BGer 9C_805/2020 | |||
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BGer 9C_805/2020 vom 28.01.2021 |
9C_805/2020 |
Urteil vom 28. Januar 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2020 (200 20 739 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass das kantonale Gericht auf die Beschwerde vom 23. September 2020 nicht eingetreten ist mit der Begründung, diese habe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, innert der angesetzten Nachfrist sei keine verbesserte Eingabe eingegangen und es sei kein Kostenvorschuss geleistet worden,
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dass die Versicherte in ihrer weitschweifigen Eingabe, soweit diese überhaupt sachbezogen und verständlich ist, nicht ansatzweise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde vom 23. September 2020 hätte eintreten sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Januar 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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