BGer 6B_169/2021 | |||
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BGer 6B_169/2021 vom 22.03.2021 |
6B_169/2021 |
Urteil vom 22. März 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Irreführung der Rechtspflege, Prozessbetrug etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 3. Februar 2021 (BK 21 6).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: |
1. | |
Am 23. Dezember 2020 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben eine vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige angestossene Strafuntersuchung gegen einen Rechtsanwalt u.a. wegen Prozessbetrugs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ab. Auf ein Ausstandsgesuch trat es nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. | |
Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Somit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sich der Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren (z.B. einem Exmissionsverfahren) äussert als zu demjenigen, das zum angefochtenen Beschluss geführt hat.
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3. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
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4. | |
Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Den Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht lässt sich nichts entnehmen, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten des Beanzeigten hindeuten würde. Die behaupteten Verstösse gegen die Beweisführung, die Beweisvergehen, die Rechtsgleichheit, die Verfahrensfairness und das rechtliche Gehör werden nicht substanziiert. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützte, gegen Bundesrecht verstossen könnte. Zudem äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderungen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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