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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1306/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1306/2020 vom 02.03.2021
 
 
6B_1306/2020
 
 
Urteil vom 2. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
 
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
2. B.________-Bank AG,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Betrug, Urkundenfälschung, Willkür, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 3. September 2020 (SB190283-O/U/cwo).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________ wird vorgeworfen, über einen nicht näher bekannten Kreditvermittler am 18. Juli 2017 einen von ihm unterzeichneten Online-Privatkreditantrag in der Höhe von Fr. 100'000.-- sowie am 2. August 2017 einen weiteren in der Höhe von Fr. 90'000.-- bei der B.________-Bank AG gestellt zu haben. Zusammen mit diesem Antrag habe er der B.________-Bank AG u.a. folgende - soweit erforderlich von ihm unterzeichnete - Dokumente eingereicht: Privatkreditvertrag, Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, Zahlungsauftrag Privatkredit, Lohnausweise der C.________ GmbH für die Monate April, Mai und Juni 2017 sowie Kontoblätter der D.________-Bank AG mit den ersichtlichen Lohnzahlungen der C.________ GmbH an A.________ für die genannten drei Monate. In den genannten Dokumenten werde unter anderem angegeben, A.________ erziele ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'021.--, wodurch ihm nach Abzug der Lebenskosten ein monatlicher Budgetüberschuss von Fr. 2'728.95 verbleibe. Die Lohnabrechnungen und die B.________-Bank-Überweisungsbelege seien von einer unbekannten Täterschaft gefälscht worden. In Wirklichkeit sei A.________ verschuldet gewesen und habe nur über ein Monatseinkommen von Fr. 600.-- bis Fr. 2'000.-- verfügt. Ein Konto bei der D.________-Bank AG habe A.________ erst am 17. Juli 2017 zwecks Überweisung des Kredits eröffnet. Indem A.________ die Dokumente ohne zu prüfen unterzeichnet und die gefälschten Lohnabrechnungen und Kontoauszüge nicht korrigiert hat, habe er in Kauf genommen, dass die Angaben nicht den Tatsachen entsprachen.
1
A.b. Mit Strafbefehl vom 21. September 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A.________ des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und zu einer Busse von Fr. 600.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten nach Ergänzung der Untersuchung an das Bezirksgericht Dietikon.
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B. Das Bezirksgericht Dietikon sprach A.________ mit Urteil vom 6. Februar 2019 des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem verpflichtete es A.________, der Privatklägerin B.________-Bank AG Schadenersatz in der Höhe von Fr. 85'360.55 zu bezahlen und beschlagnahmte definitiv die bei A.________ sichergestellte Barschaft von Fr. 1'393.80 zur teilweisen Kostendeckung.
3
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung und stellte Antrag auf Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
4
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach A.________ mit Urteil vom 3. September 2020 schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es beschlagnahmte die sichergestellte Barschaft von Fr. 1'393.80 zur Deckung der Verfahrenskosten und verpflichtete A.________, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 85'360.55 zu bezahlen.
5
C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. September 2020 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid in der Sache an das Obergericht zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Zürich. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Betrugs verletze Bundesrecht, denn es fehle am Tatbestandsmerkmal der Arglist. Zur Begründung führt er - ohne in Bezug auf den objektiven Tatbestand die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen - aus, der objektive Betrugstatbestand sei nicht erfüllt, denn die Vorinstanz habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung bejaht. Die Beschwerdegegnerin 2 habe Zweifel an der Richtigkeit der Angaben haben müssen und habe solche auch gehabt. Anders sei nicht zu erklären, dass sie vom Beschwerdeführer zusätzlich zu den Lohnabrechnungen noch Bankbelege mit den Zahlungseingängen verlangt habe. Zudem habe sie beim Arbeitgeber nachgefragt, ob der Beschwerdeführer dort angestellt sei, wobei sie sich bei dieser telefonischen Nachfrage nicht erkundigte, wie viel der Beschwerdeführer verdiene. Sodann habe der angegebene Lohn von Fr. 6'021.-- netto nicht mit der angegebenen beruflichen Funktion "Chauffeur/Teamleiter" korrespondiert.
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1.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit, täuscht (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Einfache Lügen oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Die Eigenverantwortung des anvisierten Opfers grenzt die Arglist ein. Der Betrug ist ein Interaktionsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwortung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 155; Urteil 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 3.2 zur Publikation vorgesehen).
8
Eine mit gefälschten oder verfälschten Urkunden verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig, da im geschäftlichen Verkehr in aller Regel auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. Man muss sich im Rechtsverkehr auf Urkunden verlassen können (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn die vorgelegten Urkunden ernsthafte Anzeichen für Unechtheit aufweisen. Wesentlich ist, ob die Täuschung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes als nicht oder nur erschwert durchschaubar erscheint (BGE 135 IV 76 E. 5.2; Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
9
 
1.3.
 
1.3.1. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen von Arglist. Im Geschäftsverkehr könne auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden. Der Beschwerdeführer habe diverse Dokumente mit falschen Angaben zu seinem Einkommen unterschrieben. Zudem seien der Beschwerdegegnerin 2 drei verfälschte Lohnabrechnungen und sodann auf Verlangen der Beschwerdegegnerin 2 auch noch drei gefälschte Bankauszüge eingereicht worden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht leichtfertig gehandelt, wenn sie davon ausging, die Angaben auf den vom Beschwerdeführer unterschriebenen Dokumenten würden zutreffen und die eingereichten Lohnabrechnungen sowie die damit korrespondierenden Bankauszüge seien echt und inhaltlich wahr.
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1.3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe leichtfertig gehandelt, weshalb Arglist nicht gegeben und der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei, erweist sich als unbehelflich. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen, wenn im Zusammenhang mit Kreditgesuchen gefälschte Lohnabrechnungen zur Täuschung der Bank eingereicht werden, besondere Machenschaften vor (Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.4 mit Hinweis), wobei vorliegend auch noch gefälschte Bankkontoauszüge eingereicht wurden. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass das Kriterium der Überprüfbarkeit auch bei Vorliegen von besonderen Machenschaften von Bedeutung sei und prüft, ob die Beschwerdegegnerin 2 die gebotenen Vorsichtsmassnahmen beachtet hat. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegnerin 2 kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden könne, ist nicht zu beanstanden. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, die Umstände, dass die Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich zu den bereits eingereichten Lohnabrechnungen noch Bankkontoauszüge mit den Zahlungseingängen verlangte und beim Arbeitgeber nachfragte, ob der Beschwerdeführer dort Mitarbeiter sei, bewiesen, dass die Beschwerdegegnerin 2 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gehabt habe. Indem sich die Beschwerdegegnerin 2 am 26. Juli 2017 bei der C.________ GmbH erkundigte, ob der Beschwerdeführer dort arbeite und von diesem verlangte, dass er die monatlichen Lohneingänge von Fr. 6'021.-- netto gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der C.________ GmbH mit Bankkontoauszügen belege, ist die Beschwerdegegnerin 2 eben gerade der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht nachgekommen. Sowohl die Lohnabrechnungen als auch die Kontoauszüge weisen gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keine Anzeichen für deren Unechtheit auf. Auf telefonische Anfrage vom 26. Juli 2017 hin bestätigte die C.________ GmbH, dass der Beschwerdeführer ihr Mitarbeiter sei. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 beim Arbeitgeber nicht auch noch nach der Höhe des Monatslohns des Beschwerdeführers erkundigt hat, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin 2 hat am 26. Juli 2017 in zweierlei Hinsicht Abklärungen vorgenommen: So erkundigte sie sich, ob der Beschwerdeführer Mitarbeiter bei der C.________ GmbH sei und verlangte, dass der Eingang des in der Lohnabrechnung angegebenen Nettolohns mittels eines Bankkontoauszugs belegt werde. Die Beschwerdegegnerin 2 verhielt sich nicht leichtfertig, wenn sie davon ausging, dass die eingereichten Lohnabrechnungen und die mit diesen übereinstimmenden Bankkontoauszüge echt seien, also vom Arbeitgeber bzw. der D.________-Bank AG ausgestellt wurden. Ebenso wenig handelte die Beschwerdegegnerin 2 leichtfertig, wenn sie gestützt darauf annahm, dass die Angaben in den Online-Privatkreditanträgen auch inhaltlich wahr seien und der in den beiden Online-Privatkreditanträgen angegebene Lohn des in einer leitenden Position als "Chauffeur/Teamleiter" festangestellten Beschwerdeführers von monatlich netto Fr. 6'021.-- den Tatsachen entspreche. Zu Recht bejaht die Vorinstanz das objektive Tatbestandsmerkmal der Arglist.
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1.3.3. Die arglistige Täuschung versetzte die Beschwerdegegnerin 2 in einen Irrtum über die tatsächliche finanzielle Situation des Beschwerdeführers. Aufgrund dieses Irrtums gewährte sie diesem einen Kredit in der Höhe von Fr. 90'000.--, welchen sie ihm in Kenntnis der wahren Einkommensverhältnisse nicht gewährt hätte. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde somit durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Der Vermögensschaden ist gegeben, weil der Beschwerdeführer entgegen den bei der Beschwerdegegnerin 2 geweckten Erwartungen zum Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung bot, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet war (vgl. Urteil 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der verschuldete Beschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung nicht in der Lage, den Ratenzahlungen nachzukommen und leistete diese mittels des erhaltenen Kredits. Sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind erfüllt. Ob die Handlungen, welche der Kreditvermittler "E.________" vorgenommen hat, dem Beschwerdeführer zugerechnet werden können, betrifft den subjektiven Tatbestand.
12
 
2.
 
2.1. In subjektiver Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nichts von den verfälschten Lohnabrechnungen und den gefälschten Bankkontoauszügen gewusst. Er habe, ohne die Dokumente auf ihre Richtigkeit zu prüfen, nur die Online-Privatkreditanträge und das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung unterschrieben. Daraus lasse sich nicht willkürfrei der Schluss ziehen, er habe gewusst, dass der Kreditvermittler "E.________" Urkunden fälschen würde. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass er von den falschen Angaben auf den von ihm unterschriebenen Dokumenten gewusst hätte, wäre darin keine Arglist zu erblicken. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb ihm die Handlungen des Kreditvermittlers "E.________", der die falschen Angaben zu den Einkommensverhältnissen in den Online-Privatkreditanträgen mit gefälschten Lohnabrechnungen und verfälschten Bankkontoauszügen dokumentiert hat, angerechnet werden sollten. Der Beschwerdeführer habe dem Kreditvermittler vertraut und sei davon ausgegangen, dieser würde die Lohnbelege mit den wahren Angaben weiterleiten. Es sei in keiner Art und Weise nachgewiesen, dass er von den verfälschten Lohnabrechnungen und den gefälschten Kontoauszügen der D.________-Bank AG Kenntnis gehabt habe. Die Vorinstanz verletze die Begründungspflicht, weil sie nicht der Frage nachgehe, ob und inwiefern der Beschwerdeführer von den gefälschten Lohnabrechnungen und Bankbelegen gewusst habe.
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2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 249 E. 1.3.1). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1).
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Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die wesentlichen Punkte nennt, die für ihren Entscheid relevant waren. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen).
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2.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2; 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3). Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2).
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2.4. Zum subjektiven Tatbestand hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer hätte schon bei oberflächlichem Lesen der Dokumente erkennen können, dass die Angaben zum Lohn sowie auch manche weiteren Angaben nicht der Wahrheit entsprachen. Eine Kontrolle aller eingereichten Dokumente sei ihm ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, die erste Seite des Kreditantrags gelesen zu haben und zwecks Unterzeichnung habe ihm auch die dritte Seite vorgelegen. Auf dem Zahlungsauftrag habe er zudem persönlich die Kontonummer eingetragen. Dem Beschwerdeführer hätte ins Auge springen müssen, dass das in mehreren von ihm unterzeichneten Dokumenten behauptete Einkommen von Fr. 6'021.-- netto sein tatsächliches Einkommen von höchstens Fr. 2'000.-- um das Dreifache überstieg. Gleiches gelte zum deklarierten Budgetüberschuss von Fr. 2'728.95 gemäss Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung des im Zeitpunkt der Antragsstellung überschuldeten Beschwerdeführers. Dass ihn der Kreditvermittler "E.________" gehindert hätte, die eingereichten Dokumente anzuschauen und deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen, mache der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebenso wenig habe ihn niemand daran gehindert, die an ihn adressierte Briefpost der Beschwerdegegnerin 2 zu öffnen und zur Kenntnis zu nehmen. Durch dieses Verhalten habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen, dass er mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben bestätigt und die Beschwerdegegnerin 2 über seine finanziellen Verhältnisse täuscht. Aufgrund seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten habe er damit rechnen müssen, dass er den monatlichen Darlehensrückzahlungsraten nicht werde nachkommen können. Damit habe er eine Schädigung der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf genommen, um sich unrechtmässig zu bereichern. Ein eventualvorsätzliches Handeln sei zu bejahen und der Tatbestand des Betrugs sei erfüllt.
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2.5.
 
2.5.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern er um die gefälschten Lohnabrechnungen und Bankbelege wusste, geht fehl. Dass der Beschwerdeführer um die Unwahrheit der Angaben tatsächlich wusste, wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, sondern lastet ihm an, die Unwahrheit der Angaben in Kauf genommen zu haben. Die Vorinstanz begründet eingehend, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen hat, dass er mit seiner Unterschrift möglicherweise falsche Angaben bestätigte und die wesentlichen Angaben auf den von ihm unterzeichneten Dokumenten sowie auf den eingereichten Lohnausweisen und Kontoauszügen falsch gewesen sind. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
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2.5.2. Dass der Beschwerdeführer die Lohnausweise und die Bankauszüge selbst gefälscht habe, wird ihm nicht angelastet. Dies schliesst indes nicht aus, dass er Kenntnis sowohl vom Inhalt der von ihm unterzeichneten Dokumente mit den Falschangaben als auch vom Inhalt der gefälschten Lohnausweise und Bankauszüge hatte oder dies zumindest in Kauf nahm (vgl. Urteile 6B_777/2017 und 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.3). Die Vorinstanz hält verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer die Online-Privatkreditanträge, die Kreditprüfung und den Privatkreditvertrag unterschrieben hat. Dabei hätten ihm die falschen Angaben zum Einkommen auffallen müssen und er hätte zudem realisieren müssen, dass das in den Dokumenten genannte Einkommen von Fr. 6'021.-- netto sein tatsächliches Einkommen um ein Mehrfaches übersteigt. Gleiches gilt für den unterschriftlich deklarierten Budgetüberschuss von Fr. 2'728.95 gemäss Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, hatte der Beschwerdeführer doch Schulden in der Höhe von Fr. 36'000.-- und überstiegen seine monatlichen Ausgaben sein tatsächliches Einkommen deutlich. Auf diesem nur eine Seite umfassenden Dokument war sofort erkennbar, dass die Angabe zum Freibetrag falsch war. Eine Überprüfung der Angaben auf sämtlichen eingereichten Dokumenten wäre dem Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ohne Weiteres möglich gewesen. Ebenso wäre es ihm möglich (und zu erwarten) gewesen, dass er die von der Beschwerdegegnerin 2 an ihn adressierte Post öffnet (worin von ihm weitere Unterlagen angefordert wurden), anstatt den Brief ungeöffnet an "E.________" zu übergeben. Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung nicht antizipierbar war. Die "bewusst blinde" Vertragsunterzeichnung und unterlassene Prüfung der Beilagen zum Kreditantrag deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Einreichung von unwahren Urkunden zumindest für möglich hielt (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 17). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie in sachverhaltsmässiger Hinsicht feststellt, dass der Beschwerdeführer von den unrichtigen Angaben zumindest hätte wissen können. Sein Einwand, er habe dem Kreditvermittler "E.________", den er im Übrigen nicht näher gekannt haben will, vertraut, erweist sich als unbehelflich. Aufgrund der sehr schweren Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdeführers, seiner Motivlage und des hohen Risikos der Tatbestandsverwirklichung ist ohne weiteres auch die Willenskomponente des Vorsatzes zu bejahen (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer eine Täuschung der Beschwerdegegnerin 2 mittels gefälschter Urkunden sowie eine Schädigung der Beschwerdegegnerin 2 in Kauf nahm, um sich unrechtmässig zu bereichern.
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2.6. Ausgehend vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt verstösst die Bejahung des Eventualvorsatzes sowie die Verurteilung wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht gegen Bundesrecht.
20
 
3.
 
3.1. In Bezug auf den Vorwurf der Urkundenfälschung bestreitet der Beschwerdeführer ausschliesslich den subjektiven Tatbestand. Er habe nicht vorsätzlich gehandelt, denn er habe von den ver- bzw. gefälschten Urkunden, die der Kreditvermittler "E.________" der Beschwerdegegnerin 2 übermittelt habe, keine Kenntnis gehabt. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern durch die Akten nachgewiesen sei, dass er von den gefälschten Lohnabrechnungen und Bankbelegen Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen. Den Brief der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. Juli 2017 habe er ungeöffnet "E.________" übergeben. Es sei durch die Akten nicht nachgewiesen, dass er vom Inhalt dieses Briefes Kenntnis gehabt habe.
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3.2. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt sind. Bei den drei Lohnabrechnungen bzw. den drei Bankauszügen handelt es sich um gefälschte bzw. verfälschte Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Die Urkunden wurden der Beschwerdegegnerin 2 eingereicht und somit im Rechtsverkehr gegenüber einem Dritten zum Zweck der Täuschung verwendet (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
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3.3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Es muss dem Täter im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt. Er muss um die Unwahrheit des Inhalts wissen, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich bzw. einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Schliesslich muss der Täter die Urkunde im Rechtsverkehr als wahr verwenden (lassen) wollen oder dies zumindest in Kauf nehmen. Es genügt, wenn ihm im Sinne eines Eventualdolus bewusst ist, dass ein Dritter von der Urkunde täuschenden Gebrauch macht, um den Adressaten zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen (BGE 135 IV 12 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3.4. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe mehrmals mit seinen Unterschriften die aus den gefälschten Urkunden stammenden unwahren Angaben, namentlich zu seinem monatlichen Einkommen, als wahr bestätigt. Er habe die Online-Privatkreditanträge sogar mit dem Hinweis unterzeichnet, die Angaben seien vollständig und wahrheitsgemäss. Er habe merken müssen bzw. können, dass auf den Lohnabrechnungen die Angaben zu seinem Einkommen nicht der Wahrheit entsprachen. Zudem habe der Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. Juli 2017 wissen können und müssen, dass die Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich noch drei Kontoauszüge verlangt hatte. Er habe allein schon deshalb merken müssen, dass die Kontoauszüge nicht der Wahrheit entsprochen haben können, weil er zu jenem Zeitpunkt bei der D.________-Bank AG noch gar kein Konto hatte. Indem er den Inhalt der Kreditanträge und der Beilagen nicht zur Kenntnis genommen und nicht kontrolliert habe, habe er in Kauf genommen, dass der Beschwerdegegnerin 2 unwahre Urkunden eingereicht würden. Ebenso habe er zumindest in Kauf genommen, dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen.
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3.5. Vorsätzlich handelt der Täter, wenn er die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz, Art. 12 Abs. 2 StGB). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers wirft ihm die Vorinstanz nicht vor, vom Inhalt der den Kreditanträgen beigelegten Lohnausweisen und Kontoauszügen gewusst zu haben. Die Vorinstanz kommt ihrer Begründungspflicht nach, indem sie ausführt, aufgrund welcher Umstände sie zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in Kauf genommen hat, dass nicht nur die Angaben in den Kreditanträgen, sondern auch diejenigen in den Beilagen falsch sind. Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, der Beschwerdeführer habe die Dokumente bewusst nicht gelesen und müsse sich deren Inhalt anrechnen lassen. Die absichtlich "blinde" Vertragsunterzeichnung und die unterlassene Prüfung der Beilagen deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Einreichung der gefälschten bzw. verfälschten Urkunden "für möglich hielt". Wer sich bewusst dafür entscheidet, etwas nicht zu wissen, der kann sich nicht darauf berufen, dass die Tatbestandsverwirklichung für ihn nicht voraussehbar war (BGE 135 IV 12 E. 2.3.1 S. 17).
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Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Vielmehr bedarf es hiefür zusätzlicher objektiver Anhaltspunkte, wozu etwa die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, ein besonders hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung, die Beweggründe des Täters oder die Art der Tathandlung gehören (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden. Das von der Vorinstanz verbindlich festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine sehr schwere Sorgfaltspflichtverletzung dar. Ebenso ist ein hohes Risiko der Tatbestandsverwirklichung zu bejahen, wusste der Beschwerdeführer doch, dass der Kreditvermittler "E.________" die Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin 2 einreichen wird und wollte dies auch. Der einzige Beweggrund des Beschwerdeführers war der Erhalt des Kredits, welchen er bei der Angabe von wahren Angaben nicht erhalten hätte. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Beschwerdeführer in Kauf nahm, der Beschwerdegegnerin 2 würden unwahre Urkunden eingereicht und er so einen unrechtmässigen Vorteil erlangen würde. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
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3.6. Die Bejahung des Eventualvorsatzes und die Verurteilung des Beschwerdeführers, welcher die Urkunden nicht selbst gefälscht hat, wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verstossen nicht gegen Bundesrecht.
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4. Seinen Antrag, die Sache sei zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
 
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