BGer 9C_114/2021 | |||
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BGer 9C_114/2021 vom 10.03.2021 |
9C_114/2021 |
Urteil vom 10. März 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2021 (IV.2020.00393).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 10. Februar 2021 (Poststempel) gegen den Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2021 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in Erwägung, | |
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
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dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin angewiesen hat, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen,
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dass es sich dabei um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f., 645 E. 2.1 S. 647; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34),
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dass die Beschwerde folglich nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG vor Bundesgericht - vorbehältlich einer hier weder geltend gemachten noch bekannten eigentlichen Fehlpraxis eines kantonalen Gerichts (vgl. dazu SVR 2018 IV Nr. 26 S. 83, 8C_580/2017 E. 3.1 und 3.2) - regelmässig nicht anfechtbar sind, da sie lediglich zu einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens führen, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführerin - soweit sachbezogen - im Wesentlichen geltend macht, die Rückweisung zur weiteren Abklärung (und Neuverfügung) führe zu einer weiteren Verzögerung, weshalb das Sozialversicherungsgericht selber die notwendigen Abklärungen vorzunehmen habe,
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dass dies nach dem Gesagten nicht ausreicht, weshalb insoweit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerde auch insoweit offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ist, als die Versicherte eine "Genugtuung für erlittenes Unrecht" verlangt und Feststellungen getroffen haben will zum Verhalten der Aufsichtsorgane, insbesondere des Bundesamtes für Sozialversicherungen,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. März 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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