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Informationen zum Dokument  BGer 2C_974/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_974/2020 vom 12.03.2021
 
 
2C_974/2020
 
 
Urteil vom 12. März 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
 
Gerichtsschreiber König.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 30. September 2020 (VB.2020.00354).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Die amerikanische Staatsangehörige A.________ heiratete am 5. Juli 2013 in den USA die Schweizerin B.________. Nach der Einreise A.________ in die Schweiz am 30. Juli 2015 wurde die Ehe hierzulande einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft gleichgestellt. Darauf erhielt A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Familiennachzuges, die letztmals bis zum 29. Juli 2019 verlängert wurde.
1
 
B.
 
Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte am 3. Dezember 2019 ein Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. Juli 2019 ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. April 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2020 [versandt am 22. Oktober 2020]). Die kantonalen Behörden verneinten, dass A.________ nach der Auflösung der Familiengemeinschaft einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen könne.
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C.
 
A.________ beantragt mit Eingabe vom 22. November 2020 vor dem Bundesgericht, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2020 sei ihre Aufenthaltsbewilligung "unbefristet" zu verlängern und sei ihr eine Arbeitserlaubnis zu erteilen; eventualiter sei sie vorläufig aufzunehmen und seien ihr Schadenersatz sowie Genugtuung zuzusprechen. Ferner stellt A.________ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Schliesslich beantragte sie, ihrem Rechtsmittel sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf Vernehmlassung.
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Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2020 sprach das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.
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A.________ beantragt mit Schreiben vom 9. Dezember 2020, es sei klarzustellen, ob sich die aufschiebende Wirkung auch auf die Frage der Bewilligung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit bezieht. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 hält sie sodann an ihrem Rechtsmittel fest und stellt den Antrag, die Staatsanwaltschaft U.________, die Stadtpolizei V.________, B.________ sowie die Bundesverwaltungsrichterin C.________ seien "als Beteiligte oder Komplizen von Beschwerdegegner" in das Verfahren aufzunehmen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich für das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs auf Art. 50 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20), welcher den Fortbestand der Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft regelt. Ob der entsprechende Anspruch besteht, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und nicht des Eintretens (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [SR 173.110]; BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1, 497 E. 3.3). Da in Bezug auf die Frage eines Bewilligungsanspruchs im Sinne von Art. 50 AIG auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist die Eingabe vom 22. November 2020, soweit es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Vorschrift geht, als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hingegen, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag, es sei ihr eine "unbefristete" Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sinngemäss um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht. Denn sie macht nicht in vertretbarer Weise einen Anspruch auf eine solche Bewilligung geltend.
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1.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ihr gegenüber angeordnete Wegweisung wendet und die vorläufige Aufnahme beantragt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG). Der entsprechende Antrag kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, zumal sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Wegweisung nicht auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).
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1.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz habe zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles bzw. einen allgemeinen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint, können die entsprechenden Vorbringen gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ebenfalls nicht im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geprüft werden. Denn bei der Erteilung der mit dem Härtefall verbundenen Bewilligung geht es um einen kantonalen Ermessensentscheid (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Ermessensentscheid ist nur insoweit zulässig, als eine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt wird, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; BGE 137 II 305 E. 2 und 4; Urteil 2C_643/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.1). Solche (hinreichend substantiiert erhobenen) Rügen ergeben sich aus der Beschwerdeschrift (sowie den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. und 11. Dezember 2020) nicht (dies gilt auch in Bezug auf die Frage nach der Arbeitsbewilligung).
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1.4. Schadenersatz- und Genugtuungsleistungen, wie sie die Beschwerdeführerin vorliegend eventualiter im Zusammenhang mit der aufenthaltsrechtlichen Streitigkeit und deren Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit fordert, waren weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens noch hätten sie es nach richtiger Rechtsanwendung sein müssen. Da der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nur eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt oder verändert werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1; 142 I 155 E. 4.4.2, je mit Hinweisen), ist folglich auf den Eventualantrag auf Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung nicht einzutreten.
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1.5. Nicht einzutreten ist schliesslich auch auf den nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) gestellten Antrag, die Staatsanwaltschaft U.________, die Stadtpolizei V.________, B.________ sowie die Bundesverwaltungsrichterin C.________ seien "als Beteiligte oder Komplizen von Beschwerdegegner" in das Verfahren aufzunehmen. Verfahrensanträge können zwar nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden, wenn sich der Anlass dazu aus dem Verfahren ergibt (Urteil 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 3.2). Letzteres ist hier aber nicht der Fall, so dass der erwähnte Antrag unberücksichtigt bleiben muss.
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2.
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an; es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1); solche sind hier nicht ersichtlich. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substantiierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt (BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.1). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2; 134 II 244 E. 2.2; 130 I 258 E. 1.3).
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2.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet das angefochtene Urteil weitgehend appellatorisch, d.h. sie wiederholt ihre Sicht der Dinge und stellt diese derjenigen der Vorinstanz gegenüber, ohne sich mit deren für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form sachbezogen auseinanderzusetzen. Zur Beschwerdebegründung im bundesgerichtlichen Verfahren genügt eine solche appellatorische Kritik nicht (LAURENT MERZ, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, N. 53 zu Art. 42 BGG), und zwar selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass rechtsprechungsgemäss bei Laienbeschwerden in der Regel etwas weniger strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt werden als bei von Rechtsvertretern verfassten Beschwerden (vgl. BGE 115 Ia 12 E. 2b; 109 Ia 217 E. 2b; Urteil 2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Das Bundesgericht behandelt im Folgenden nur jene Rügen, welche die Beschwerdeführerin den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet.
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3.
 
Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen wurde bzw. die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG; Urteile 2C_202/2018 vom 19. Juli 2019 E. 3.1; 2C_165/2018 vom 19. September 2018 E. 2.1). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalles mitzuberücksichtigen (BGE 137 II 345 E. 3.2.1; vgl. auch BGE 138 II 229 E. 3). Diese Ordnung gilt für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss (Art. 52 AIG).
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4.
 
4.1. Eine gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevante dreijährige Gemeinschaft setzt eine tatsächlich gelebte Beziehung und einen gegenseitigen Ehewillen bzw. Willen zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft voraus. Dabei ist in der Regel auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen bzw. partnerschaftlichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteil 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 2.3). Ist eine ernsthafte Führung des Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht mitgezählt (BGE 140 II 289 E. 3.5.1; 140 II 345 E. 4.5.2; Urteil 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3).
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4.2. Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42 bis 44 AIG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Art. 49 AlG setzt voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille bzw. Wille zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft trotz Trennung weiter bestehen (vgl. Urteile 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.3; 2C_845/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.2; 2C_575/2009 vom 1. Juni 2010 E. 3.5).
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Die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 49 AIG müssen objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen. Entsprechende Nachweise für das Fortbestehen der Ehe bzw. Partnerschaft sind durch die Ehegatten bzw. Partner beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bzw. die Partner bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; BGE 143 II 425 E. 5.1; 130 II 482 E. 3.2).
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4.3. Gemäss gefestigter Rechtsprechung ist von der Regel, dass für die Bestimmung der Dauer der für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG relevanten Gemeinschaft auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen bzw. partnerschaftlichen Wohngemeinschaft abzustellen ist, insbesondere dann abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche oder gleichgeschlechtliche Beziehung trotz eines (fortdauernden) gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird und der Ehewille resp. Wille zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mindestens eines Ehegatten resp. eines gleichgeschlechtlichen Partners erloschen ist (Urteile 2C_337/2020 vom 23. Juli 2020 E. 3.4; 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2; 2C_939/2018 vom 24. September 2019 E. 3.4; 2C_903/2018 vom 29. April 2019 E. 3.2; 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.2.2).
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5.
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Gemeinschaft mit ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerin bzw. Ehefrau nach US-amerikanischem Recht habe nachweislich mehr als drei Jahre bestanden und die Kriterien einer erfolgreichen Integration nach Art. 58a AIG seien erfüllt. Sie wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe in willkürlicher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts angenommen, die Gemeinschaft habe keine drei Jahre gedauert.
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5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass (aufgrund von aktenkundigen WhatsApp-Nachrichten und namentlich einer gemeinsam geführten Rechnung für zwei Mobiltelefone) einige Indizien dafür bestünden, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrer Partnerin bis etwa im August 2018 gelebt wurde. Die Partnerin der Beschwerdeführerin habe aber geltend gemacht, ihr Wille zur partnerschaftlichen Gemeinschaft sei schon im Frühjahr 2018 nicht mehr vorhanden gewesen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die sich vor diesem Hintergrund stellende Frage nach der genauen Dauer der Beziehung bzw. die Frage, wann der gemeinsame Wille zur Fortführung der Partnerschaft aufgegeben worden ist, letztlich offengelassen, und zwar mit der Begründung, die Voraussetzung der partnerschaftlichen Wohngemeinschaft während der erforderlichen Dauer von drei Jahren sei vorliegend nicht erfüllt (E. 4.3.1 des angefochtenen Urteils). Zu letzterem Punkt führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin und ihre Partnerin hätten ab dem September 2016 getrennt gelebt, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 49 AIG bestanden habe (E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Namentlich bestünden keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin in einem rechtserheblichen Ausmass psychische Oppression oder körperliche Gewalt durch ihre Partnerin erfahren habe (E. 4.4.2 und 4.4.3 des angefochtenen Urteils). Damit falle sowohl ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG als auch ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 52 AIG ausser Betracht.
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5.2. Gemäss den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) lebte die Beschwerdeführerin vom 30. Juli 2015 bis zum 22. Januar 2016 sowie vom 13. Februar bis 31. August 2016 in der partnerschaftlichen Wohngemeinschaft an der W.________strasse xxx in V.________; danach wohnte sie in einer Wohnung an der X.________strasse yyy, welche sich im Nachbarhaus der Liegenschaft an der W.________strasse xxx befindet (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz hat bei dieser Sachlage im Ergebnis sinngemäss und in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft weniger als drei Jahre betrug.
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5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Tatsache der getrennten Wohnungen nicht, behauptet aber partnerschaftliche Gewalt einerseits als triftigen Grund im Sinne von Art. 49 AIG für das Getrenntleben und andererseits als Grund für einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
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Mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zu klären, ob ab dem Zeitpunkt der endgültigen Aufhebung der partnerschaftlichen Wohngemeinschaft (per 31. August 2016) wichtige Gründe für ein Getrenntleben der beiden Partnerinnen im Sinne von Art. 49 AIG vorlagen und/oder die Beschwerdeführerin - wie sie geltend macht - Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG geworden ist.
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5.4. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es habe wichtige medizinische und psychologische Gründe für das Getrenntleben gegeben (vgl. Beschwerde, S. 8). Wie die Vorinstanz aber zutreffend festhält, spricht die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin gemietete Dreizimmerwohnung an der X.________strasse yyy die Möglichkeit zweier Schlafräume bot, jedenfalls gegen die Annahme, dass das Getrenntleben notwendig wurde, um angesichts der in einem psychiatrischen Schreiben genannten Schlafprobleme der Partnerin der Beschwerdeführerin genügend Distanz zu haben (E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils).
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Sodann kann auch nicht die Rede davon sein, dass wichtige Gründe für ein Getrenntleben bestanden, weil die Beschwerdeführerin - wie sie behauptet - Opfer häuslicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden ist: Häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.). Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) ist vorliegend in den Akten nur ein Vorfall verzeichnet, bei welchem die Partnerin der Beschwerdeführerin anscheinend eine Ohrfeige verpasst hat. Selbst wenn beide Partnerinnen in Stellungnahmen von Gewalttätigkeit gesprochen haben und sie eine sehr emotionale sowie verstrickte Beziehung führten, konnte die Vorinstanz unter diesen Umständen, ohne damit in Willkür zu verfallen, davon ausgehen, dass keine genügenden Anzeichen dafür bestanden, dass die Beschwerdeführerin in grosser Abhängigkeit zu ihrer Partnerin stand oder psychischer Oppression oder körperlicher Gewalt in rechtserheblichem Masse ausgesetzt war.
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Zwar setzt die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Frage, ob wichtige Gründe für das Getrenntleben bestanden und häusliche Gewalt vorlag, entgegen, die Vorinstanz habe mehr als 100 Seiten WhatsApp-SMS, E-Mails, über 50 Seiten Korrespondenz mit der Stadtpolizei V.________, Polizeiberichte und drei bei der Staatsanwaltschaft V.________ eingereichte Dossiers, aus welchen anhaltende "psychologische Repressionsgewalt in rechtlich bedeutsamem Ausmass" gegen die Beschwerdeführerin hervorgehen würden, übergangen. Dieses pauschale Vorbringen genügt aber den für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geltenden Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt für die Behauptung, aus einem aktenkundigen Schreiben des Eheberaters der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass es für sie "unsicher" gewesen sei, mit ihrer Partnerin in der gleichen Wohnung zu wohnen (Beschwerde, S. 12) : Zwar wurden gemäss dem angefochtenen Urteil in diesem Schreiben vom 19. Oktober 2019 als Gründe für das Getrenntleben der beiden Partnerinnen Platzverhältnisse, Schlafprobleme und psychische Probleme genannt, doch legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar, dass sich aus diesem Schreiben ergeben soll, dass bei genügend Platz für getrennte Schlafzimmer (wie er nach den Feststellungen der Vorinstanz gegeben war) psychische Probleme und eine Bedrohung der Beschwerdeführerin für sich allein das Getrenntleben erforderlich machten. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Schreiben des Eheberaters als Parteigutachten nur mit Zurückhaltung würdigte, diesem Schreiben also nicht die gleiche Aussagekraft wie einem amtlichen Gutachten zumass (vgl. Urteile 2C_350/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 3.5; 2C_656/2007 vom 6. März 2008 E. 3.3.2; 2A.413/2005 vom 15. Dezember 2005 E. 3.2.4 mit Hinweis).
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Insgesamt kann der Vorinstanz bei dieser Sachlage - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - keine Willkür (Art. 9 BV; statt vieler BGE 144 I 113 E. 7.1; 144 II 281 E. 3.6.2) vorgeworfen werden, wenn sie angenommen hat, es habe jedenfalls schon vor Ablauf der dreijährigen Frist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG an wichtigen Gründen für ein Getrenntleben im Sinne von Art. 49 AIG gefehlt. Dies gilt unabhängig davon, ob die aktenkundigen Aussagen der Partnerin der Beschwerdeführerin - was letztere sinngemäss bestreitet - glaubhaft sind. Unter diesen Umständen verletzt es kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für einen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in Verbindung mit Art. 52 AIG) als nicht erfüllt erachtet hat.
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5.5. Sodann erscheint die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Beschwerdeführerin während der Beziehung nicht in relevantem Mass physischer oder psychischer Gewalt seitens ihrer Partnerin ausgesetzt war, nach dem Gesagten (ebenfalls) nicht als willkürlich. Folgerichtig ist die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 52 AIG) aufgrund partnerschaftlicher Gewalt zusteht.
29
 
6.
 
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 AIG verneint. Daran können auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen in den Strafverfahren, welche auf gegenseitige Strafanzeigen der Beschwerdeführerin und ihrer Partnerin hin eingeleitet wurden, nichts ändern, bildet das Vorgehen der Behörden in diesen Verfahren doch ohnehin keinen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für die weitere Begründung wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
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Mit dem Entscheid in der Sache selber wird der Antrag, die Anordnung betreffend die aufschiebende Wirkung sei in Hinblick auf die Frage nach deren Geltung in Bezug auf die Arbeitsbewilligung zu präzisieren, hinfällig.
32
 
7.
 
Die Beschwerde war aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (vgl. Art. 64 BGG). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung von deren Höhe wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorab beurteilt hat, was es der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, ihre Eingabe noch zurückzuziehen. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
33
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Die Kosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: König
 
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