BGer 5A_82/2021 | |||
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BGer 5A_82/2021 vom 02.02.2021 |
5A_82/2021 |
Urteil vom 2. Februar 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,
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Stauffacherstrasse 45, 8004 Zürich.
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Gegenstand
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Zustimmung Erbteilungsvertrag,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2020 (PQ200058-O/U).
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Sachverhalt: | |
Am 30. August 2019 verstarb B.________ und hinterliess als gesetzliche Erben ihre Kinder A.________ und C.________, der auch testamentarisch als Willensvollstrecker eingesetzt wurde. Gemäss dem von ihm ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag beläuft sich der Betrag, welcher der Schwester zusteht, auf Fr. 498'995.--. Diese weigerte sich bisher, den Vertrag zu unterzeichnen, weil sie dessen Echtheit anzweifelt und auch bestreitet, dass er ihr leiblicher Bruder sei.
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Am 21. Januar 2020 stellte das Sozialzentrum D.________ der Stadt Zürich den Antrag auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, um die Schwester bei der Teilung des Nachlasses zu vertreten. Mit Beschluss vom 11. März 2020 stimmte die KESB der Stadt Zürich dem Erbteilungsvertrag direkt zu und lud den Willensvollstrecker ein, den Erbanteil der Schwester auf das Konto der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zu überweisen.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde der Schwester wies der Bezirksrat Zürich mit Urteil vom 3. September 2020 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 18. Dezember 2020. Dagegen reichte sie am 23. Januar 2021 beim Obergericht eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht auseinander und legt keine Rechtsverletzung dar, sondern gibt verschiedene Statements ab (der Entscheid habe mehrmals nicht zugestellt werden können; die Prozessgeschichte werde falsch dargestellt; die Gerichtsurkunde sei gestohlen worden; sie leide an keinen Erkrankungen; sie habe nicht Verträge unterschrieben; ihre Mutter sei mittellos gewesen; sie habe keine Todesscheine unterzeichnet; sie sei früher eine Sexsklavin für eine Nazisekte gewesen; sie lebe in Keuschheit und Reinheit; sie sei Schweizerin und als Mädchen geboren worden; sie strebe eine Ehe mit Kindern an).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB der Stadt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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