BGer 8C_784/2020 | |||
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BGer 8C_784/2020 vom 18.02.2021 |
8C_784/2020 |
Urteil vom 18. Februar 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Polla.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 18. November 2020 (IV.2019.00117).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 11. Januar 2002 ein Begehren der 1989 geborenen A.________ um Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen in Form einer Sprachheilbehandlung ab. Am 22. Februar 2005 erlitt A.________ bei einem Schlittelunfall ein schweres Schädelhirntrauma. Ein erneutes Begehren um Sonderschulmassnahmen lehnte die IV-Stelle am 26. September 2005 verfügungsweise ab. Nach Erhalt eines weiteren Gesuchs leistete sie mit Verfügung vom 24. November 2005 und Mitteilung vom 24. November 2006 Kostengutsprache für Sonderschulmassnahmen (Sprachheilbehandlung). Am 21. April 2009 beantragte A.________ Massnahmen für die berufliche Eingliederung im Zusammenhang mit der Erstausbildung. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. A.________ erneuerte ihr Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen am 19. Dezember 2011. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für die Berufsvorbereitung in der Kindertagesstätte (Kita) B.________ und am 16. August 2012 für die erstmalige berufliche Ausbildung als Fachfrau Betreuung in der Kita. Die beruflichen Massnahmen wurden am 16. August 2012 erfolgreich abgeschlossen und A.________ mit Verfügung vom 27. Mai 2016 bei einem Invaliditätsgrad vom 66 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Der Invaliditätsbemessung legte die IV-Stelle bezüglich des Valideneinkommens die Annahme zugrunde, dass A.________ ohne den Unfall ein Medizinstudium abgeschlossen hätte und als Assistenzärztin tätig wäre. Anlässlich einer im Mai 2017 eingeleiteten Revision vom Amtes wegen liess die IV-Stelle A.________ durch die MediCore AG, Bad Ragaz, begutachten (Expertise vom 20. Juni 2018). Daraufhin reduzierte sie die bisherigen Rentenleistungen und gewährte nurmehr eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 9. Januar 2019; Invaliditätsgrad: 51 %).
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. November 2020 ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig ist, ob die vorinstanzliche Bestätigung der Rentenfestsetzung gemäss Verfügung vom 9. Januar 2019 vor Bundesrecht standhält.
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2.2. In Frage steht insbesondere, ob ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 27. Mai 2016 unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG rechtens ist (vgl. Urteile 8C_471/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.4; 8C_405/2017 vom 7. November 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). Danach kann der Versicherungsträger - oder im Beschwerdefall das Gericht - auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung im Sinne dieser Bestimmung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.; Urteil 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2). Bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit im Bereich der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzungen ist daher Zurückhaltung geboten (SVR 2011 IV Nr. 71 S. 213, 9C_994/2010 E. 3.2.1; Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 3.2 Abs. 2). Ansonsten würde die Wiedererwägung zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung des Anspruchs, was sich nicht mit dem Wesen der Rechtsbeständigkeit formell zugesprochener Dauerleistungen verträgt (Urteil 9C_819/2017 vom 13. Februar 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
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Die Feststellungen, welche der Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit zugrunde liegen, sind tatsächlicher Natur und folglich nur eingeschränkt überprüfbar (E. 1 hiervor). Dagegen ist die Auslegung und Konkretisierung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs als Wiedererwägungsvoraussetzung eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht grundsätzlich frei prüft (Art. 95 lit. a BGG; Urteil 9C_309/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
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2.3. Nach Art. 26 Abs. 1 IVV erfolgt eine Aufwertung des Valideneinkommens bei Versicherten, die invaliditätsbedingt keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Dieses ist in Anlehnung an die statistischen Durchschnittslöhne gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE; jeweils aktualisierter Medianwert) festzulegen, prozentual abgestuft je nach Alter. Die Beträge werden vom BSV mitgeteilt (zuletzt IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020, Nr. 393 vom 15. November 2019, Nr. 378 vom 31. Oktober 2018, Nr. 369 vom 19. Dezember 2017). Eine sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziffer 3035 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) des BSV auch dann vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität zwar eine Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nicht behinderte Person mit derselben Ausbildung.
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Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abzustellen. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteile 9C_742/2016 vom 11. Oktober 2017 E. 3, I 472/02 vom 10. Februar 2003 E. 1.2 und 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2).
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Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteil 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.4 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151).
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3. | |
3.1. Gemäss angefochtenem Entscheid leidet die Beschwerdeführerin an einem organischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) aufgrund eines Schlittelunfalls am 22. Februar 2005 mit schwerer traumatischer Hirnverletzung und hämorrhagischen Shearing Injuries in multiplen Territorien, leichten Koordinationsstörungen, multimodalen kognitiven Beeinträchtigungen sowie an posttraumatischen Kopfschmerzen. Eine Dyslexie und eine Lese-Rechtschreibschwäche sind vorbestehend (Gutachten der MediCore AG vom 20. Juni 2018). Die Beschwerdeführerin könne, so die Vorinstanz, in der bisherigen wie in einer anderen angepassten Tätigkeit fünf Stunden pro Tag arbeiten. Dies sei ebenso unbestritten wie der Umstand, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Mai 2016 nicht verändert habe, sodass eine Revision nach Art. 17 ATSG ausser Betracht falle.
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3.2. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erachtete die Vorinstanz hingegen als gegeben. Mit Blick auf das Valideneinkommen habe es unter Würdigung aller Umstände offenkundig an hinreichenden Anhaltspunkten dafür gefehlt, dass die Beschwerdeführerin ohne das erlittene Schädelhirntrauma tatsächlich ein Medizinstudium abgeschlossen und danach als Assistenzärztin gearbeitet hätte. So habe sie im Unfallzeitpunkt noch kein Gymnasium besucht. Um Ärztin zu werden, hätte sie zuerst ein Kurzzeitgymnasium von drei bis vier Jahren absolvieren, die Maturität erlangen und den Eignungstest für die Zulassung zum Medizinstudium bestehen müssen, welches sie überdies frühestens im Herbst 2016 hätte abschliessen können. Daher habe die Verwaltung das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) offensichtlich unrichtig zu hoch festgesetzt, indem sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) einen Tabellenlohn für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzstufe 4 von Fr. 7007.- monatlich herangezogen habe.
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Die Vorinstanz erachtete ferner die Anwendung von Art. 26 Abs. 1 IVV grundsätzlich als gerechtfertigt, da es eindeutige Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Beschwerdeführerin ohne ihre gesundheitliche Beeinträchtigung nicht die gleiche Ausbildung absolviert hätte, sondern eine ihren intellektuellen Fähigkeiten angemessenere als jene zur Fachfrau Betreuung. Mit einem auf dieser Grundlage (vgl. E. 2.3 hiervor) angenommenen Valideneinkommen von Fr. 74'000.- im Jahr und dem Invalideneinkommen, welches dem Einkommen als Co-Gruppenleiterin in der Kita B.________ von jährlich Fr. 36'084.- bei einem Pensum von 60 % entsprach, ergab sich gemäss Vorinstanz ein Invaliditätsgrad von gerundet 52 %.
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe bloss eine andere Würdigung des gleich gebliebenen Sachverhalts vorgenommen. Es könne nicht bejaht werden, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung vom 27. Mai 2016 bestanden habe. Unter Verweis auf das Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 bringt sie vor, im angefochtenen Entscheid sei als wichtiges Indiz unbeachtet gelassen worden, dass ihr Bruder sein Medizinstudium erfolgreich absolviert habe und auch die Eltern Akademiker seien. Die Rechtsbeständigkeit verbiete es, eine gemäss Verfügung vom 27. Mai 2016 vertretbare Rechtsanwendung in Wiedererwägung zu ziehen.
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4. | |
4.1. Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein. Etwas anderes lässt sich auch dem in SZS 2004 S. 67 auszugsweise wiedergegebenen Urteil B 55/02 vom 9. April 2003 nicht entnehmen (Urteil 8C_550/2009 vom 12. November 2009), wonach die berufliche Positionierung der Eltern und Geschwister als Indizien für eine hypothetische berufliche Validenlaufbahn berücksichtigt werden können. Die Vorinstanz liess denn auch nicht ausser Acht, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin Akademiker sind. In Würdigung des gesamten Kontextes erwog sie jedoch, es bestünden zu viele Hypothesen über den beruflichen Werdegang der im Alter von 15 Jahren als Sekundarschülerin verunfallten Beschwerdeführerin, sodass es offenkundig an hinreichenden Anhaltspunkten für das erfolgreiche Absolvieren eines Medizinstudiums mit anschliessender Tätigkeit als Assistenzärztin fehle. Diese vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und insbesondere der hieraus gezogene Schluss, es mangle an eindeutigen Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführerin ohne das erlittene Schädelhirntrauma tatsächlich Medizin studiert hätte und anschliessend als Assistenzärztin tätig wäre, sind nicht willkürlich oder sonstwie Bundesrecht verletzend. Sie bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor).
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4.2. Das in der Verfügung vom 27. Mai 2016 auf der Grundlage eines Tabellenlohns für Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen, Kompetenzstufe 4, festgesetzte Valideneinkommen lässt sich demnach mit den offenkundigen Verhältnissen in tatsächlicher Hinsicht gemäss angefochtenem Entscheid nicht vereinbaren.
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Es trifft zwar zu, dass einer einmal in Rechtskraft erwachsenen Leistungszusprache schon im Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit zuerkannt werden muss, weshalb ein späteres Zurückkommen auf früher gefällte Entscheide von vornherein nur bei Vorliegen triftiger Gründe in Betracht fallen darf (vgl. E. 2.2 hiervor). Hier vermag die Vorinstanz jedoch in nicht zu beanstandender Weise aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der Verfügung gegeben sind, da klarerweise keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen, um das Valideneinkommen auf der Grundlage eines abgeschlossenen Medizinstudiums mit anschliessender Tätigkeit als Assistenzärztin anzunehmen. Eine auf fehlenden, eindeutigen Anhaltspunkten beruhende Festlegung eines Vergleichseinkommens kann nicht mehr als vertretbare Ermessensausübung bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 27. Mai 2016 ausging und - nachdem das weitere Kriterium der erheblichen Bedeutung bei Dauerleistungen ohne Weiteres erfüllt ist - die von der IV-Stelle vorgenommene Wiedererwägung demnach schützte, verstiess sie nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fand demnach keine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Erfordernisse statt.
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4.3. Liegt ein Rückkommenstitel vor, gilt es für die Zukunft einen rechtskonformen Zustand herzustellen (Art. 85 Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; SZS 2015 S. 562, 9C_173/2015 E. 2.2; Urteile 8C_802/2018 vom 2. April 2019 und 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
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Nachdem die Beschwerdeführerin keinerlei Einwände in Bezug auf das von der IV-Stelle neu ermittelte und von der Vorinstanz bestätigte Valideneinkommen von Fr. 74'000.- erhebt, bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid geschützten wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. März 2019.
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5. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Polla
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