BGer 6B_1194/2020 | |||
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BGer 6B_1194/2020 vom 08.02.2021 |
6B_1194/2020 |
Urteil vom 8. Februar 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Muschietti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Walter-Wenger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Landesverweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Juni 2020
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(SK 19 482).
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Sachverhalt: | |
A. Am 16. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau A.________ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einer Waffe, versuchter Nötigung, mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz sowie Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz zu vier Jahren und sieben Monaten Freiheitsstrafe, 80 Tagessätzen zu Fr. 30.--Geldstrafe bedingt und Fr. 700.-- Busse. Es verwies den Verurteilten für 10 Jahre des Landes. Auf Berufung von A.________ hin reduzierte das Obergericht des Kantons Bern am 4. Juni 2020 die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und die Landesverweisung auf 7 Jahre. Im Übrigen bestätigte es den erstinstanzlichen Entscheid soweit dieser nicht in Rechtskraft erwachsen war.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, von der Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die Landesverweisung. Die Vorinstanz hätte seine Flüchtlingseigenschaft und gestützt darauf ein Rückweisungsverbot vorfrageweise prüfen müssen, da er in der Türkei politisch verfolgt werde. Sie stelle den Sachverhalt willkürlich fest und verletze die Unschuldsvermutung, indem sie die geltend gemachte Folter trotz der vorgebrachten Beweise als unglaubhaft beurteile. Angesichts seiner Flüchtlingseigenschaft sei die Landesverweisung zudem unverhältnismässig, zumal eine Wiedereingliederung in der Heimat unmöglich sei.
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1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Gefährdung des Lebens verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 V 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
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Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Diese sog. Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1).
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Die Sachfrage entscheidet sich in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_742/2019 vom 23. Juni 2020 E. 1.1.2; 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2; je mit Hinweisen).
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1.2. Das mit der Anordnung einer Landesverweisung befasste Gericht muss prüfen, ob diese unter den konkreten Umständen verhältnismässig ist. Es darf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegenstehen (BGE 145 IV 455 E. 9.4). Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und, dass sich die Umstände, die einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern können. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Vernunft nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur oder - mit Blick auf medizinische Gründe - eine genügende Behandlung gewährleistet ist (BGE 145 IV 455 E. 9.4; Urteil 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2 f.; je mit Hinweisen). Im Übrigen ist dem (flüchtlingsrechtlichen) Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen, solange dies notwendig ist (Urteile 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.1.2; 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 241 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 I 113 E. 7.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers prüft die Vorinstanz zunächst seine Flüchtlingseigenschaft resp. seine Verfolgung und Folter in Sinne eines unechten Härtefalls, hält sie aber - nachvollziehbar und damit willkürfrei - für ungenügend substanziiert. Sie erwägt, der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, sei kein anerkannter Flüchtling, was unbestritten ist. Ihm sei lediglich ein Ausweis für Asylsuchende ausgestellt worden. Wäre die geltend gemachte Verfolgung sowie seine angebliche Nähe zur PKK erwiesen, hätte er zumindest vorläufig als Flüchtling aufgenommen werden müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zudem im Verfahren darauf beschränkt, zu erklären, weshalb er in der Türkei gefoltert worden sei, nicht aber wie dies geschehen sein soll. Es fehlten daher jegliche substanziiert vorgetragenen Umstände, die eine manifeste Gefährdung an Leib und Leben oder Freiheit als glaubhaft erscheinen liessen. Auch aus den Akten des Staatssekretariats für Migration würden sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben, sondern lediglich Hinweise, die gegen die Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
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2.2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwände zu wiederholen. Dies ist etwa der Fall, wenn er neuerlich auf die aktenkundigen Umstände verweist, die seine Flüchtlingseigenschaft resp. seine Verfolgung und Folter belegen sollen. Die Vorinstanz hat diese gewürdigt und nachvollziehbar verworfen. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn sie die - in der Beschwerde neuerlich vorgebrachten - Aussagen des Beschwerdeführers als pauschal und wenig glaubhaft beurteilt. Das Bundesgericht prüft den angefochtenen Entscheid insoweit nur auf Willkür (oben E. 1.1.3), was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint. Dazu genügt es namentlich nicht, die eigene Beweiswürdigung zu erläutern und diejenige der Vorinstanz zu kritisieren. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügte Unschuldsvermutung, welche die Beweiswürdigung betrifft. Es ist nicht ersichtlich oder genügend dargetan, dass die Vorinstanz insoweit willkürlich gehandelt hätte. Insbesondere stünde selbst eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft oder ein mögliches Vollzugshindernis der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht neuerlich einzugehen ist. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auferlegt, seine Flüchtlingseigenschaft zu belegen oder jedenfalls substanziiert glaubhaft zu machen. Hingegen war sie nicht gehalten, selbst nach möglichen Anhaltspunkten, die einer Landesverweisung entgegenstehen könnten, zu forschen oder den diesbezüglichen Sachverhalt weiter abzuklären. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die dem Beschwerdeführer in der Türkei drohende Freiheitsstrafe bereits an sich Folter oder eine unmenschliche Bestrafung darstellt, weil sie auf politischer Verfolgung beruht. Im Übrigen ist dem Non-refoulement-Gebot und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen nach der Praxis des Bundesgerichts Genüge getan, wenn diesen, soweit nötig, auf der Ebene des Vollzugs Rechnung getragen wird (oben E. 1.1.2).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann nicht, eine Anlasstat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen zu haben, welche grundsätzlich zu einer Landesverweisung führen muss. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass er deswegen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend. Die Vorinstanz verneint einen solchen jedoch nachvollziehbar und ohne Verletzung von Bundes- oder Völkerrecht. Der Beschwerdeführer wurde 1989 geboren und reiste erst 2016 in die Schweiz ein. Er hat hier nie gearbeitet oder eine Ausbildung absolviert und seine Kernfamilie, d.h. seine Eltern, seine Töchter und Geschwister, leben in der Türkei. Er selbst hat angegeben, keine Angehörigen in der Schweiz zu haben. Auch spricht er nur rudimentär deutsch. Ein gefestigtes Familiennetz oder wirtschaftliche Integration besteht hier somit nicht. Eine Wiedereingliederung in der Türkei ist hingegen mit der Vorinstanz grundsätzlich ohne Weiteres möglich. Der Beschwerdeführer ist jung, spricht die dortige Landessprache hat in der Türkei gearbeitet und verfügt über nahe Verwandtschaft. Eine mit der Landesverweisung verbundene besondere persönliche Härte ist nicht ansatzweise erkennbar. Einzig die möglichen Schwierigkeiten betreffend die Haftstrafe in der Türkei stellen mit der Vorinstanz ein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz dar. Diese stehen aber, wie dargestellt, der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen und sind allenfalls beim Vollzug zu beachten.
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3.3. Mangels eines Härtefalls musste die Vorinstanz keine Verhältnismässigkeitsprüfung resp. Interessenabwägung vornehmen. Im Übrigen gewichtet sie die öffentlichen Interessen, zumal angesichts der Freiheitsstrafe von 4 Jahren, nachvollziehbar höher als die - unter Vorbehalt der geltend gemachten aber zu Recht verneinten Flüchtlingseigenschaft kaum erkennbaren - privaten Interessen des Beschwerdeführers. Wie sie zutreffend erwägt, stehen namentlich Vollzugshindernisse der Anordnung einer Landesverweisung ebenso wenig entgegen wie selbst eine anerkannte Flüchtlingseigenschaft an sich (vgl. oben E. 1.2). Gleichfalls zutreffend ist sodann, dass unter dem Aspekt des Non-Refoulement Gebots einem der Landesverweisung vorgehenden Freiheitsentzug Rechnung zu tragen ist. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich nicht schlüssig voraussagen lässt, wie sich die politische Situation in der Türkei bis zur Haftentlassung entwickeln wird und dass ein dann vorliegendes Vollzugshindernis gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden im Rahmen von Art. 66d StGB zu berücksichtigen sein wird. Schliesslich sei die dem Beschwerdeführer offenbar drohende Strafverfolgung und Gefängnisstrafe selbstverschuldet, so die Vorinstanz. Auch wenn eine gewisse Politisierung und ein gewisser Druck nicht auszuschliessen seien, vermöge dies keinen unechten Härtefall aufgrund des Non-Refoulement-Gebots zu begründen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Landesverweisung deswegen unverhältnismässig wäre. Es rechtfertigt sich im Gegenteil nicht, zumal angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe und der unbestritten bis dato nicht anerkannten Flüchtlingsstellung des Beschwerdeführers, von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. Ohnehin unterlässt der Beschwerdeführer eine einlässliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Interessenabwägung. Nachdem die Vorinstanz die behauptete politische Verfolgung als nicht genügend erwiesen betrachtet, verneint sie auch die damit begründeten Wiedereingliederungshindernisse in der Heimat zu Recht. Der Beschwerdeführer entfernt sich insoweit vom für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür dar zu tun.
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Nicht zu beanstanden sind schliesslich die Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren sowie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Der Beschwerdeführer rügt dies denn auch nicht.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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