BGer 1B_111/2021 | |||
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BGer 1B_111/2021 vom 12.03.2021 |
1B_111/2021 |
Urteil vom 12. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, c/o B.________,
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handelnd durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, vom 19. Februar 2021 (BK 21 65 MOR).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 26. Januar 2021 Beschwerde und ersuchte dabei um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2021 ab und forderte A.________ zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'000.-- auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
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2. A.________ erhob mit Eingabe vom 1. März 2021 (Postaufgabe 2. März 2021) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte in der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO dar. Sie kam dabei zum Schluss, dass die zur Anzeige gebrachten Verhaltensweisen prima vista strafrechtlich kaum von Relevanz bzw. nachweisbar seien, weshalb die Prozesschancen der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung äusserst gering seien. Dementsprechend erscheine eine allfällige im Strafverfahren zu beurteilende Zivilklage als aussichtslos. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die gesetzlichen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft rechtswidrig angewendet hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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