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Informationen zum Dokument  BGer 4D_1/2021  Materielle Begründung
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BGer 4D_1/2021 vom 05.02.2021
 
 
4D_1/2021
 
 
Urteil vom 5. Februar 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Brugger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ GmbH,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitsrechtliche Forderung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. Dezember 2020 (RU200010-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2020 beim Friedensrichteramt U.________ ein Schlichtungsgesuch ein. Nachdem der Beschwerdeführer zur Schlichtungsverhandlung vom 7. Juli 2020 nicht erschienen ist, schrieb das Friedensrichteramt das Verfahren mit Verfügung vom gleichen Tag zufolge Gegenstandslosigkiet ab, wobei die Gebühren und Auslagen unter Hinweis auf die arbeitsvertragliche Natur des Verfahrens ausser Ansatz fielen.
 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht erwog mit Beschluss vom 2. Dezember 2020, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet. Es trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab.
 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig begehrte er eine Fristverlängerung um mindestens 45 Tage.
 
Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es sich bei der dreissigtätigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckt werden könne (Art. 47 Abs. 1 BGG). Dem Fristerstreckungsantrag könne daher nicht entsprochen werden.
 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
 
 
2.
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
 
 
3.
 
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht. Er legt darin nur dar, dass er um unentgeltliche Rechtspflege ersuche, da er krank geschrieben sei, nicht die Kompetenzen eines Juristen habe und die finanziellen Mittel für eine anwaltliche Vertretung nicht aufbringen könne. Er geht damit nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt er nachvollziehbar auf, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
 
4.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
 
 
5.
 
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger
 
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