BGer 1B_126/2021 | |||
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BGer 1B_126/2021 vom 16.03.2021 |
1B_126/2021 |
Urteil vom 16. März 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12,
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Postfach, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
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Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020
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(470 20 114).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Verleumdung und hat es am 2. Juni 2020 sistiert.
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Am 4. August 2020 hat das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ gegen die Sistierung abgewiesen. In Dispositiv-Ziffer 2 hat es die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.-- A.________ auferlegt.
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Dieser Entscheid wurde A.________ am 15. Januar 2021 zugestellt, offenbar zusammen mit der Abrechnung der Kanzlei vom 14. Januar 2021, mit welcher ihm Fr. 300.-- (Gerichtskosten von Fr. 800.-- abzüglich des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 500.--) in Rechnung gestellt wurden.
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Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 retournierte A.________ dem Kantonsgericht die "Rechnung ungebucht und mit der Bitte um Stornierung und Rückzahlung meines Vorschusses von Fr. 500.--". Diese Eingabe hat das Kantonsgericht dem Bundesgericht zur Behandlung überwiesen.
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2. Der Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. August 2020 ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Eingabe von A.________ lässt sich zwar entnehmen, dass er mit der Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziff. 2 des kantonsgerichtlichen Beschlusses nicht einverstanden ist und er dementsprechend die Rechnung von Fr. 300.-- nicht begleichen, sondern vielmehr den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zurückerstattet haben will. Er legt aber unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen) nicht dar, inwiefern die Kostenauflage Bundesrecht verletzt, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die "Beschwerde" ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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