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Informationen zum Dokument  BGer 1B_130/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_130/2021 vom 08.04.2021
 
 
1B_130/2021
 
 
Urteil vom 8. April 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Bundesrichter Haag, Merz,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis,
 
Amt der Region Oberwallis, Kantonsstrasse 6, Postfach 540, 3930 Visp.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Anordnung von Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer,
 
vom 23. Februar 2021 (P3 21 36).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und Mitbeschuldigte wegen qualifizierten Drogendelikten, Menschenhandel, Förderung der Prostitution, mehrfacher Drohung, Hausfriedensbruch und weiteren mutmasslichen Delikten. Der Beschuldigte wurde am 2. Februar 2021 verhaftet. Am 4. Februar 2021 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Wallis (ZMG) vorläufig bis zum 1. Mai 2021 in Untersuchungshaft. Eine vom Beschuldigten am 11. Februar 2021 dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 12. März 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine unverzügliche Haftentlassung.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. März 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht liess sich am 23. März 2021 vernehmen. Innert der auf den 6. April 2021 (fakultativ) angesetzten Frist ging keine Replik des Beschwerdeführers ein.
3
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftprüfungsentscheid. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar beiläufig den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts von Vergehen oder Verbrechen (Art. 221 Abs. 1 [Ingress] StPO) und rügt eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 BV. Er setzt sich jedoch mit den diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz materiell nicht auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Soweit er das angebliche Fehlen des dringenden Tatverdachtes ausschliesslich auf verfahrensrechtliche Rügen stützt, ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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3. In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Haftakten seien im erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahren vor dem ZMG nicht vollständig gewesen, weshalb die kantonalen Instanzen Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 StPO verletzt hätten. Das ZMG dürfe seinen Entscheid nur auf die Akten stützen, welche die Staatsanwaltschaft dem Antrag beigelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnten. Es sei ihm, dem Beschwerdeführer, anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG auch nicht die Möglichkeit geboten worden, in die entsprechenden Akten Einsicht zu erhalten. Daraus schliesst er auf eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs bzw. von Art. 29 Abs. 2 BV und "Art. 255 Abs. 2 StPO" (recte: Art. 225 Abs. 2 StPO). Auch im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz habe er keine vollständige Aktenkenntnis gehabt. Die Untersuchungsakten (SAO 19 1548) seien ihm zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben worden; ebenso wenig habe ihn die Vorinstanz darüber informiert, dass diese Akten hinterlegt wurden. Auch das Kantonsgericht habe insofern sein rechtliches Gehör (bzw. Art. 389 Abs. 3 StPO) verletzt. Im Eventualstandpunkt beantragt er deshalb eine Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
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3.1. Bestätigen sich nach der Hafteinvernahme (Art. 224 Abs. 1 StPO) der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem ZMG unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das ZMG setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen (Art. 225 Abs. 1 StPO). Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (Art. 225 Abs. 2 StPO). Das ZMG erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Art. 225 Abs. 4 StPO).
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3.2. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid fest, dass die Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2021 bei ihr eingegangen seien. Tags darauf habe auch das ZMG die Akten des Haftprüfungsverfahrens bei der Vorinstanz eingereicht. Sie erwägt im angefochtenen Entscheid, Grundlage für ihren Haftbeschwerdeentscheid hätten "die gesamten Akten" der Strafuntersuchung (SAO 19 1548) und des Haftanordnungsverfahrens (P2 2021 83) gebildet. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die ausführlichen Polizeiberichte über die Observation und technische Überwachung des Beschuldigten und von dessen Wohnung; ausserdem stellte die Vorinstanz auf Einvernahmeprotokolle von mehreren befragten Personen ab. Der Beschwerdeführer habe von der Staatsanwaltschaft am 4. Februar 2021 Einsicht in die Untersuchungsakten erhalten. Der Staatsanwaltschaft erwachse kein Vorwurf daraus, dass sie diese Akten nicht nochmals allesamt mit dem Haftantrag hinterlegt habe, zumal auch dem ZMG insbesondere die Polizeiberichte bereits aus den Genehmigungsverfahren betreffend technische Überwachung bekannt gewesen seien (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2 lit. D und S. 4-7, E. 2.2.2).
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3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ein bei den Untersuchungsakten liegender polizeilicher Zwischenbericht vom 23. April 2020, gewisse Einvernahmeprotokolle (mit Aussagen von Drogenkäufern) und zwei Strafanzeigen von mutmasslich Geschädigten seien dem Haftantrag vom 3. Februar 2021 der Staatsanwaltschaft an das ZMG nicht beigelegt worden. Im betreffenden Beilagenverzeichnis werde nur das Protokoll seiner Hafteröffnungseinvernahme erwähnt. Das ZMG habe ihm zudem keine Akteneinsicht gewährt.
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3.4. Wie sich aus den Untersuchungsakten ergibt, ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers die Staatsanwaltschaft am 3. Februar 2021, einen Tag vor der mündlichen Haftanordnungsverhandlung, um Akteneinsicht. Mit E-Mail und Brief vom 4. Februar 2021 hiess die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch des Beschuldigten gut, indem es dem Verteidiger die vollständigen vorhandenen Untersuchungsakten unbeschränkt zur Einsicht zukommen liess.
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Bei dieser Sachlage ist keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten im Haftanordnungsverfahren dargetan. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihrem Haftantrag zuhanden des ZMG nicht sämtliche für die Haftprüfung relevanten Akten separat beigelegt. Die Übermittlung der Haftakten nach Art. 224 Abs. 2 StPO dient jedoch - neben der ausreichenden Information des ZMG - primär der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Dieser hat von der Staatsanwaltschaft am Tage der mündlichen Haftverhandlung unbestrittenermassen vollständige Akteneinsicht erhalten. Ausserdem wusste der Beschwerdeführer auch, dass die Staatsanwaltschaft neben dem Protokoll seiner Hafteröffnungseinvernahme diverse Beweisergebnisse aus den Untersuchungsakten als haftrelevant einstufte. Im Haftantrag vom 3. Februar 2021 (S. 2-3) wurde insbesondere auf den polizeilichen Zwischenbericht vom 23. April 2020 (betreffend Audioüberwachung), auf protokollierte Aussagen von Betäubungsmittelkäufern und auf zwei Strafanzeigen von mutmasslichen Geschädigten ausdrücklich hingewiesen. Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem ZMG nicht (nochmals) die Möglichkeit einer Akteneinsicht "geboten" worden, ist unbegründet.
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Wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Antrag um Verschiebung der mündlichen Haftverhandlung gestellt, etwa weil es seiner Ansicht nach nötig gewesen wäre, die ihm vorgelegten Untersuchungsakten zuvor noch gründlich zu sichten bzw. um die Haftverhandlung ausreichend vorzubereiten. Ebenso wenig hat er beim ZMG, soweit aus den Akten ersichtlich, einen Antrag gestellt, wonach er zusätzlich auch noch im Rahmen der mündlichen Haftverhandlung Einsicht in irgendwelche - ihm bereits vollständig vorgelegte - Akten hätte nehmen wollen (vgl. Art. 225 Abs. 2 StPO). Solche Verfahrensanträge hätten er oder sein Verteidiger ohne Weiteres anlässlich des Parteivortrages stellen können (vgl. Protokoll der mündlichen Haftverhandlung vom 4. Februar 2021).
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Dass die Staatsanwaltschaft hier separate Kopien der ihr haftrelevant erscheinenden und im Haftantrag ausdrücklich erwähnten Akten nicht auch noch beim ZMG (vollständig) deponiert hat, scheint im vorliegenden Fall prozessual vertretbar, zumal dem ZMG ein wesentlicher Teil der Untersuchungsakten aus den vorangegangenen konnexen Genehmigungsverfahren betreffend technische Überwachungen (GPS-Sender und Audio-/Video-Überwachung) bereits bekannt gewesen war. Seine diesbezüglichen Entscheide erwähnt das ZMG im Haftanordnungsentscheid ausdrücklich. Wie sich aus dem Haftanordnungsentscheid weiter ergibt, hat das ZMG denn auch diverse gerichtsnotorische Untersuchungsergebnisse mitberücksichtigt (nämlich die "Überwachungsakten", diverse Berichte der Kantonspolizei, darunter jene vom 30. April 2012 und 16. Januar 2014, protokollierte Aussagen von Betäubungsmittelkäufern usw.; vgl. Haftanordnungsentscheid vom 4. Februar 2021, S. 2 E. 1, S. 3 und S. 7 E. 6.1). Alle diese Akten wurden auch dem Beschwerdeführer eröffnet.
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3.5. Eine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten, etwa seines Anspruches auf rechtliches Gehör oder Akteneinsicht, ist in diesem Zusammenhang (erstinstanzliches Haftanordnungsverfahren) nicht dargetan.
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3.6. Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine ausreichende Aktenkenntnis gehabt bzw. nicht damit rechnen müssen, dass die Untersuchungsakten (SAO 19 1548) vom Kantonsgericht beigezogen wurden. Diese seien ihm zu diesem Zeitpunkt nicht übergeben worden. Ebenso wenig sei er von der Vorinstanz darüber informiert worden, dass diese Akten hinterlegt wurden. Der Beizug der Untersuchungsakten stelle eine Beweisergänzung im Sinne von Art. 389 Abs. 3 StPO dar, die ihm in einer prozessleitenden Verfügung hätte eröffnet werden müssen.
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Auch diese Vorbringen begründen keine Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des rechtlichen Gehörs. Wie bereits dargelegt, hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer am 4. Februar 2021, während des hängigen erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, die vollständige Einsicht in die Untersuchungsakten gewährt. Der amtlich verteidigte Beschuldigte konnte und musste damit rechnen, dass die kantonale Haftbeschwerdeinstanz diese Akten (oder zumindest Teile davon) beiziehen würde. Dies umso mehr, als schon im Haftantrag und im erstinstanzlichen Haftanordnungsentscheid auf diverse Untersuchungsergebnisse ausdrücklich abgestellt worden war (vgl. dazu oben, E. 3.4). Der Beizug der Untersuchungsakten durch die Haftbeschwerdeinstanz stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beweisergänzung (Art. 389 Abs. 2-3 StPO) dar, die den Parteien in einer prozessleitenden Verfügung schriftlich zu eröffnen gewesen wäre. Vielmehr beruht das Beschwerdeverfahren primär auf den Beweisen, die im Vorverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 i.V.m. Art. 379 StPO). Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, beim Kantonsgericht rechtzeitig einen (weiteren) Antrag um Akteneinsicht zu stellen. Wenn er darauf verzichtet hat, kann er dies nicht der Vorinstanz nachträglich als Versäumnis bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs anlasten.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Sinngemäss stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 64 BGG). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt, da die Beschwerde sich als zum Vornherein aussichtslos erweist (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausnahmsweise kann im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Einzelrichter der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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