VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_34/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 17.02.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_34/2021 vom 04.02.2021
 
 
6B_34/2021
 
 
Urteil vom 4. Februar 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
 
Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Vergewaltigung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des⁠ Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2020 (UE200353-O/U/BEE).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Vergewaltigung etc. am 30. September 2020 ein. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 14. Dezember 2020 wegen Verspätung nicht ein.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin wegen Verspätung nicht eingetreten. Folglich kann es vor Bundesgericht nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensbeschluss gefällt hat. Soweit die Beschwerdeführerin um Wiederaufnahme ihrer Strafanzeige sowie um weitere polizeiliche und kriminologische Ermittlungen gegen die unbekannte Täterschaft ersucht und sie auf die aus ihrer Sicht gut dokumentierten Beweise betreffend die erlittene Straftat sowie auf ein "Missverständnis bezüglich Strafverfolgung/Opferschutz/Opferrechte" hinweist, beziehen sich ihre Ausführungen nicht auf den Streitgegenstand. Damit ist sie folglich nicht zu hören. In Bezug auf die verspätet eingereichte Beschwerde spricht die Beschwerdeführerin lediglich von einer "Zustellungsverzögerung Staatsanwaltschaft-Anwältin-Mandantin (10 Tage Frist v.⁠ 14.10.-⁠23.10.2020)." Dass und weshalb der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt sie damit nicht. Für ein allfälliges Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 StPO wäre das Bundesgericht erstinstanzlich nicht zuständig. Inwiefern die auf Art. 428 StPO gestützte Kostenauflage der Vorinstanz Bundesrecht verletzen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde ebenfalls nicht. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).