2020 (1.) auf ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen die Gerichtsschreiberin MLaw C. Gurtner nicht eintrat und das Begehren dem Arbeitsgericht Bülach, I. Abteilung, zur Behandlung überwies, (2.) ein Ausstandsbegehren gegen Bezirksrichter lic.iur. Michael Peterhans abwies, (3.) die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.-- festsetzte und (4.) die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte und (5.) den Beschwerdeführer verpflichtete, der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung von Fr. 200.-- zu bezahlen;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde am 8. Oktober 2020 mit einlässlicher Begründung abwies und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer auferlegte;
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dass der Beschwerdeführer mit zwei Eingaben vom 13. und vom 21. November 2020 (Postaufgabe der letzteren am 23. November 2020) gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Oktober 2020 und den Beschluss des Bezirksgerichts vom 7. Juli 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
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dass das in der Eingabe vom 13. November 2020 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Präsidialverfügung vom 18. November 2020 abgewiesen wurde;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Bezirksgericht Bülach nicht um eine solche Instanz handelt, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit sie sich direkt gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Juli 2020 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);
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dass das Urteil des Obergerichts vom 8. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer am 14. Oktober 2020 zugestellt wurde, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) am 15. Oktober 2020 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 13. November 2020 endete;
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dass die am 13. November 2020 eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers keine sachdienliche Begründung der gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts gestellten Anträge enthält, sondern lediglich eine Beschwerdeerklärung darstellt, die - abgesehen von verschiedenen Anträgen und von Ausführungen über die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde - lediglich einen kurz begründeten Antrag auf Erstreckung der Frist zur Beschwerdebegründung enthält;
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dass es sich indessen bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzlich bestimmte Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb die Gewährung einer Fristerstreckung nach Eingang des Fristerstreckungsgesuchs von vornherein ausgeschlossen war;
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dass die erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist, am 23. November 2020, eingereichte Beschwerdeergänzung nach dem vorstehend Ausgeführten grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann;
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dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn eine Partei unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt;
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dass die bundesgerichtliche Praxis die Voraussetzung, dass die Partei ohne ihre Schuld von der fristgerechten Handlung abgehalten worden ist, sehr streng handhabt (AMSTUTZ/ARNOLD, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 50 BGG);
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dass ein Gesuch um Fristwiederherstellung hinreichend zu begründen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 13. und vom 21./23. November 2020 zur Begründung seines Fristerstreckungsgesuchs bloss auf eine vom 12. bis zum 20. November 2020 bestehende Arbeitsunfähigkeit hinweist, aufgrund der es ihm nicht möglich gewesen sei, die Begründung der Beschwerde fertigzustellen;
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dass er dazu ein Arztzeugnis des Kantonsspitals C.________, Departement Chirurgie, einreichte, das für die genannte Periode eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % wegen "Krankheit" attestiert;
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dass mit diesen allgemeinen Angaben und diesem Arztzeugnis nicht hinreichend konkret dargetan wird, inwiefern der Beschwerdeführer unverschuldeterweise abgehalten worden wäre, fristgerecht eine Beschwerde einzureichen, und dass der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen vermag, dass es ihm unmöglich gewesen wäre, innert der gesetzlichen Frist eine Beschwerde zu verfassen oder verfassen zu lassen;
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dass dies umso mehr gilt, als die Arbeitsunfähigkeit nach dem Arztzeugnis am Tag vor dem Fristablauf eintrat und der Beschwerdeführer am letzten Tag der Frist, d.h. am zweiten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit, immerhin in der Lage war, eine dreiseitige Eingabe zu verfassen und der Post zu übergeben oder von einem Dritten übergeben zu lassen;
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dass demnach eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ausser Betracht fällt und es dabei bleibt, dass die Eingabe vom 21./23. November 2020, die allein eine Begründung der gegen den angefochtenen Entscheid gestellten Anträge enthält, nicht berücksichtigt werden kann;
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dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels fristgerechter Begründung nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Obergerichts vom 8. Oktober 2020 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
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dass das in der Eingabe vom 21./23. November 2020 erneut gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Januar 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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