BGer 2C_143/2021 | |||
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BGer 2C_143/2021 vom 17.02.2021 |
2C_143/2021 |
Verfügung vom 17. Februar 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Bern,
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handelnd durch die Bildungs- und Kulturdirektion,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Epidemiengesetz, Verordnung [des Regierungsrats des Kantons Bern] über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 4. November 2020,
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Beschwerde gegen die Verordnungsänderung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 3. Februar 2021
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(Maskentragpflicht im 5. und 6. Schuljahr der Primar-schule).
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Erwägungen: | |
1. A.________ hat am 6. Februar 2021 gegen die Abänderung vom 3. Februar 2021 der Verordnung vom 4. November 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie des Kantons Bern bei dessen Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde eingereicht. Mit der Änderung wurde ab dem 10. Februar 2021 die Maskentragpflicht auf Schülerinnen und Schüler im fünften und sechsten Schuljahr der Primarstufe ausgedehnt. Die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern übermittelte die Eingabe am 10. Februar 2021 an das Bundesgericht, da im Kanton Bern gegen kantonale Erlasse kein Rechtsmittel offenstehe.
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2. | |
2.1. Mit Schreiben vom 12. Februar 2021 machte die Bundesgerichtskanzlei A.________ darauf aufmerksam, dass ihre Beschwerdebegründung allenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, sie jedoch noch Gelegenheit habe, ihre Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verbessern. A.________ teilte dem Bundesgericht hierauf am 15. Februar 2021 mit, dass sie ihre Eingabe zurückziehe.
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2.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und die Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe bedingungslos zurückgezogen, womit das Verfahren abzuschreiben ist. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art 68 Abs. 1 und 3 BGG).
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Februar 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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