BGer 6B_511/2020 | |||
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BGer 6B_511/2020 vom 10.03.2021 |
6B_511/2020 |
Urteil vom 10. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Erni,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Strafzumessung, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 9. Juli 2019
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(SA 18 2 [vormals SA 15 18-20]).
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Sachverhalt: |
A. | |
B.________ (Parallelverfahren 6B_520/2020) und A.________ (Parallelverfahren 6B_460/2020) wird im Wesentlichen vorgeworfen, sie hätten - teils zusammen mit weiteren Beschuldigten - in Bezug auf verschiedene Gesellschaften Verrechnungsliberierungen vorgetäuscht, indem sie deren Aktienkapital ohne Zuschuss tatsächlicher Mittel erhöht hätten. Dabei waren u.a. namentlich die Gesellschaften E.________ Holding AG, F.________ AG und G.________ Swiss AG involviert. Die Beschuldigten sind in diesen Sachverhaltskomplexen im Einzelnen so vorgegangen, dass einer in ihrem Einflussbereich stehenden zahlungsunfähigen Gesellschaft, deren Aktienkapital erhöht werden sollte, von einer anderen Gesellschaft, welche ebenfalls von den Beschuldigten beherrscht war, verschiedene Marken (z.T. mit Internetadressen oder sog. Wort-Bild-Marken) verkauft wurden, welche jedoch nicht werthaltig bzw. nicht aktivierbar und nicht bilanzierbar waren. Dabei handelte es sich um die Marken "E.________", "F.________", "G.________" und "H.________". In allen Fällen wurde der Kaufpreis für die Marken von der Käuferin jeweils nicht bezahlt, sondern in eine Darlehensschuld der Käuferin gegenüber der Verkäuferin umgewandelt. Diese Darlehensforderung wurde bei den Marken "E.________", "F.________" und "G.________" anschliessend mit der Herausgabe von Aktien der Käuferin an die Verkäuferin verrechnet und mithin zum Gegenstand einer Verrechnungsliberierung gemacht. Damit wurde das Aktienkapital der Käufergesellschaft erhöht, obwohl nie ein werthaltiger Verkaufsgegenstand vorhanden war und auch nie die Absicht oder die Möglichkeit bestand, einen solchen zu bezahlen. Bei der Marke "H.________" fand keine Aktienkapitalerhöhung statt, sondern wurde der Kaufpreis mit Vermögensbezügen bei der Käuferin durch die Verkäuferin bzw. durch Drittgesellschaften infolge Forderungsabtretung verrechnet. B.________ und A.________ wird darüber hinaus vorgeworfen, sie hätten J.I.________, der beabsichtigt hatte, seine Mehrheitsbeteiligung an der H.________ AG zu verkaufen, darüber getäuscht, dass sowohl die E.________ Holding AG als Käuferin als auch sie selbst über genügend Kaufkraft verfügten, um den Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. bezahlen zu können.
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B. | |
B.a. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden erhob am 28. August 2013 gegen B.________ sowie A.________ und andere Personen Anklage wegen Veruntreuung, Betruges, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Erpressung, ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurses, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und falscher Anschuldigung. Am 6. Februar 2014 reichte die Staatsanwaltschaft die präzisierte und redaktionell bereinigte Anklageschriftein.
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B.b. Das Kantonsgericht Nidwalden erklärte B.________ sowie A.________ mit Urteil vom 23. Juli 2015 u.a. schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, des mehrfachen Betruges, der mehrfachen Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen betrügerischen Konkurses sowie der Unterlassung der Buchführung und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von 7 Jahren und 6 Monaten bzw. von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Ferner verurteilte es sie zur Leistung von Ersatzforderungen an den Staat. In einzelnen Anklagepunkten sprach es die Beurteilten frei bzw. stellte das Verfahren ein. Ferner entschied es über die Zivilforderungen und die Aufhebung der auf zwei Grundstücken angeordneten Kanzleisperren.
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B.c. Auf Berufung der Beurteilten hob das Obergericht des Kantons Nidwalden am 30. November 2016 den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurück.
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Eine hiegegen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden geführte Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2017 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_32/2017 vom 29. September 2017, auszugsweise publiziert in: BGE 143 IV 408).
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B.d. Das Obergericht Nidwalden erklärte mit Urteil vom 9. Juli 2019 B.________ und A.________ in verschiedenen Sachverhaltskomplexen der Misswirtschaft, der Urkundenfälschung, der Erschleichung einer falschen Beurkundung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betruges, der Veruntreuung, der Unterlassung der Buchführung sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte sie zu Freiheitsstrafen von 5 Jahren und 3 Monaten bzw. von 39 Monaten, je unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In verschiedenen Anklagepunkten, namentlich im Sachverhaltskomplex X.________ GmbH und H.________, sprach es sie u.a. von der Anschuldigung des Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung frei. Ferner entschied es über die Ersatzforderungen, die Aufhebung der Kanzleisperren sowie die Zivilforderungen.
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C. | |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei betreffend B.________ im Sachverhaltskomplex "X.________ GmbH" in Bezug auf den Teilfreispruch von der Anklage der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung aufzuheben. Ferner sei das angefochtene Urteil in Bezug auf B.________ und A.________ im Sachverhaltskomplex "H.________" in Bezug auf die Teilfreisprüche des Betruges (Kauf der H.________ AG) sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Grundstückverkauf der H.________ AG an die H.________ Immobilien AG) aufzuheben. Überdies sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die Festsetzung des Strafmasses aufzuheben und die Strafe neu festzusetzen. Im Weiteren beantragt die Oberstaatsanwaltschaft die Aufhebung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Abweisungsentscheid hinsichtlich der Anschlussberufung betreffend die Festlegung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 594'000.-- im Sachverhaltskomplex "Grundstückverkauf der H.________ AG an die H.________ Immobilien AG" und in Bezug auf die Aufhebung der Kanzleisperre Grundstück z, Grundbuch U.________.
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D. | |
Das Obergericht des Kantons Nidwalden beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. B.________ stellt unter Verzicht auf eine ausführliche Begründung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
1. | |
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG steht der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen grundsätzlich ohne Einschränkung zu. Die Legitimation leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Dabei kann sie jede Rechtsverletzung rügen, die bei der Anwendung von materiellem Strafrecht oder Strafprozessrecht erfolgt. Sie verfügt mithin über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, das zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt. In Kantonen, bei denen eine staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig ist, ist nur diese Behörde zur Beschwerde berechtigt (BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5.2; 139 IV 199 E. 2; 134 IV 36 E. 1.4; je mit Hinweisen).
| 9 |
Die Beschwerdeführerin beantragt in Bezug auf die beiden Beschwerdegegner die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils in verschiedenen Punkten und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss die Beschwerde ein Rechtsbegehren enthalten. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss die beschwerdeführende Partei einen Antrag in der Sache stellen. Ein kassatorisches Rechtsbegehren genügt, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird oder wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Auf die Beschwerde kann somit eingetreten werden.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Sachverhaltskomplex "X.________ GmbH" die Teilfreisprüche des Beschwerdegegners 1 von der Anklage der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Gegen die Freisprüche von der Anklage des mehrfachen betrügerischen Konkurses und der Urkundenfälschung erhebt sie keine Einwendungen.
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2.1.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der rechtskräftig beurteilte D.________ und die Y.________ Immobilien AG, bei welcher der Beschwerdegegner 1 Mitglied des Verwaltungsrates war, am 1. März 2004 die Anteile an der X.________ GmbH zu einem symbolischen Preis von Fr. 1.-- gekauft haben. Der Beschwerdegegner 1 war in der Folge (zusammen mit D.________) Geschäftsführer der X.________ GmbH mit Einzelunterschrift. Nach Übergang der Gesellschaftsanteile der X.________ GmbH auf D.________ und die Y.________ Immobilien AG kaufte die X.________ GmbH am 2./3. März 2004 von der L.________ AG 20'000 Aktien der E.________.ch AG, welche wertlos waren, zum Stückpreis von Fr. 15.-- im Gesamtbetrag von Fr. 300'000.--. Der Beschwerdegegner 1 war zu diesem Zeitpunkt auch Geschäftsführer bei der E.________.ch AG und Alleinaktionär.
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Dem Beschwerdegegner 1 wird in diesem Punkt vorgeworfen, er habe zwischen dem 5. März 2004 und dem 22. April 2004 der in diesem Zeitraum überschuldeten X.________ GmbH Vermögenswerte im Umfang von mindestens Fr. 142'209.10 in bar entzogen und für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, indem er diese sich selbst oder der L.________ AG, bei welcher er als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates Organstellung gehabt habe, habe zukommen lassen. In der Folge habe die X.________ GmbH sämtliche Debitorenforderungen an die L.________ AG abgetreten. Dieser Vertrag sei seitens der X.________ GmbH durch den Mitangeklagten D.________ und seitens der L.________ AG durch den Beschwerdegegner 1 unterzeichnet worden. Dadurch seien der X.________ GmbH Fr. 122'447.40 vorenthalten worden. Die von ihm bezogenen Barbeträge habe der Beschwerdegegner 1 buchhalterisch in Verrechnung mit dem Kaufpreis für die von der X.________ GmbH am 2./3. März 2004 erworbenen - wertlosen - Aktien der E.________.ch AG erfassen lassen. Die Forderung aus dem Verkauf der Aktien sei ausschliesslich zur Begründung eines scheinbaren Rechtsgrundes geschaffen worden, um der X.________ GmbH die Vermögenswerte entziehen zu können sowie, um sich und die L.________ AG zu bereichern (angefochtenes Urteil S. 91 f.; erstinstanzliches Urteil S. 245 ff. [Anklageschrift]; Beschwerde S. 5 f.).
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2.1.2. Die Vorinstanz stellt fest, die 20'000 Namenaktien der E.________.ch AG hätten im Zeitpunkt ihres Erwerbs mit Blick auf die drohende oder bereits feststehende Überschuldung der Gesellschaft im Frühjahr 2004 keinen tatsächlichen Wert aufgewiesen. Diese Finanzlage sei dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Geschäftsführer der E.________.ch AG bekannt gewesen. Entsprechend habe es an einer Grundlage für die Transaktionen von Fr. 142'209.10 sowie für die Abtretung der Debitorenforderungen von Fr. 122'447.40 an die L.________ AG gefehlt. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die Handlungsweise des Beschwerdegegners 1 falle nicht unter den Tatbestand der Veruntreuung. Zwar seien die Merkmale der fremden Vermögenswerte und der unrechtmässigen Bereicherung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres gegeben. Doch sei fraglich, ob es dem Beschwerdegegner 1 als Gesellschaftsorgan einzig darum gegangen sei, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen. Wenn der einzige Zweck des Aktienkaufs in der persönlichen Bereicherungsabsicht gelegen hätte, leuchte nicht ein, weshalb der Beschwerdegegner 1 sich nicht einfach - wie bei anderen Sachverhaltskomplexen - mit den Bargeldbezügen direkt bereichert, sondern den Umweg über die wertlose Beteiligung an der E.________.ch AG genommen habe. Die persönliche Bereicherungsabsicht sei daher zwar sehr wahrscheinlich, stehe aber nicht mit dem notwendigen Beweismass ohne jeden Zweifel fest, zumal eine - wenn auch sehr geringe - Möglichkeit der Wertvermehrung der Aktien bestanden haben dürfte. Vor diesem Hintergrund sei der Beschwerdegegner 1 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der Anklage der Veruntreuung freizusprechen (angefochtenes Urteil S. 94 ff.; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 2 f.).
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In Bezug auf die Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung bejaht die Vorinstanz zunächst die Pflichtverletzung des Beschwerdegegners 1. Diese erblickt sie zum Einen darin, dass er die X.________ GmbH in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer trotz der äusserst angespannten Finanzlage wertlose Aktien der E.________.ch AG habe kaufen lassen und der Gesellschaft, statt ihr finanzielle Mittel zuzuführen, im Gegenteil Liquidität entzogen, indem mit Vertrag vom 3. März 2004 sämtliche Debitoren an die L.________ AG verpfändet worden seien, bis der Kaufpreis für die Aktien von Fr. 300'000.-- abbezahlt gewesen sei. Die so entstandene Verrechnungsposition habe der Beschwerdegegner 1 dazu benutzt, um zulasten der X.________ GmbH Zahlungen im Umfang von mindestens Fr. 142'209.10 an die L.________ AG vorzunehmen. Die Vorinstanz gelangt jedoch auch bei der Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Schluss, es fehle an der Bereicherungsabsicht, so dass der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sei. Es sei nicht in dem im Strafrecht anzuwendenden Beweismass nachgewiesen, dass die Tathandlung aus dem alleinigen Grund erfolgt sei, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, auch wenn die Bereicherungsabsicht eine "angenehme Nebenfolge des Aktienkaufs" gewesen sein möge. Auch wenn die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Sanierungsbemühungen zugunsten der Gesellschaft nur vorgeschoben sein dürften, lasse sich das Gegenteil aufgrund der Aktenlage nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beweisen. Der Beschwerdegegner 1 wäre daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" lediglich des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen; die im Jahre 2004 begangenen Tathandlungen seien allerdings bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils verjährt gewesen (angefochtenes Urteil S. 97 ff.; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 4 f.).
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2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe im zu beurteilenden Sachverhaltskomplex zu Recht festgestellt, dass es an einer Grundlage für die Transaktionen im Umfang von Fr. 142'209.10 gefehlt habe. Sie habe daher die Tatbestandsmerkmale der fremden Vermögenswerte sowie der unrechtmässigen Bereicherung zutreffend als erfüllt angesehen. Indessen sei sie fälschlicherweise zum Schluss gelangt, es sei fraglich, ob es dem Beschwerdegegner 1 als Gesellschaftsorgan einzig darum gegangen sei, sich die Vermögenswerte der Gesellschaft zur persönlichen Bereicherung anzueignen. Soweit die Vorinstanz annehme, die Bereicherungsabsicht stehe nicht ohne jeden Zweifel fest, überdehne sie die Anforderungen an das Beweismass. Die Beschwerdeführerin macht weiter in Bezug auf den Freispruch von der Anklage der Veruntreuung geltend, die Barbezüge seien mit dem offensichtlichen Ziel der Bereicherung erfolgt. Der Beschwerdegegner habe bewusst eine Verrechnungsposition geschaffen, um dem Schein nach eine Rechtsgrundlage für die Bezüge zu begründen. Dass eine sehr geringe Möglichkeit der Wertvermehrung der Aktien bestanden habe, treffe nicht zu. Dem stünden die desolate finanzielle Situation der E.________.ch AG, die Überschuldung der Gesellschaft und die Tatsache des Konkurses entgegen. Der Abzug der Liquidität sei ausschliesslich mit dem Ziel erfolgt, sich und die L.________ AG zu bereichern, und könne nicht der Geschäftsführung zugeordnet bzw. als pflichtwidrige Vermögensdisposition im Rahmen der Organtätigkeit gewürdigt werden. Damit bestehe für die Anwendung von Art. 158 StGB kein Raum.
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Soweit die Vorinstanz dennoch den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung prüfe, verletze sie insofern Bundesrecht, als sie die Bereicherungsabsicht und damit die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verneine. Für die Annahme der Bereicherung genüge bereits eine eventuelle Absicht. Wenn die Vorinstanz erwäge, die Bereicherung sei eine "angenehme Nebenfolge" des Aktienkaufs gewesen, bringe sie zum Ausdruck, dass der Beschwerdegegner 1 die Möglichkeit der Bereicherung für den Fall ihres Eintritts zumindest gebilligt habe. Darüber hinaus verkenne sie die Aktenlage, da sowohl die Abtretung der Debitoren wie auch der Aktienkauf und die Barbezüge offensichtlich mit der Absicht der Bereicherung erfolgt seien. Wer bei offensichtlicher Überschuldung einer Gesellschaft, in zeitlicher Nähe zu deren Übernahme, die gesamte Liquidität entziehe, sei dies durch Barbezüge oder durch die Abtretung von Debitorenforderungen, könne nur in der Absicht der Bereicherung handeln (Beschwerde S. 5 ff.).
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2.3. | |
2.3.1. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Der Tatbestand erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erlangt der Treuhänder über die erhaltenen Werte nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, später wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Eine Werterhaltungspflicht besteht auch bei einer Investition anvertrauter Gelder in eine Kapitalanlage, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später wieder - allenfalls mit einer bestimmten Rendite - an den Anleger zurückzufliessen (Urteile 6B_308/2012 vom 4. Februar 2013 E. 2.; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5; Urteil 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
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2.3.2. Nach dem Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig, wer auf Grund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 4.3; 120 IV 190 E. 2b). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfordert als Verletzungsdelikt schliesslich einen Vermögensschaden. Ob ein solcher vorliegt, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie beim Tatbestand des Betruges (BGE 129 IV 104 E. 2c; 121 IV 104 E. 2c; Urteil 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2.3). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Der qualifizierte Treuebruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2).
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2.3.3. Pflichtwidrige Vermögensdispositionen im Rahmen der Organtätigkeit bzw. bei Ausübung der Geschäftstätigkeit fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Gesellschaft dadurch geschädigt wird, grundsätzlich unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Insoweit verfügt der Betroffene über die Vermögenswerte oder Gegenstände der Gesellschaft als Organ und damit im Namen der Gesellschaft, welcher ihr eigenes Vermögen nicht anvertraut ist. Das Organ einer Aktiengesellschaft ist in Bezug auf die Gesellschaft mithin nicht ein Dritter, sondern Teil der Gesellschaft. Es empfängt als solches denn auch grundsätzlich nicht Gesellschaftsvermögen, um dieses im Interesse der Gesellschaft zu verwalten. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung indes nicht, dass eine Person mit Organstellung am Gesellschaftsvermögen keine Veruntreuung begehen kann. Soweit die Handlungen den Rahmen der Organtätigkeit offensichtlich verlassen, können sie unter den Tatbestand der Veruntreuung fallen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen und geltend machen kann, die Vermögenswerte der Gesellschaft seien ihm nicht anvertraut. Dies ist der Fall, wenn das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Gegenstände oder Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (Urteil 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. hiezu NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 211 zu Art. 138; krit. OMAR ABO YOUSSEF, Urteilsanmerkung, AJP 2013 S. 1546 ff.).
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Die Anwendungsbereiche der beiden Tatbestände, bei denen der Täter je eine Vermögensfürsorgepflicht missachtet, überschneiden sich weitgehend. Lässt sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach Rechtsprechung demjenigen der ungetreuen Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB vor (Urteile 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1; 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 5.4.2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.5.1).
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2.4. | |
2.4.1. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdegegner 1 sei vom Tatvorwurf der Veruntreuung freizusprechen, verletzt sie kein Bundesrecht. Sie nimmt insofern zu Recht an, es erscheine fraglich, ob es dem Beschwerdegegner 1 als Gesellschaftsorgan einzig darum gegangen sei, sich Vermögenswerte der Gesellschaft zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen (angefochtenes Urteil S. 96). Diese von der Beschwerdeführerin als willkürlich gerügte Erwägung der Vorinstanz erfolgt im Rahmen der Prüfung, ob der Tatbestand der Veruntreuung im zu beurteilenden Zusammenhang zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz begründet ihre Auffassung damit, dass sich der Beschwerdegegner 1 anders als in anderen Sachverhaltskomplexen nicht mit Bargeldbezügen direkt bereichert, sondern einen Umweg über die wertlose Beteiligung an der E.________.ch AG gemacht hat. Damit verneint die Vorinstanz lediglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass das Verhalten des Beschwerdegegners jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit hat vermissen lassen und es ihm ausschliesslich darum gegangen ist, sich die Vermögenswerte anzueignen. Aus diesem Grund ist sie zum Schluss gelangt, der Sachverhalt sei im Lichte der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu würdigen (angefochtenes Urteil S. 96). Inwiefern dieser Schluss schlechterdings unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Insofern kann in diesem Kontext offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, es habe eine - wenn auch sehr geringe - Möglichkeit der Wertvermehrung der Aktien bestanden und die - zwar sehr wahrscheinliche - persönliche Bereicherungsabsicht des Beschwerdegegners 1 stehe nicht ohne jeden Zweifel fest (angefochtenes Urteil S. 96).
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2.4.2. Bei der Prüfung des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung nimmt die Vorinstanz zunächst zu Recht an, der Beschwerdegegner 1 habe, indem er mit Einzelunterschrift bereits einen Tag nach Übernahme der Gesellschaftsanteile der X.________ GmbH wertlose Aktien der E.________.ch AG habe kaufen lassen und jener in der Folge trotz deren katastrophalen Finanzlage Liquidität entzogen habe, seinen Pflichten als Verwaltungsrat zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zuwider gehandelt. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indes, soweit sie in subjektiver Hinsicht die unrechtmässige Bereicherungsabsicht verneint. Entgegen ihrer Auffassung ist diese nicht nur zu bejahen, wenn die Tathandlung aus dem einzigen Grund erfolgt ist, sich oder einen anderen zu bereichern. Nach der Rechtsprechung genügt für die beim qualifizierten Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB vorausgesetzte Absicht unrechtmässiger Bereicherung vielmehr schon eine Eventualabsicht (BGE 142 IV 346 E. 3.2 a.E.; Urteile 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.1; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.6.2; 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Was die Vorinstanz in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf eine in der Lehre vertretene Meinung erwägt (angefochtenes Urteil S. 98 mit Hinweis auf NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 73 Vor Art. 137; N IGGLI, ebenda, N 140 zu Art. 158), gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzukehren. Im Übrigen lässt die Vorinstanz in anderem Zusammenhang für die Bereicherung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB eine Eventualabsicht durchaus genügen (angefochtenes Urteil S. 217, 223 f.). Schliesslich lässt sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz die eventuelle Bereicherungsabsicht auch nicht unter Hinweis auf den Umstand verneinen, dass die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten - auch von der Vorinstanz als bloss vorgeschoben taxierten - Sanierungsbemühungen theoretisch nicht ausgeschlossen werden können. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet (Beschwerde S. 8), bringt die Vorinstanz mit der Erwägung, wonach die Bereicherung eine angenehme Nebenfolge des Aktienkaufs gewesen sein könnte (angefochtenes Urteil S. 98), selbst zum Ausdruck, dass der Beschwerdegegner 1 jedenfalls die Möglichkeit der Bereicherung für den Fall ihres Eintritts gebilligt hat. Die Vorgehensweise des Beschwerdegegners 1 lässt sich jedenfalls vernünftigerweise nicht anders verstehen, als dass er die Bereicherung in Kauf genommen hat. Das angefochtene Urteil ist insofern nicht haltbar. Im Übrigen leuchtet nicht ein, inwiefern bei offensichtlicher Überschuldung einer Gesellschaft die Bereicherung, welche durch den unmittelbar nach ihrer Übernahme erfolgten Abzug deren gesamter Liquidität eingetreten ist, nicht soll als eigentliches Handlungsziel gewürdigt werden können. Der Umstand, wonach geltend gemachte, als unwahrscheinlich eingestufte Sanierungsbemühungen nicht gänzlich auszuschliessen sind, steht dem nicht entgegen. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, inwiefern diesbezüglich auf der Grundlage der erhobenen und ausgewerteten Beweise unüberwindliche Zweifel bestehen sollten.
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Soweit die Vorinstanz somit in Bezug auf die Abtretung der Debitoren, den Aktienkauf und die Barbezüge die Bereicherungsabsicht verneint und den Sachverhalt unter den Grundtatbestand von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB subsumiert, verletzt sie Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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3. |
3.1. | |
3.1.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich im Weiteren gegen den Freispruch beider Beschwerdegegner von der Anklage des Betruges zum Nachteil von J.I.________ im Zusammenhang mit dem Kauf von Geschäftsanteilen der H.________ AG. In tatsächlicher Hinsicht steht in diesem Punkt fest, dass J.I.________, der seit über 30 Jahren Verwaltungsratspräsident und (via V.________ SA) Mehrheitsaktionär der H.________ AG war, im Verlaufe des Jahres 2005 beabsichtigt hatte, das Unternehmen durch Veräusserung seiner Mehrheitsbeteiligung zu verkaufen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen hätten ihn die sich zuspitzende Finanz- und Liquiditätslage gegen Ende 2005 zu einem raschen Verkauf oder zur Liquidation gedrängt, nachdem die Bank P.________ keine frische Liquidität mehr habe bereitstellen wollen und die bestehenden Kreditverträge gekündigt habe. Vor diesem Hintergrund habe J.I.________ im Dezember 2005 eine Desinvestitionsvereinbarung unterzeichnen und die Aktien der Trägergesellschaft der H.________ AG, der V.________ SA, zugunsten der Bank P.________ verpfänden müssen. Z.________, der seit einigen Monaten im Auftragsverhältnis als Interimsmanager die Geschäftsführung der H.________ AG wahrgenommen hatte, sei von J.I.________ beauftragt worden, potentielle Kaufinteressenten zu eruieren, Sondierungsgespräche zu führen und bei entsprechendem Interesse Vorabklärungen zu treffen. Am 9. bzw. 16. Januar 2006 sei daraufhin ein erster Kontakt zwischen Z.________ und den Beschwerdegegnern erfolgt. Die beiden hätten die Absicht bekundet, die Mehrheitsbeteiligung von J.I.________ durch die E.________ Holding AG zu übernehmen und hätten jenen schliesslich hievon überzeugen können. Die Kaufverhandlungen seien nach anfänglichen Sondierungsgesprächen zwischen dem Beschwerdegegner 1 und Z.________ in der Folge mit J.I.________ geführt worden. Der Kaufpreis sei von diesem von Anbeginn weg auf Fr. 3,5 Mio. festgesetzt worden. Nach mehreren vertraglichen Anpassungen hätten die Parteien - seitens E.________ Holding AG die Beschwerdegegner und seitens H.________ AG J.I.________ - am 10. März 2006 den Kaufvertrag unterzeichnet. Die Beschwerdegegner hätten die geforderte Kaufpreissumme für die V.________-Aktien weder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch in der Folge an J.I.________ überwiesen.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen haben die Beschwerdegegner am 17. Januar 2006 die AA.________ Holding AG in die E.________ Holding AG umfirmiert und das Aktienkapital per 9. Februar 2006 von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. erhöht. Die Gesellschaft habe Ende 2005 verschiedene Gesellschaften gehalten, u.a. etwa die BB.________ AG bzw. die nachmalige G.________ Swiss AG und die O.________ AG (O.________ Holding AG). Sowohl die E.________ Holding AG als auch die von ihr gehaltenen Gesellschaften hätten zu Beginn des Jahres 2006 blosse inaktive Aktienmäntel dargestellt, die keine finanzielle bzw. wirtschaftliche Substanz aufgewiesen hätten (angefochtenes Urteil S. 153 f.).
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3.1.2. Den Beschwerdegegnern wird in diesem Kontext vorgeworfen, sie hätten als für die E.________ Holding AG handelnde Organe J.I.________, der beabsichtigt habe, seine Mehrheitsbeteiligung an der H.________ AG zu verkaufen, u.a. vorgespiegelt, dass sowohl die E.________ Holding AG als Käuferin als auch sie selbst über genügend Kaufkraft verfügen würden, um den Kaufpreis von Fr. 3,5 Mio. zu bezahlen. So hätten sie namentlich just zu Beginn der Vertragsverhandlungen das Aktienkapital der E.________ Holding AG von Fr. 100'000.-- auf Fr. 3 Mio. erhöht, wobei dies allerdings mittels einer Verrechnungsliberierung erfolgt sei, durch welche der Gesellschaft in Wirklichkeit keinerlei Liquidität zugeführt worden sei. Dieser Eindruck der bestehenden Leistungsfähigkeit sei falsch gewesen. Bei der E.________ Holding AG habe es sich auch nach der Kapitalerhöhung um eine substanzlose Mantelgesellschaft gehandelt und deren Tochtergesellschaften seien ihrerseits wertlos, weitgehend überschuldet, illiquid und inaktiv gewesen. Auch die Beschwerdegegner selbst seien weder solvent noch kreditwürdig gewesen. Zudem hätten sie sich weiterer Täuschungen bedient, namentlich etwa ein Organigramm der E.________ Holding AG vorgezeigt, eine neu erworbene Türenfabrik in Slowenien erwähnt oder vorgegeben, dass für die Finanzierung des Kaufpreises seitens der E.________ Holding AG keine Bankkredite notwendig gewesen seien. Infolge der Täuschungen durch die Beschwerdegegner und des bei J.I.________ dadurch hervorgerufenen Irrtums sei es zum Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts vom 10. März im Umfang von Fr. 3,5 Mio. gekommen, wodurch jener geschädigt worden sei und die E.________ Holding AG sowie die Beschwerdegegner in gleicher Höhe bereichert worden seien (erstinstanzliches Urteil S. 275 ff. [Anklageschrift]; angefochtenes Urteil S. 154 f.; Beschwerde S. 9).
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3.2. Die Vorinstanz nimmt zunächst an, beide Parteien hätten sich über die finanzielle Lage bzw. das wirtschaftliche Substrat der anderen Vertragspartei nicht erkundigt. So habe J.I.________ offenbar nichts von der fehlenden wirtschaftlichen Substanz der E.________ Holding AG gewusst und sich vom frisch - per Verrechnungsliberierung - auf Fr. 3 Mio. erhöhten Aktienkapital ohne Liquiditätszufluss, dem Geschäftswagen Mercedes 500 des Beschwerdegegners 1, dessen Umgangsformen und seinem wortgewandten Auftreten beeindrucken lassen. Inwieweit dabei unwahre verbale Beeinflussungen, wie etwa das angebliche Eigentum einer Türenfabrik in Slowenien eine zusätzliche Rolle gespielt hätten, sei umstritten. J.I.________ habe denn auch eingeräumt, keinerlei Nachforschungen zur Finanzlage und zur Leistungsfähigkeit der E.________-Holding AG angestellt und sich auch nicht für den mehr als getrübten persönlichen Leumund der Beschwerdegegner interessiert zu haben. Jedenfalls habe er keinerlei Erkundigungen bezüglich Seriosität der Beschwerdegegner eingezogen und weder einen Strafregister- noch einen Betreibungsregisterauszug, der die miserable finanzielle Lage der beiden Beschwerdegegner ohne Weiteres offenbart hätte, eingeholt. Die Vorinstanz gelangt im Rahmen der Würdigung des Verhaltens von J.I.________ unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung zum Schluss, angesichts der aus den gesamten Umständen ableitbaren Leichtfertigkeit seiner Handlungsweise trete im konkreten Fall das - wohl arglistige - betrügerische Verhalten der Beschwerdegegner in den Hintergrund. Im Einzelnen erwägt sie, J.I.________ sei als langjähriger Verwaltungsratspräsident der H.________ AG und ehemaliger Direktor des Luzerner Zentralgefängnisses am Ende seiner beruflichen Karriere nicht nur in geschäftlichen, sondern auch in menschlichen Belangen keineswegs unerfahren gewesen. Er sei insbesondere weder dumm oder schwach noch dem Gewinnstreben normaler Leute erlegen gewesen. Seine geschäftliche Erfahrenheit habe sich denn auch darin gezeigt, dass er den Beschwerdegegnern die H.________ AG zu einem für ihn vorteilhaften Preis habe verkaufen wollen, obwohl er dies aufgrund der Verpfändung der Aktien der V.________ SA gar nicht habe tun dürfen. Im Übrigen habe er sich offenbar auch weder bei seinem Interimsmanager Z.________ und seinem Revisor W.________, mit dem er jahrzehntelang persönlich befreundet gewesen sei, über die Beschwerdegegner informiert oder diese mit entsprechenden Abklärungen beauftragt. Dass J.I.________ die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet habe, zeige sich auch in der Schlussphase der Vertragsverhandlungen. Denn J.I.________ habe es unterlassen, die endgültige, vom Beschwerdegegner 1 am Vortag in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten zu dessen Nachteil abgeänderte Fassung des Vertrages durchzulesen, und diesen sozusagen blindlings unterschrieben. Aus diesen Gründen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, wer einen Kaufvertrag im Umfang von Fr. 3,5 Mio., mit welchem das eigene, seit Jahrzehnten geführte Unternehmen verkauft werde, vor der Unterzeichnung weder durchlese noch irgendwie geartete Erkundigungen über die Käuferschaft einhole, werde vom Strafrecht nicht geschützt (angefochtenes Urteil S. 174 ff.; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 5 ff.; Vernehmlassung des Beschwerdegegners 1 S. 5 ff.).
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Tatbestandsmerkmal der Arglist verneint. Die dem Täuschungsopfer von der Vorinstanz angelastete Unterlassung, die täuschenden Angaben der Beschwerdegegner zu überprüfen, vermöge die ausschliessliche Verantwortung für seinen Irrtum nicht zu begründen. Dies gelte namentlich für die unterbliebene Einholung eines Betreibungsregisterauszuges über die Beschwerdegegner, zumal nicht diese, sondern die E.________ Holding AG Vertragspartei über den Kauf der Gesellschaftsanteile gewesen sei und ein persönliches Investment der beiden Beschwerdegegner nicht in Frage gestanden habe. Aus demselben Grund sei in diesem Kontext auch der Verzicht auf Einholung eines Strafregisterauszuges ohne Bedeutung. Soweit die Vorinstanz dem Täuschungsopfer weiter mangelnde Nachforschungen über die Finanzlage und Leistungsfähigkeit der E.________ Holding AG vorwerfe, lege sie nicht dar, worin diese hätten bestehen sollen. Darüber hinaus blende sie in diesem Kontext das täuschende Verhalten der Beschwerdegegner aus, welches gerade verhindert habe, dass beim Opfer Zweifel an der Leistungsfähigkeit der Vertragspartnerin aufgekommen seien. So habe der Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Luzern diesem bestätigt, dass die E.________ Holding AG am 9. Februar 2006 eine Aktienkapitalerhöhung auf Fr. 3 Mio. habe eintragen lassen, die in Wirklichkeit nicht erfolgt, sondern vielmehr das Konstrukt einer strafrechtlichen Vorgehensweise gewesen sei, was durch den Schuldspruch der Vorinstanz in diesem Kontext (angefochtenes Urteil S. 103 ff.) bestätigt werde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führe im Übrigen selbst erheblich naives Verhalten des Opfers nicht stets zur Verneinung der Arglist. Diese scheide nur aus, wenn die Inszenierungen des Täter ohne Weiteres durchschaubar seien. Dabei seien bei der Prüfung des Einzelfalls sämtliche Umstände, sowohl die Fähigkeiten und Erfahrungen des Täuschungsopfers wie auch die Vorgehensweise und der von Seiten des Täters betriebene Täuschungsaufwand zu prüfen. Es möge zutreffen, dass das Opfer im zu beurteilenden Fall über Geschäftserfahrung verfügt habe. Doch schliesse dies für sich allein eine arglistige Täuschung nicht aus. Eine ausschliessliche Opfermitverantwortung ergebe sich für sich allein auch nicht aus dem Umstand, dass J.I.________ die finale Version des Vertrages nicht durchgelesen habe, zumal in diesem Kontext das täuschende Verhalten der Beschwerdegegner zu berücksichtigen sei. Sodann treffe nicht zu, dass J.I.________ nicht den Rat seines Interimsmanagers Z.________ eingeholt habe. Dieser sei von J.I.________ vielmehr mit der Eruierung von Kaufinteressenten beauftragt worden und habe in der Folge mit zahlreichen Interessenten konkrete Kontakte gehabt. Dieser sei von den Beschwerdegegnern indes in an Dreistigkeit nicht zu überbietender Art und Weise instrumentalisiert worden. Dass sich dieser kurz nach dem Erstkontakt mit den Beschwerdegegnern an diese habe binden lassen, sei für das Opfer nicht erkennbar gewesen. Soweit die Vorinstanz einerseits arglistiges Verhalten bejahe, dieses jedoch dem Opferverhalten nicht gegenüberstelle, sondern letzteres isoliert betrachte, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde S. 9 ff.).
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3.4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; Urteil 6B_316/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.4; MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 46 und 114 ff. zu Art. 146; GARBARSKI/BORSODI, in: Commentaire Romand, Code pénal II, 2017, N 15 f., 18 zu Art. 146).
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Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen).
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Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 72 IV 126 E. 1). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortung des Opfers Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der der besonderen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei einerseits Rücksicht auf Täuschungsopfer, die aufgrund ihrer Unerfahrenheit oder alters-, krankheits- oder abhängigkeitsbedingter Beeinträchtigung nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Sie berücksichtigt andererseits aber auch eine allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrenheit des Opfers. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss (Urteile 6S.467/2002 vom 26. September 2003 E. 3.5; 6S.291/2001 vom 15. Mai 2001 E. 2d). Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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3.5. Die Vorinstanz stützt ihren Schluss, wonach in diesem Punkt der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt sei, auf den Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung. Dabei richtet sie ihren Blick bei der Beurteilung des Arglistmerkmals einseitig auf die Prüfung des Verhaltens von J.I.________ als Täuschungsopfer und nimmt im Ergebnis an, dieser trage aufgrund seines leichtfertigen Verhaltens die alleinige Verantwortung für die Täuschung und die irrtumsbedingte schädigende Vermögensverfügung. Dabei unterlässt es die Vorinstanz, die Handlungsweise der Beschwerdegegner, die sie für sich allein betrachtet als "wohl arglistig" erachtet (angefochtenes Urteil S. 176), in die rechtliche Würdigung miteinzubeziehen und die jeweiligen Handlungsweisen gegeneinander abzuwägen (angefochtenes Urteil S. 174). Immerhin hält sie fest, J.I.________ habe sich vom erhöhten Aktienkapital und dem Auftreten der Beschwerdegegner beeindrucken lassen (angefochtenes Urteil S. 174).
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Die Vorinstanz verkennt mit dieser einseitigen Fokussierung auf das Opferverhalten die Natur des Betrugstatbestandes als Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (Urteile 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.1.1; 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 2.4; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4; 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Die Opferverantwortung im Sinne der Eigenverantwortung der getäuschten Person bildet lediglich insoweit das Gegenstück zur Arglist, als die Täuschungshandlung in einer Weise qualifiziert sein muss, dass sie geeignet erscheint, den zumutbaren Selbstschutz des Opfers zu überwinden. Je grösser der vom Täter betriebene Aufwand für die Täuschung ist, desto stärker überlagert diese die Selbstschutzmöglichkeiten des Täuschungsopfers. Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich daher nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten (Urteile 6B_572/2020 vom 8. Januar 2021 E. 2; 6B_151/2019 vom 17. April 2019 E. 4). Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist, kann daher nicht ohne Berücksichtigung der Vorgehensweise der Beschwerdegegner beantwortet werden.
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Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verhalten des Täuschungsopfers J.I.________ für sich allein zu Recht als leichtfertig qualifiziert hat. Auszugehen ist dabei von den Feststellungen der Vorinstanz, die Beschwerdegegner hätten zu keinem Zeitpunkt ein reelles finanzielles Potential gehabt, den von J.I.________ geforderten Kaufpreis aufzubringen (angefochtenes Urteil S. 174 f.). Die Vorinstanz erblickt das die Arglist verdrängende Opferverhalten von J.I.________ darin, dass dieser keinerlei Nachforschungen zur Finanzlage und Leistungsfähigkeit der E.________ Holding AG angestellt habe, dass er sich nicht für den mehr als getrübten Leumund der Beschwerdegegner interessiert und weder einen Strafregister- noch einen Betreibungsregisterauszug eingeholt habe, welcher die miserable finanzielle Lage der Beschwerdegegner offenbart hätte, sowie dass er die endgültige Fassung des Kaufvertrages unterschrieben habe, ohne sie zuvor durchgelesen zu haben (angefochtenes Urteil S. 174, 175). Dabei trifft grundsätzlich wohl zu, dass J.I.________ nicht als geschäftlich unerfahren bezeichnet werden kann. Doch steht fest, dass die Beschwerdegegner J.I.________ als weltgewandte und kapitalkräftige Unternehmer gegenübergetreten sind und jener sich hievon hat blenden lassen. Dass dieses Bild bereits mit einem Betreibungsregisterauszug "in Stücke gerissen" worden wäre, wie der Beschwerdegegner 2 im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hat (angefochtenes Urteil S. 174), mag zutreffen. Doch wendet die Beschwerdeführerin zutreffend ein (Beschwerde S. 10), dass der Vorwurf, J.I.________ habe es unterlassen, die Beschwerdegegner einen Betreibungsregisterauszug einzuholen, an der Sache vorbeigehe, zumal nicht die Beschwerdegegner, sondern die E.________ Holding AG Käuferin der Gesellschaftsanteile gewesen sei. Dasselbe gilt in Bezug auf den Verzicht auf Einholung eines Strafregisterauszuges. Hinsichtlich der Finanzlage und Leistungsfähigkeit der E.________ Holding AG trifft ferner zu, dass J.I.________ eingeräumt hat, keine Nachforschungen angestellt zu haben. Doch hält auch die Vorinstanz fest, dass er sich insofern vom per Verrechnungsliberierung frisch auf Fr. 3 Mio. erhöhten Aktienkapital der Gesellschaft sowie den Umgangsformen und dem wortgewandten Auftreten des Beschwerdegegners 1 habe beeindrucken lassen. Aufgrund des Handelsregisterauszuges war es für J.I.________ jedenfalls nicht erkennbar, dass der Gesellschaft mit der Kapitalerhöhung in Wirklichkeit keine Liquidität zugeflossen war. Schliesslich ist, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 12), der Vorinstanz insofern beizupflichten, dass für sich allein betrachtet auf den ersten Blick schwer verständlich erscheint, dass J.I.________ die letzte, vom Beschwerdegegner 1 eigenmächtig abgeänderte Version des schon zuvor mehrfach umgearbeiteten Kaufvertrages ungelesen unterzeichnet hat. Die kantonalen Instanzen bezeichnen dieses Verhalten denn auch grundsätzlich zu Recht als "sicherlich fahrlässig und unvorsichtig" bzw. "von aussen betrachtet als erschreckend naiv und zu vertrauensselig" (erstinstanzliches Urteil S. 293 f.; angefochtenes Urteil S. 173). Doch scheint im konkreten Fall nicht von vornherein evident, ob eine Prüfung des Vertragstexts durch J.I.________ die mangelnde Leistungsfähigkeit der Gesellschaft entlarvt hätte, zumal die Abänderung lediglich die Zahlungsmodalitäten bzw. den Passus betrifft, wonach nach Unterzeichnung umgehend ein Betrag von Fr. 1,5 Mio. zu leisten gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 155). Dass J.I.________ eingeräumt hat, es sei klar sein Fehler gewesen, den Vertrag zu unterzeichnen, ohne ihn zuvor durchgelesen zu haben (angefochtenes Urteil S. 175 f.), begründet für sich allein keine ausschliessliche Verantwortung für den Erfolg der Täuschung. Schliesslich lässt sich in diesem Kontext auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass J.I.________ sich nicht von seinem Interimsmanager Z.________ hat beraten lassen, zumal dieser von den Beschwerdegegnern nach Auffassung der Beschwerdeführerin instrumentalisiert worden sein soll (angefochtenes Urteil S. 157; Beschwerde S. 13). Wie es sich damit verhält, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
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Insgesamt verrät das Verhalten von J.I.________ in verschiedener Hinsicht eine sorglose Haltung, die durchaus geeignet erscheint, das Merkmal der Arglist in Frage zu stellen. Es mag zutreffen, dass jener, nachdem er sich auf das Geschäft eingelassen hat, allzu schnell und leicht bereit gewesen ist, den Beschwerdegegnern zu vertrauen. Doch führt nach der Rechtsprechung selbst der Umstand, dass das Handeln einer geschädigten Person durch ein erhebliches Mass an Naivität oder augenfälligen Leichtsinn geprägt ist, für sich allein nicht notwendig zur Verneinung der Arglist und damit zur Straflosigkeit des Täters. Die Rechtsprechung nimmt eine alleinige Verantwortung des Opfers für seinen Irrtum und als Folge davon für den erlittenen Vermögensschaden nur in Ausnahmefällen an und schliesst Arglist zum Schutz auch leichtgläubiger Opfer mithin nur in Extremfällen bzw. Fällen gröbsten Mitverschuldens aus, wenn das Opfer jegliche Vorsicht vermissen lässt und das täuschende Verhalten des Täters zu vernachlässigen ist. Denn die Strafbarkeit beim Betrug durch das Verhalten des Täuschenden begründet wird und nicht durch jenes des Täuschungsopfers, das im Alltag seinem Vertragspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss (BGE 143 IV 302 E. 1; 142 IV 153 E. 2.2.2: 135 IV 76 E. 5.2 und 5.3; Urteile 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.5.2; 6B_1249/2019 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.5; 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.2.4; je mit Hinweisen). Ob im vorliegenden Fall ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, lässt sich ohne einlässliche Würdigung des täuschenden Verhaltens der Beschwerdegegner nicht beurteilen. Eine bloss auf das Selbstschutzverhalten des Täuschungsopfers beschränkte Sicht erlaubt keine schlüssige Antwort. Es bedarf vielmehr auch der Prüfung, inwiefern die Beschwerdegegner allfälligen Bedenken seitens von J.I.________ durch betrügerische Machenschaften oder eigentliche betrügerische Inszenierungen entgegengewirkt und damit Zweifel an der Verlässlichkeit der vorgespiegelten seriösen Geschäftsgrundlage zerstreut haben. Eine solche ergibt sich nicht allein schon aus der ausführlichen Wiedergabe des Sachverhalts. Eine abschliessende Würdigung ist ohne Mitberücksichtigung der täuschenden Machenschaften der Beschwerdegegner mithin nicht möglich. Die Begründung des angefochtenen Urteils erweist sich insofern als unvollständig (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 141 IV 244 E. 1.2).
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 158 StGB im Sachverhaltskomplex "Grundstücksverkauf der H.________ AG an die H.________ Immobilien AG". Den Beschwerdegegnern wird in diesem Punkt vorgeworfen, sie hätten als Präsident bzw. als Mitglied des Verwaltungsrates der H.________ AG je mit Einzelunterschrift am 11. Mai 2006 der H.________ Immobilien AG die Grundstücke w, x, y Grundbuch (nachfolgend: GB) U.________ zu einem Preis von Fr. 7 Mio. verkauft, obwohl der Verkehrswert der Immobilie mindestens Fr. 7'901'300.-- betragen habe. Die H.________ AG sei dadurch im Umfang von mindestens Fr. 901'300.-- geschädigt und die H.________ Immobilien AG sowie die Beschwerdegegner seien im gleichen Umfang bereichert worden. Ferner hätten die Beschwerdegegner den der H.________ AG aus dem Kaufvertrag vom 11. Mai 2006 geschuldeten Restkaufpreis von Fr. 2,5 Mio. nicht bezahlt, sondern Fr. 2 Mio. durch Verrechnung mit dem Kontokorrent E.________ Holding AG bzw. mit ihrer fiktiven Forderung aus dem Markenverkauf vom 9. März 2006 sowie Fr. 500'000.-- durch Verrechnung mit Rückstellungen in dieser Höhe dem Schein nach beglichen und die Kaufpreisrestanz nicht abgesichert, obwohl die Käuferin nicht in der Lage gewesen sei, diesen zu bezahlen. Hiedurch sei der H.________ AG ein Schaden von Fr. 2,5 Mio. entstanden und seien die H.________ Immobilien AG sowie die Beschwerdegegner im selben Umfang bereichert worden (erstinstanzliches Urteil S. 346 ff. [Anklageschrift]; angefochtenes Urteil S. 202 f.; Beschwerde S. 13).
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4.2. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, die Beschwerdegegner hätten den Grundtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Dies gelte unabhängig davon, ob die in Frage stehenden Grundstücke zum Preis von Fr. 7 Mio. oder zu einem höheren Schätz- oder Verkehrswert verkauft worden wären, zumal offenbar lediglich ein Betrag Fr. 4,5 Mio. zur H.________ AG geflossen sei. Darin liege eine tatbestandsrelevante Pflichtwidrigkeit, und zwar unbesehen davon, ob der verrechnete Kaufpreis tatsächlich zu tief angesetzt worden sei (angefochtenes Urteil S. 205 f.). Die Vorinstanz nimmt weiter an, die angeklagte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB sei dagegen nicht gegeben. Bereichert sei die H.________ Immobilien AG, deren Organe wie bei der H.________ AG die Beschwerdegegner seien. Deren persönliche Bereicherung sei gestützt auf den in diesem Fallkomplex angeklagten Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich. An einer Bereicherung fehle es bereits deshalb, weil die Beschwerdegegner als Organe dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der H.________ AG gehabt hätten wie bei der letztlich begünstigten H.________ Immobilien AG. Dasselbe träfe im Übrigen auch auf die E.________ Holding AG zu (angefochtenes Urteil S. 207; vgl. auch Vernehmlassung des Obergerichts S. 8).
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4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Bereicherungsabsicht der Beschwerdegegner zu Unrecht verneint. Es sei in beiden Sachverhalten eine Bereicherung sowohl der Beschwerdegegner als auch der H.________ Immobilien AG angeklagt worden. Die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Kanzleisperre der Liegenschaft w, x und y GB U.________ festgestellt, dass in Bezug auf den Beschwerdegegner 2 von einer faktischen Beherrschung u.a. der H.________ Immobilien AG auszugehen sei. Dies treffe auch auf den Beschwerdegegner 1 zu. Die Beschwerdegegner seien über ihre jeweilige Beteiligung an der E.________ Holding AG wirtschaftlich berechtigt gewesen und diese habe ihrerseits die H.________ Immobilien AG als Beteiligung geführt. Im Übrigen sei auch die H.________ Immobilien AG bereichert. Es liege daher zumindest die Bereicherung zugunsten eines andern vor (Beschwerde S. 14 f.).
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4.4. Nach dem Anklagesachverhalt liegt im zu beurteilenden Punkt der Schaden in der Höhe der Kaufpreisrestanz, für welche die H.________ AG in Berücksichtigung der finanziellen Situation der H.________ Immobilien AG bzw. der E.________ Holding AG sowie der Tatsache, dass dieser Teil des Kaufpreises nicht abgesichert war, hätte Rückstellungen oder Wertberichtigungen machen müssen. Die Beschwerdegegner und die H.________ Immobilien AG seien im Umfang der nicht überwiesenen Kaufpreisrestanz unrechtmässig bereichert gewesen. Sie hätten keinen Anspruch auf den Restkaufpreis gehabt. Der von der E.________ Holding AG auf dem Kontokorrent xxx verbuchte Aktivposten aus dem Verkauf der Marke "H.________" sei fiktiver Natur gewesen und habe daher nicht Gegenstand einer Abtretung durch die E.________ Holding AG an die H.________ Immobilien AG sein können. Die Beschwerdegegner hätten durch ihr Handeln eine wirtschaftliche Besserstellung von sich und der H.________ Immobilien AG angestrebt, welche ihnen nicht zugestanden habe. Sie hätten gewusst, dass die H.________ Immobilien AG neben den Mitteln aus der Fremdfinanzierung über kleine Liquidität verfügt habe, welche zur Begleichung der Kaufpreisrestanz hätte verwendet werden können (erstinstanzliches Urteil S. 348 f. [Anklageschrift]).
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Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, war in jedem Fall die H.________ Immobilien AG bereichert, deren Organe - ebenso wie bei der H.________ AG - die Beschwerdegegner waren. Es ist evident, dass die Beschwerdegegner in der Absicht dieser Bereicherung gehandelt haben. Das genügt für die Annahme der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, zumal der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung auch die Bereicherung eines anderen erfasst. Ob darüber hinaus auch die persönliche Bereicherung der Beschwerdegegner nachgewiesen ist, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung. Die Verneinung der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht verletzt daher Bundesrecht. Ob die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die persönliche Bereicherung der Beschwerdegegner hinreichend begründet hat, muss nicht entschieden werden.
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
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5. | |
5.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich schliesslich gegen den Verzicht der Vorinstanz auf Festsetzung einer Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 594'000.-- zulasten der H.________ Immobilien AG sowie gegen die Aufhebung der Kanzleisperre zur Sicherung der Ersatzforderung. Grundlage des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erhebung einer Ersatzforderung im vorinstanzlichen Verfahren bildet der Verkauf des Grundstücks z GB U.________ durch die BVG-Stiftung H.________ AG, vertreten durch den Beschwerdegegner 1 und CC.________, an die H.________ Immobilien AG, vertreten durch den Beschwerdegegner 2, mit Vertrag vom 28. April 2006 zum Preis von Fr. 2 Mio.
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Gemäss Anklageschrift wurde die Immobilie per 31. Dezember 2003 mit Fr. 2,5 Mio. und per 31. Dezember 2004 - gestützt auf ein Gutachten eines Architekten - mit Fr. 2'715'000.-- bilanziert. Der Versicherungswert betrug per 27. April 2006 Fr. 2'699'000.-- und die bankinterne Schatzung der kreditgebenden Bank Fr. 2'722'496.60. Im Rahmen einer vom kommissarischen Verwalter in Auftrag gegebenen Schatzung wurde der Verkehrswert per 11. Oktober 2006 auf Fr. 2'594'000.-- beziffert. Die Anklage geht davon aus, die Stiftung habe durch den Verkauf der Liegenschaft unter dem Verkehrswert einen Schaden mindestens im Umfang der Differenz des Kaufpreises zur tiefsten Verkehrswertschatzung im Umfang von Fr. 594'000.-- erlitten. Die Beschwerdegegner und die H.________ Immobilien AG seien in diesem Umfang bereichert worden (erstinstanzliches Urteil S. 385 [Anklageschrift]; Beschwerde S. 15 f.).
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5.2. Die Vorinstanz nimmt an, die BVG-Stiftung H.________ AG habe als Privatklägerin gegenüber den Beschwerdegegnern eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'037'000.-- geltend gemacht. Teil dieser Forderung bilde die Differenz aus dem Verkauf der Liegenschaft z GB U.________ zum höher geschätzten Verkehrswert im Umfang von Fr. 594'000.--. Weder die Beschwerdeführerin noch die erste Instanz hätten indes die im Vergleich zur Schatzung von DD.________ Immobilientreuhand AG tiefere Schatzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG (S.________) vom 31. März 2006 in Höhe von Fr. 2,15 Mio., welche ebenfalls lege artis erstellt worden und nachvollziehbar sei, berücksichtigt. Es lasse sich daher durch den Strafrichter nicht eruieren, wie gross der Schaden der BVG-Stiftung H.________ AG bei dem als qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gewürdigten Verkauf der Liegenschaft z GB U.________ effektiv gewesen sei. Damit sei einer Zusprechung der Zivilforderung der Boden entzogen. Im Übrigen habe die BVG-Stiftung H.________ AG ihre Forderung im Betrag von Fr. 594'000.-- mit Schreiben vom 27. März 2019 gemäss Art. 73 StGB an den Staat abgetreten. Entgegen dem den Verfahrensparteien am 9. Juli 2019 mitgeteilten Urteilsdispositiv sei die Zivilforderung der BVG-Stiftung H.________ AG aufgrund der Abtretung an den Staat entsprechend nicht an den Zivilrichter zu verweisen, sondern als zurückgezogen zu betrachten. Die Vorinstanz kommt weiter zum Schluss, die Ersatzforderung der Staatsanwaltschaft im Betrag von Fr. 594'000.-- sei abzuweisen, zumal der Umfang der Bereicherung der H.________ Immobilien AG nicht genügend geklärt sei. Zudem begründe die Beschwerdeführerin ihre Anschlussberufung nicht näher, sondern äussere sich lediglich zu den Einziehungsvoraussetzungen und zur Konkurrenz dieser Ersatzforderung zur Zivilklage der BVG-Stiftung H.________ AG. Aus demselben Grund sei auch die Grundbuchsperre auf dem Grundstück aufzuheben (angefochtenes Urteil S. 222, 279 f., 283; vgl. auch erstinstanzliches Urteil 424 ff.; Vernehmlassung des Obergerichts S. 9 f.; Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2 S. 10).
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5.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Zivilforderung aufgrund ihrer Abtretung an den Staat nicht an den Zivilrichter zu verweisen sei, sondern als zurückgezogen gelte, verletze Bundesrecht. Die Zuweisung nach Art. 73 StGB setze voraus, dass der Schadenersatz in einem Straf- oder Zivilverfahren rechtskräftig zugesprochen oder durch Vergleich festgesetzt worden sei. Werde die Zivilforderung indes, wie im vorliegenden Fall, nicht zugesprochen, trete die Bedingung nicht ein, es erfolge mithin keine Abtretung und die Zivilklage sei auf den Zivilweg zu verweisen (Beschwerde S. 17).
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Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 71 Abs. 1 StGB. Sie bringt zunächst vor, die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Anschlussberufung in diesem Punkt nicht näher begründet sei, sei ohne Bedeutung, da sowohl Einziehung als auch Festsetzung einer Ersatzforderung nicht dem Anklageprinzip unterlägen und von Amtes wegen zu prüfen seien. Ausserdem sei die Feststellung der Vorinstanz aktenwidrig, zumal sie (sc. die Beschwerdeführerin) den Antrag auf Festsetzung einer Ersatzforderung sehr wohl begründet und im zweitinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen habe. Im Übrigen gebe auch das angefochtene Urteil die Auffassung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Höhe des von der BVG-Stiftung H.________ AG erlittenen Schadens wieder (angefochtenes Urteil S. 217). Soweit die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Zivilforderung festhalte, der effektive Schaden sei durch den Strafrichter nicht eruierbar, setze sie sich in Widerspruch zu ihren eigenen Erwägungen zum Schaden bei der angeklagten ungetreuen Geschäftsbesorgung.
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Sofern die Vorinstanz sich zudem auf den Standpunkt stelle, dass die abzuschöpfende Bereicherung lediglich im Umfang von Fr. 150'000.-- eingetreten sei, hätte sie eine Ersatzforderung in diesem Umfang festsetzen müssen. Sie bejahe die Unrechtmässigkeit der Bereicherung zumindest indirekt, indem sie die Pflichtwidrigkeit mit der unbegründeten und damit unzulässigen Unterbietung sämtlicher vorhandener Schatzungen des fraglichen Grundstücks begründe. Die Beschwerdegegner hätten m.a.W. keinen Anspruch auf die Differenz zwischen dem von ihnen festgelegten Kaufpreis und dem von der Vorinstanz als Mindestmarktwert angenommenen Betrag von Fr. 2,15 Mio. gehabt. Soweit eine unrechtmässige Bereicherung feststehe, müsse diese zwingend abgeschöpft werden. Die Differenz von Fr. 150'000.-- zum vereinbarten Kaufpreis, welche der Bereicherung entspreche, müsse daher abgeschöpft werden. Da der Verzicht auf die Festsetzung einer Ersatzforderung sich als bundesrechtswidrig erweise, verstosse auch die Aufhebung der Kanzleisperre zur Sicherung der Ersatzforderung gegen Bundesrecht (Beschwerde S. 17 ff.).
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5.4. | |
5.4.1. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für die Durchsetzung des Einziehungsanspruchs. Die Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren Antrag auf Erhebung einer Ersatzforderung unter dem Vorbehalt der Verwendung zugunsten der BVG-Stiftung H.________ AG gestellt. Die Vorinstanz hat von einer Ersatzforderung abgesehen. Die Beschwerdeführerin ist insofern zur Beschwerde in Strafsachen gegen das angefochtene Urteil berechtigt (vgl. Beschwerde S. 17). Nicht legitimiert ist sie hingegen mangels rechtlich geschütztem Interesse zur Beschwerde im Zivilpunkt, namentlich etwa gegen die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg (Urteil 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 9.3; vgl. Vernehmlassung des Obergerichts S. 9).
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5.4.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nach den Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den durch die strafbaren Handlungen erlangten Vermögenswerten, welche der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Spielraum des Ermessens zu. Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche sachliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3; Urteil 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ihr Sinn und Zweck liegen im Ausgleich deliktischer Vorteile. Einziehung und Ersatzforderung dienen insofern der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 und 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; 140 IV 57 E. 4.1.2; 123 IV 70 E. 3; je mit Hinweisen).
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5.4.3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB spricht das Gericht der geschädigten Person, die durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes die Ersatzforderungen zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB kann das Gericht die Verwendung zugunsten der geschädigten Person jedoch nur anordnen, wenn diese den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abtritt. Zweck der Bestimmung ist, der geschädigten Person bei der Durchsetzung ihrer Schadenersatzforderung zu helfen, indem der Staat auf einen ihm zustehenden Anspruch verzichtet (Urteil 6B_1353/2019 23. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf der anderen Seite wird mit der Abtretung verhindert, dass sich die geschädigte Person über die Zusprechung der Vermögenswerte und die Durchsetzung des Ersatzanspruches für ihre Forderung zweimal bezahlt machen kann (Urteil 6B_190/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.1; MADELEINE HIRSIG-VOUILLOZ in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2. Aufl., 2020, N 15a zu Art.73; MARC THOMMEN, in: Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, N 72 zu Art. 73 StGB).
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5.5. Die Vorinstanz hat von einer Ersatzforderung mit der Begründung abgesehen, der Umfang der Bereicherung der H.________ Immobilien AG sei nicht genügend geklärt (angefochtenes Urteil S. 280). Wie die Beschwerdeführerin hiegegen zu Recht vorbringt (Beschwerde S. 18 f.), steht dies in gewissem Widerspruch zu den Erwägungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung des Verkaufs des Grundstücks z GB U.________ als ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit und den Vermögensschaden an, der von den Beschwerdegegnern zur Anwendung gebrachte Verkaufspreis habe unter sämtlichen Verkehrs- und Ertragswertschatzungen gelegen. Die BVG-Stiftung H.________ AG habe daher einen zu geringen Ertrag aus dem Verkauf erzielt. Dabei belaufe sich der von der BVG-Stiftung H.________ AG erlittene Schaden bei Zugrundelegung der von den Beschwerdegegnern in Auftrag gegebenen Schatzung der T.________ Treuhand & Immobilien AG (S.________) auf mindestens Fr. 150'000.--. In dieser Höhe seien die Beschwerdegegner ungerechtfertigt bereichert gewesen (angefochtenes Urteil S. 217 ff., 222 ff.). Bei dieser Sachlage hätte die Vorinstanz diesen aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung erlangten Betrag von Amtes wegen abschöpfen bzw. in dieser Höhe eine Ersatzforderung erheben oder jedenfalls begründen müssen, aus welchen Gründen sie davon im Lichte von Art. 71 Abs. 2 StGB absehen wollte. Ob ihr Entscheid vor Bundesrecht standhält, lässt sich mithin nicht überprüfen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Die Vorinstanz wird sich mit dieser Frage daher noch einmal zu befassen und gegebenenfalls auch noch einmal über die Aufrechterhaltung der Kanzleisperre zu entscheiden haben (Beschwerde S. 18 f.).
| 52 |
Ob der Schluss der Vorinstanz, wonach die Zivilforderung der BVG-Stiftung H.________ AG aufgrund deren Abtretung an den Staat als zurückgezogen zu betrachten ist, obwohl über den Anspruch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, vor Bundesrecht standhält (vgl. Beschwerde S. 17 Rz. 4.2.2), scheint fraglich, kann aber offenbleiben (vgl. hiezu T HOMMEN, a.a.O., N 73 f. zu Art. 73 StGB). Dasselbe gilt für die Frage, ob die Vorinstanz an das mündlich eröffnete Dispositiv, nach welchem die Zivilforderung auf den Zivilrichter zu verweisen war, gebunden ist (Beschwerde S. 17 Rz. 4.2.3). Abgesehen davon erscheint zweifelhaft, ob angesichts der hinreichenden Begründung und Bezifferung der Forderung durch die BVG-Stiftung H.________ AG überhaupt Raum für eine Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg bestanden hätte, zumal die Beschwerdegegner in diesem Punkt schuldig gesprochen worden sind (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 146 IV 211 E. 3.1).
| 53 |
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
| 54 |
6. | |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird angesichts der Umstände auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 und 66 Abs. 4 BGG). Dem unterliegenden Beschwerdegegner 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner 2, welchem in dem von ihm gegen den angefochtenen Entscheid geführten Beschwerdeverfahren (Verfahren 6B_520/2020) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, hat lediglich Anträge gestellt und auf eine begründete Vernehmlassung verzichtet. Es ist daher auch in Bezug auf ihn von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 9. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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