BGer 1C_22/2021 | |||
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BGer 1C_22/2021 vom 27.01.2021 |
1C_22/2021 |
Urteil vom 27. Januar 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
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gegen
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Einwohnergemeinde Kehrsatz,
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Baubewilligungsbehörde,
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Gemeindeverwaltung, Zimmerwaldstrasse 6,
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Postfach, 3122 Kehrsatz,
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Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern,
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Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Baubewilligung; Erweiterung einer generellen
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Überzeitbewilligung und Auflagen betreffend Lärmschutz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 30. November 2020 (100.2020.37U).
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Sachverhalt: | |
A. Die A.________ GmbH betreibt an der X.________strasse xxx in Kehrsatz eine kulturelle Einrichtung mit Eventhalle. Am 21. März 2015 reichte sie ein Baugesuch ein, um ihren Betrieb und insbesondere die bestehende Überzeitbewilligung zu erweitern. Am 29. April 2019 bewilligte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Bern-Mittelland das abgeänderte Baugesuch. Als Nebenbestimmung begrenzte er den maximalen Musikschallpegel im Lokal.
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Am 30. Dezember 2019 wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die Beschwerde der A.________ GmbH ab.
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Am 30. November 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde der A.________ GmbH gegen diesen Entscheid der BVE teilweise gut. Es hob ihn auf, "soweit er die Nebenbestimmung eines maximalen Musikschallpegels von Leq 96 dB (A) /10 Sekunden im Lokal bestätigt, und die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen". Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt dazu fest (E. 4.9 S. 15), dass die A.________ GmbH die weiteren Auflagen nicht substantiiert kritisiere. Es sei nicht erkennbar, inwieweit diese rechtswidrig sein sollten. Die Vorinstanz habe insbesondere überzeugend dargetan, dass ein professioneller Park- und Sicherheitsdienst nötig sei, um den ordnungsgemässen Betrieb der Eventhalle sicherzustellen, und er könne namentlich auch dazu beitragen, die Lärmemissionen zu verringern.
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B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die A.________ GmbH, die Entscheide des Verwaltungsgerichts, der BVE und des Regierungsstatthalters in Bezug auf die Nebenbestimmung "Park- und Sicherheitsdienst" aufzuheben. Die Sache sei zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid der BVE in Bezug auf eine Nebenbestimmung aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 Abs. 1, Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich lediglich vor, beim angefochtenen Urteil handle es sich "zweifellos" um einen Endentscheid. Das trifft offenkundig nicht zu, das angefochtene Urteil schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab, sondern weist es an die BVE zur Weiterführung zurück. Dass sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Nebenbestimmung "Park- und Sicherheitsdienst" bereits festgelegt und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen hat bzw. darauf nicht eingetreten ist, sodass die BVE bei ihrer Neubeurteilung daran gebunden ist, ändert daran nichts. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nicht darlegt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts anfechtbar sein könnte. Das schadet ihr insofern nicht, als es sich dabei klarerweise um einen nicht anfechtbaren Zwischenentscheid handelt.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Einwohnergemeinde Kehrsatz, Baubewilligungsbehörde, der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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