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Informationen zum Dokument  BGer 6B_378/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_378/2021 vom 31.03.2021
 
 
6B_378/2021
 
 
Urteil vom 31. März 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________ AG,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 18. März 2021 (BB.2021.59-60).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Die Bundesanwaltschaft nahm eine Strafanzeige der Beschwerdeführer gegen eine Bundesstrafrichterin am 15. Februar 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 18. März 2021 ab. Die Beschwerdeführer gelangen dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.
 
2. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Auf diese Rechtslage wurden die Beschwerdeführer von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 18. März 2021 hingewiesen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe der Beschwerdeführer an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).
 
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. März 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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