BGer 6B_1299/2020 | |||
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BGer 6B_1299/2020 vom 20.01.2021 |
6B_1299/2020 |
Urteil vom 20. Januar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti,
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nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schätti Vonäsch,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug; Strafzumessung; Schadenersatz; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 2. September 2020 (4M 19 105).
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Sachverhalt: | |
A. Die Anklage wirft A.________ gewerbsmässigen Betrug zulasten von B.________ vor. A.________ habe B.________ durch Aufbau eines Lügengebäudes dazu gebracht, ihm im Zeitraum von September 2011 bis 12. September 2014 insgesamt Fr. 280'000.-- zu übergeben. Er habe ihn dabei über seine finanzielle Leistungsfähigkeit und über seinen Rückzahlungswillen getäuscht. A.________ habe während dem gesamten Tatzeitraum über kein eigenes legales Einkommen verfügt.
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B. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 20. August 2019 des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten, unter Anrechnung von zwei Tagen Polizeihaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 7. März 2014. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Das Kriminalgericht verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 279'500.-- an B.________.
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Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, mit Urteil vom 2. September 2020 das erstinstanzliche Urteil.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen. Es sei ihm eine Entschädigung in Höhe von Fr. 400.-- für die ausgestandene Untersuchungshaft zuzusprechen. Die Zivilforderung sei abzuweisen. Eventualiter sei die Freiheitsstrafe angemessen herabzusetzen, wobei der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf sechs Monate und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen sei. Die Zivilforderung sei abzuweisen, soweit sie Fr. 112'750.-- übersteige. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie in Bezug auf die Höhe der dem Beschwerdegegner 2 angeblich übergebenen Gesamtsumme auf die Ausführungen des Beschwerdegegners 2 abstelle. Dessen Aussagen seien mit Bezug auf die Höhe des Deliktbetrags entgegen der Vorinstanz durchaus widersprüchlich und nicht konsistent. Es lägen erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel darüber vor, dass der Beschwerdeführer Geldzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 280'000.-- vom Beschwerdegegner 2 erhalten habe. Die Vorinstanz hätte im über den anerkannten Betrag von Fr. 112'750.-- hinausgehenden Umfang an der Schuld des Beschwerdeführers zweifeln müssen und verletze folglich den Grundsatz "in dubio pro reo".
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1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Kerngeschehens äusserst widersprüchlich, nicht logisch und nicht konsistent seien. Über sämtliche Einvernahmen hinweg schwanke der Beschwerdeführer zwischen verschiedenen Darstellungen, entsprechend dem jeweiligen Stand der Untersuchungen. Die Aussagen des Beschwerdegegners 2 hingegen seien konstant, nachvollziehbar, mit den Akten vereinbar und somit insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren. Die Vorinstanz erachtet es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 und weitere Sachbeweise und Aussagen als erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom Sommer 2013 bis am 12. September 2014 Fr. 280'000.-- übergeben bzw. überwiesen habe.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 144 IV 345 E. 2.2.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
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1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht willkürlich. Die Vorinstanz nimmt eine ausführliche Würdigung der vorhandenen Beweise vor. Ihre Begründung ist in jeder Hinsicht überzeugend. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht nicht, dass die Vorinstanz seine eigenen Aussagen als widersprüchlich und im Ergebnis unglaubhaft qualifiziert. Die durch ihn vorgebrachten angeblichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 vermögen sodann die sorgfältige vorinstanzliche Gesamtwürdigung nicht umzustossen. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass der Beschwerdegegner sowohl zeitlich als auch in Bezug auf die genaue Höhe der übergebenen Beträge keine exakten Angaben mehr machen konnte. Mit der Vorinstanz ist aber davon auszugehen, dass es angesichts der zahlreichen, nicht schriftlich festgehalten Bargeldübergaben und aufgrund der vergangenen Zeit nachvollziehbar und verständlich ist, dass der Privatkläger nicht mehr genau benennen konnte, wann, wie regelmässig und welche Beträge er dem Beschwerdeführer aushändigte. Es ist vorliegend ausreichend, dass die etwaige zeitliche Einordnung der Geldübergaben durch den Beschwerdegegner 2 nachvollziehbar und mit den Akten vereinbar ist, zumal dessen Aussagen zu den zahlreichen Bargeldbeträgen mit der Vorinstanz als konstant und glaubhaft zu beurteilen sind. Dies gilt insbesondere angesichts der weiteren vorhandenen objektiven Beweise. Zu nennen sind zunächst die Aussagen der Mutter des Beschwerdegegners 2, wonach sich in dem Banksafe, aus welchem die Bargeldbeträge entnommen wurden, ursprünglich Fr. 300'000.-- oder Fr. 280'000.-- befunden hatten. Primär gestützt wird die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen durch die diversen, vom Beschwerdeführer unterzeichneten und zum Teil selbst handschriftlich ausgestellten Darlehensverträge. In dem vom Beschwerdeführer selbst handschriftlich ausgestellten "Darlehvertrag" vom 23. Mai 2014 bestätigt dieser, vom Beschwerdegegner 2 mehrmals Geld erhalten zu haben und verspricht ihm eine Rückzahlung von Fr. 320'000.-- bis am 30. Juni 2014. In einem anderen "Darlehensvertrag" vom 14. Januar 2014 bestätigt der Beschwerdeführer ebenfalls, die Summe von Fr. 320'000.-- vom Beschwerdegegner 2 erhalten zu haben und verspricht eine Rückzahlung bis spätestens am 15. Februar 2014. In einem dritten, undatierten "Darlehvertrag" bestätigt der Beschwerdeführer, vom Beschwerdegegner 2 Fr. 280'000.-- erhalten zu haben, und verspricht ebenfalls eine Rückzahlung. Die Erklärung des Zustandekommens dieser Beträge durch den Beschwerdegegner 2 ist nachvollziehbar und glaubhaft. Bei den Fr. 320'000.-- habe es sich einerseits um die Rückzahlung der durch ihn geleisteten Zahlungen in Höhe von Fr. 280'000.-- gehandelt und andererseits um eine versprochene Beteiligung an einer Erbschaft des Beschwerdeführers. Im Gegensatz dazu brachte der Beschwerdeführer im ganzen Strafverfahren keine nachvollziehbare Erklärung für die in den Darlehensverträgen genannten Beträge vor. Auch in seiner Beschwerde geht er nicht auf die Darlehensverträge ein. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Zusammenhang mit der Deliktsumme nicht zu beanstanden.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Anwendung von Art. 146 StGB. Es liege keine Arglist vor. Vielmehr hätte sich der Beschwerdegegner 2 mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selber schützen können. Der geschäftserfahrene Beschwerdegegner 2 hätte zwingend Abklärungen treffen müssen. Spätestens nach der zweiten oder dritten Zahlung sei das Vorliegen eines Minimums an zumutbarer Vorsicht zu verneinen. Der Beschwerdegegner 2 müsse sich seine Verantwortung als Opfer anrechnen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers müsse zwar als dreist bezeichnet werden. Es entspreche aber exakt einem Enkeltrickbetrug, mit dem entscheidenden Unterschied, dass einerseits nicht eine geistig verwirrte oder senile Person betroffen gewesen sei, sondern eine voll im Leben stehende, sozial eingebettete, geschäftstätige Persönlichkeit im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, und andererseits immer wieder, über einen geraumen Zeitraum von knapp einem Jahr, Geldzahlungen erfolgt seien.
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2.2. Die Vorinstanz bejaht ein arglistiges Verhalten des Beschwerdeführers. Angefangen habe die Sache, als der Beschwerdeführer sich aufgrund eines Inserats des Beschwerdegegners 2 in einer Zeitung für den Kauf von Altgold bei diesem gemeldet und ihm in Aussicht gestellt habe, dass er in Deutschland Gold erben und ihm dieses verkaufen werde. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 mithilfe einer Vielzahl von wahrheitswidrigen Aussagen, einem eigentlichen Lügengebäude, getäuscht habe. Angesichts der Gesamtumstände sei nicht anzunehmen, dass es sich beim Beschwerdegegner 2 um einen besonders gewieften Geschäftsmann gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe die offenkundige Gutgläubigkeit und die durch Alter und gesundheitliche Angeschlagenheit begünstigte Manipulierbarkeit des Beschwerdegegners 2 gezielt ausgenutzt. Er habe geschickt eine emotionale Bindung zum Beschwerdegegner 2 aufgebaut, habe diesem gesagt, er sei wie ein Vater für ihn, und habe bei ihm den Eindruck einer innigen und ernst gemeinten Freundschaft erweckt. Wesentlich sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 über seine finanzielle Leistungsfähigkeit und seinen Rückzahlungswillen getäuscht habe. Er habe dazu Urkunden zur Hilfe genommen (insbesondere eine Vollmacht, ein Testament und Darlehensverträge) und er habe vorgegeben, dass sich sein Geld im Ausland befinde, was es dem Beschwerdegegner 2 zusätzlich erschwert habe, die Wahrheitswidrigkeit seiner Aussagen zu erkennen.
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2.3. | |
2.3.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betrugs zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betrugs ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täuschung (BGE 135 IV 76 E. 5.1 f. S. 78 ff.; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Das Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffen bedient. Einfache falsche Angaben gelten als arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Täuschung ist nicht arglistig, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Wie es sich damit verhält, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits die allenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Der Tatbestand erfordert indes in keinem Fall, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur aus, wenn es leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sodass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung wird von der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen angenommen (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f.; 135 IV 76 E. 5.2 S. 79 ff.; 128 IV 18 E. 3a S. 20 ff.; je mit Hinweisen)
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2.4. Davon, dass das betrügerische Verhalten des Täters angesichts der Leichtfertigkeit des Opfers in den Hintergrund treten würde, kann vorliegend nicht die Rede sein. Zwar kann dem Beschwerdegegner 2 eine gewisse Gutgläubigkeit und Naivität nicht abgesprochen werden. Dies stellt denn auch die Vorinstanz nicht in Abrede. Vorliegend liegt aber eine Vielzahl von Umständen vor, welche die Arglist zu begründen vermögen. Der Beschwerdeführer versucht vergeblich, den Beschwerdegegner 2 als erfahrenenen Geschäftsmann darzustellen. Ob das Alter (58 bzw. 59 Jahre zum Tatzeitpunkt) und die erstellte Krankheit (Parkinson im Anfangsstadium) des Beschwerdegegners 2 allein ausreichen würden, um eine besondere Schutzwürdigkeit des Opfers zu begründen, ist nicht zu entscheiden. Die Vorinstanz stellt nicht ausschliesslich auf diese Umstände ab. Sie erwägt vielmehr, dass die Täuschung über die finanzielle Leistungsfähigkeit und den Rückzahlungswillen für die Arglist wesentlich sei. Zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 über seine finanziellen Schwierigkeiten und seinen Rückzahlungs- bzw. Erfüllungswillen getäuscht hat. Der Beschwerdeführer hat raffiniert und perfide darauf hingewirkt, dass der Beschwerdegegner 2 auf seinen Rückzahlungswillen vertraute, den dieser als innere Tatsache kaum überprüfen konnte. Er hat sehr geschickt eine emotionale Bindung und Vertrauensbeziehung zum Beschwerdegegner 2 aufgebaut. Durch seine aufeinander aufbauenden Geschichten über eine im Ausland anfallende Erbschaft hat er ein eigentliches Lügengebäude errichtet, um den Beschwerdegegner 2 zu täuschen. Er hat sich zur Unterstützung der Glaubwürdigkeit seiner Geschichten insbesondere auch verschiedener Urkunden bedient. Hervorzuheben ist insbesondere ein Testament seiner Mutter, das zumindest den glaubwürdigen Anschein erweckt, durch einen Rechtsanwalt aus Deutschland ausgestellt worden zu sein. In diesem Testament bestätigt seine Mutter, nach ihrem Tod ihr ganzes Guthaben, ca. EUR 300'000.--, dem Beschwerdeführer zu hinterlassen. Weiter hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine Vollmacht ausgestellt, mit welcher er ihn bevollmächtigte, "mein Gold abzuholen bei meinem Anrufbestätigung". Seinen Rückzahlungswillen hat er zudem durch das Ausstellen von mehreren Darlehensverträgen schriftlich bekräftigt. Die Überprüfung all dieser Umstände war dem Beschwerdegegner 2 nicht zuzumuten. Der Erfolg der Täuschung ist nicht hauptsächlich auf die Leichtgläubigkeit des Opfers zurückzuführen, sondern auf das durchtriebene Vorgehen des Beschwerdeführers. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass von einer arglistigen Täuschung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
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Auch die weiteren rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Betrugstatbestand sind zu bestätigen. Der Schuldspruch der Vorinstanz für gewerbsmässigen Betrug verletzt kein Bundesrecht.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 und Art. 50 StGB. Die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Tatkomponente ihre Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB verletzt, weil vorinstanzliche Erläuterungen darüber fehlen, wie der Umstand der Leichtgläubigkeit des Beschwerdegegners 2 in der Strafzumessung konkret gewichtet werde. Im Rahmen der Täterkomponente gehe die Vorinstanz sodann von einem offensichtlich falschen Sachverhalt aus. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit dem Urteil des Bezirksgerichts Kulm vom 7. März 2014 "wieder in erheblichem Mass delinquiert habe". Der Beschwerdeführer sei seit August 2014 straffrei geblieben. Er gehe zwar keiner Erwerbstätigkeit nach. In den letzten Jahren sei er aber aufgrund einer psychischen Erkrankung seiner Partnerin für die Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Sohnes und die Besorgung des gemeinsamen Haushaltes zuständig und gehe damit einer geregelten Tätigkeit nach. Er übe zudem eine verantwortungsvolle Tätigkeit als Fussballtrainer aus. Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, indem sie diese Umstände ausser Acht lasse.
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3.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).
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3.3. | |
3.3.1. Der Vorinstanz ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen. Sie geht methodisch korrekt vor und begründet die Strafe differenziert. Die Vorinstanz führt zwar nicht aus, wie sie den Umstand der Leichtgläubigkeit des Beschwerdegegners 2 im Rahmen der Strafzumessung konkret gewichtet. Sie erwägt aber im Rahmen der Tatkomponente, dass dieser Umstand das Verschulden des Beschwerdeführers relativiere. Damit genügt sie ihrer Begründungspflicht. Eine konkrete, zahlenmässige Gewichtung jedes einzelnen Strafzumessungskriteriums ist nach der Rechtsprechung nicht erforderlich.
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3.3.2. Die Vorinstanz hat sodann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Strafzumessung keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen. Sie führt aus, der Beschwerdeführer habe seit dem Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Kulm im März 2014 wieder in erheblichem Ausmass delinquiert. Die Vorinstanz bezieht sich dabei auf die vorliegend beurteilten Taten, die erst im September 2014 aufgrund einer Strafanzeige des Beschwerdegegners 2 ihren Abschluss fanden. Damit geht sie nicht von einem offensichtlich falschen, sondern vom erstellten Sachverhalt aus. Ob im entsprechenden Zeitraum wirklich nur sieben Überweisungen in Höhe von Fr. 4'800.-- vom Beschwerdegegner 2 an den Beschwerdeführer stattfanden, wie es der Beschwerdeführer vorbringt, oder ob nicht vielmehr auch ein Teil der zwar umstrittenen, aber erstellten Bargeldübergaben ebenfalls in diesen Monaten stattfand, ist nicht entscheidrelevant und kann damit offenbleiben. Die Vorinstanz stellt in der Strafzumessung nicht massgeblich auf die beanstandete Erheblichkeit der Delinquenz ab. Es handelt sich dabei zudem um einen von sehr vielen Faktoren, welche in die vorinstanzliche Strafzumessung eingeflossen sind. Wie die Vorinstanz durch die Berücksichtigung der fortwährenden Delinquenz während und nach Abschluss eines laufenden Strafverfahrens ihr Ermessen überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Hinweise für eine rechtsverletzende, übermässige Berücksichtigung dieses Umstands.
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Das Bundesgericht nimmt keine eigene Strafzumessung vor, sondern überprüft diese nur auf Rechtsverletzungen. Dass eine andere Gewichtung ebenfalls möglich erscheint, begründet keine Ermessensüberschreitung. Die Erhöhung der Freiheitsstrafe um vier Monate aufgrund der Täterkomponente ist mit Blick auf die einschlägigen Vorstrafen, die fehlende Reue und das Fehlen von nennenswerten Wiedergutmachungszahlungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Täterkomponente vorgenommene Erhöhung wäre auch dann nicht als Ermessensüberschreitung zu korrigieren, wenn die Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Kinderbetreuung und als Fussballtrainer zusätzlich zu seinen Gunsten in die Strafzumessung eingeflossen wären. Angesichts all dieser Umstände handelt es sich bei den vorgebrachten Tätigkeiten nicht um für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte, welche die Vorinstanz ausser Acht gelassen hätte. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen in der Strafzumessung nicht überschritten.
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4. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Abweisung der Zivilforderung ausschliesslich damit, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Bezug auf die Deliktsumme willkürlich sei. Da die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu bestätigen ist (vgl. oben E. 1.4), ist auf den Antrag nicht einzutreten.
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5. Gemäss Art 103 Abs. 2 lit. b BGG kommt der Beschwerde in Strafsachen im Umfang der Begehren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenstandslos.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Praxisgemäss werden der unterliegenden Person bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege mit nachgewiesener Bedürftigkeit die Gerichtskosten herabgesetzt (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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