BGer 6B_1487/2020 | |||
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BGer 6B_1487/2020 vom 12.04.2021 |
6B_1487/2020 |
Urteil vom 12. April 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti, Hurni,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ SA,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 1. Dezember 2020 (BEK 2020 124).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ erhob mit Eingabe vom 13. Juli 2020 Strafanzeige gegen Staatsanwalt C.________ u.a. wegen Amtsmissbrauchs bzw. schwerer Amtspflichtverletzung. Er wirft dem Staatsanwalt in Ergänzung seiner Strafanzeige vom 14./18. Oktober 2019 (vgl. Parallelverfahren 6B_1144/2020 und 6B_1145/2020) vor, dieser habe durch ausserdienstliche Kontakte zu einzelnen Kadern der Kantonspolizei veranlasst, ihn während der Monate März und April 2017 polizeilich überwachen lassen. Die polizeilichen Beobachtungen seien zwar offiziell auf andere Personen ausgerichtet gewesen. Diese hätten der Polizei aber eine Fährte zu seiner Person als angeblichem "Bandenchef, Dieb und Hanfzüchter" legen sollen. Obwohl die Beobachtungen keine Hinweise ergeben hätten, sei er am 18. April 2017 durch die Polizei festgenommen und während 4 Tagen in Polizeigewahrsam behalten worden.
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B. Mit Verfügung vom 28. Juli 2020 nahm die kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz das Verfahren nicht an die Hand.
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Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ in eigenem Namen und im Namen der B.________ SA Beschwerde, welche das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 abwies, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ und die B.________ SA führen Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der angefochtene Beschluss sowie die Einstellung der Strafuntersuchungen seien aufzuheben. Eventualiter sei die anzuordnende Strafuntersuchung einer unabhängigen ausserkantonalen Instanz zuzuweisen. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2020 stellen A.________ und die B.________ SA ferner ein Ausstandsgesuch gegen die im kantonalen Verfahren als damalige Präsidentin des Bezirksgerichts Schwyz beteiligte Bundesrichterin E.________.
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D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der strafrechtlichen Abteilung vom 4. März 2021 wurde dem Gesuch von A.________ und der B.________ SA um Koordination der Verfahren der vor dem Kantonsgericht und dem Bundesgericht hängigen Verfahren nicht stattgegeben.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführer beantragen die Vereinigung des Verfahrens mit den von ihnen gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. September 2020 geführten Beschwerdenverfahren (Parallelverfahren 6B_1144/2020 und 6B_1145/2020). Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn diese in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, und wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleichlautende Rechtsfragen betreffen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 1; 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 1).
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Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Gegenstand der beiden Parallelverfahren bildet die Frage der Rechtzeitigkeit der Sicherheitsleistung im Sinne von Art. 383 StPO, zu welcher die Verfahrensleitung die beschwerdeführenden Parteien im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren verpflichtet hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demgegenüber die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung in Bezug auf die angezeigten Tatbestände. Das vorliegende Verfahren ist mithin in einem selbstständigen Verfahren zu beurteilen.
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2. Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn einer der in Art. 34 Abs. 1 lit. a - e BGG genannten Gründe erfüllt ist, namentlich wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig waren (lit. b). Soweit die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren den Ausstand von Bundesrichterin E.________ verlangen, wird ihr Begehren durch die aktuelle Zusammensetzung des Spruchkörpers gegenstandslos.
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3. | |
3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft, d.h. die geschädigte Person, die sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 118 Abs. 1 StPO) und durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (BGE 146 IV 76 E. 3.2.4; 141 IV 1 E. 1.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, sind keine Zivilansprüche, die adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden können (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; Urteil 6B_41/2021 vom 8. Februar 2021 E. 2 mit Hinweis).
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Soweit sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens richtet und die Privatklägerschaft nicht bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht hat, muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Dementsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - in der Beschwerde einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_252/2020 vom 8. September 2020 E. 2.11; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen in Frage stehen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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3.2. Die Eingabe der beschwerdeführenden Parteien genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Zum einen äussern sie sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation, zum anderen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert sind. Die von den beschwerdeführenden Parteien erhobenen Vorwürfe wegen im Amt verübter Delikte richten sich gegen den Staatsanwalt des Kantons Schwyz und damit gegen eine Amtsperson. Gegen diese stehen ihnen keine zivilrechtlichen Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung zu. Es kommen lediglich allfällige Ansprüche aus Staatshaftung für rechtswidrige Schäden, die ein Funktionär in Ausübung hoheitlicher Verrichtungen verursacht hat, und damit öffentlich-rechtliche Ansprüche in Frage (vgl. § 3 ff. des Gesetzes des Kantons Schwyz vom 20. Februar 1970 über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre [SRSZ 140.100]). Derartige Ansprüche können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und fallen daher nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 128 IV 188 E. 2; Urteile 6B_1062/2019 vom 4. Februar 2021 E. 2.3; 6B_1189/2020 vom 16. November 2020 E. 2.1; 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 5.1; je mit Hinweisen).
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Die Beschwerdeführer sind daher zur Beschwerde in Strafsachen nicht berechtigt. Im Übrigen setzen sie sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander, sondern begnügen sich damit, die in den Parallelverfahren erhobenen Rügen zu wiederholen.
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4. Das Ausstandsgesuch ist gegenstandslos. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den beschwerdeführenden Parteien aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Berücksichtigung des relativ geringen Aufwands ist eine reduzierte Entscheidgebühr festzusetzen (Urteil 6B_493/2019 vom 1. Juli 2019 E. 4).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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