BGer 6B_1447/2020 | |||
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BGer 6B_1447/2020 vom 13.04.2021 |
6B_1447/2020 |
Urteil vom 13. April 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache versuchte Nötigung, üble Nachrede; amtliche Verteidigung; Anklagegrundsatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. November 2020 (STK 2018 44).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wird vorgeworfen, zwischen dem 17. Mai 2017 und dem 16. Januar 2018 (teilweise zusammen mit seiner Lebenspartnerin) mehrere Schreiben und E-Mails an verschiedene Personen und Behörden gesandt und darin seine Vermieter (B.B.________ und C.B.________) sowie deren Rechtsanwälte (D.________ und E.________) verunglimpft zu haben. Zudem habe er die Vorgenannten unter anderem zum Rückzug des Ausweisungsbegehrens bzw. zum Abschluss eines neuen Mietvertrags zu nötigen versucht.
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Mit Strafbefehl vom 4. April 2018 sprach die Kantonale Staatsanwaltschaft Schwyz A.________ wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher übler Nachrede und mehrfacher Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 220.--. A.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
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B. Mit Urteil vom 30. August 2018 sprach das Bezirksgericht Einsiedeln A.________ der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen üblen Nachrede und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 40.--.
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C. Das Kantonsgericht Schwyz sprach A.________ am 10. November 2020 auf Berufung hin der mehrfachen versuchten Nötigung, begangen am 17. Mai 2017, am 6. Oktober 2017 und am 16. Januar 2018, und der üblen Nachrede, begangen am 17. Mai 2017, schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung, begangen am 6. Oktober 2017, sprach es ihn frei. Das Strafverfahren wegen übler Nachrede, begangen am 18. Mai 2017, wurde eingestellt. Das Kantonsgericht bestrafte A.________ mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.--.
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D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sinngemäss beantragt er, das Urteil des Kantonsgerichts vom 10. November 2020 sei aufzuheben. Es sei ihm für das Berufungsverfahren ein anderer amtlicher Verteidiger beizuordnen, damit er eine neue Stellungnahme einreichen könne. Sodann sei er vollumfänglich freizusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumindest bis das Kantonsgericht sein Revisionsgesuch behandelt habe. Zudem beantragt A.________, für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Erwägungen: | |
1. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. das bundesgerichtliche Verfahren sei zu sistieren, bis über sein vor dem Kantonsgericht Schwyz eingereichtes Revisionsgesuch befunden worden sei, ist der Antrag gegenstandslos geworden. Wie das Kantonsgericht mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 mitteilte, wurde das vom Beschwerdeführer beim Kantonsgericht anhängig gemachte Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 10. November 2020 am 15. Dezember 2020 mit einem Nichteintretensentscheid erledigt. Soweit sich die Darlegungen des Beschwerdeführers darauf beschränken, seine Vorbringen des Revisionsbegehrens zu wiederholen, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bei der Vorinstanz Unterlagen eingereicht, die nicht berücksichtigt worden seien. Er unterlässt es aber, anzugeben, um welche Unterlagen es sich hierbei handeln könnte und inwiefern diese für den Ausgang des Verfahrens relevant sein sollten. Damit genügt die Beschwerde in diesem Punkt den soeben genannten Begründungsanforderungen nicht. Gleiches gilt für die weiter nicht begründete Behauptung des Beschwerdeführers, es lägen prozessuale Hindernisse vor, er sei nie effektiv verhört worden und die Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei gefälscht worden. Auf die genannten Vorbringen ist nicht einzugehen.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er fühle sich von seinem amtlichen Verteidiger im Berufungsverfahren nicht gut beraten. Obwohl auf der Internetseite der beauftragten Anwaltskanzlei auch ein Professor aufgeführt werde, sei ihm ein vollkommen unerfahrener Anwalt beigeordnet worden, der aufgrund seiner fehlenden Berufserfahrung seiner Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Weiter sei er nicht über die Erfolgschancen der Berufung aufgeklärt worden und der Anwalt sei unehrlich gewesen. Insbesondere habe ihm sein Verteidiger entgegen dessen Behauptung das Plädoyer bzw. die schriftliche Berufungsbegründung erst zugestellt, nachdem das vorinstanzliche Urteil ergangen sei. Dabei habe er feststellen müssen, dass die Angaben über seine finanziellen Verhältnisse, die er seinem Verteidiger zur Verfügung gestellt habe, nicht in die Berufungsbegründung eingeflossen seien. Aufgrund dessen sei die Tagessatzhöhe nicht seinen aktuellen finanziellen Verhältnissen entsprechend berechnet worden. Es müsse daher für das vorinstanzliche Verfahren ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt werden, der in der Lage sei, eine angemessene Vertretung sicherzustellen.
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3.2. Mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf effektive Verteidigung. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK hat der amtlich verteidigte Beschuldigte einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen (BGE 143 I 284 E. 2.2.1 f.; 138 IV 161 E. 2.4; 126 I 194 E. 3d). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung der von Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2; 138 IV 161 E. 2.4; je mit Hinweisen). Mit den Bestimmungen von Art. 132 und Art. 133 StPO wurde die bisherige Rechtsprechung zur Garantie auf eine wirksame Verteidigung kodifiziert (BGE 139 IV 113 E. 4.3). Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares, respektive offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben von wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (BGE 143 I 284 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Allein das Empfinden der beschuldigten Person und ihr blosser Wunsch, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reichen für einen Wechsel der Verteidigung nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4; Urteil 6B_1028/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 1.3.1).
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3.3. Bei den vom Beschwerdeführer an die Adresse des amtlichen Verteidigers gerichteten Vorwürfen, wonach dieser aufgrund seiner geringen Berufserfahrung nicht fähig sei, eine effektive Verteidigung sicherzustellen, handelt es sich um pauschale und unsubstanziierte Kritik. Derartige Ausführungen sind nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der beigeordnete amtliche Verteidiger, der über ein Anwaltspatent sowie mehrere Jahre Berufserfahrung verfügt, nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Beschwerdeführer in der vorliegenden Angelegenheit, die weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überaus komplex ist, angemessen zu verteidigen. Die dem amtlichen Verteidiger vorgeworfenen Verfehlungen stellen denn auch keine schwerwiegenden Pflichtverletzungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Auch das allfällige Versäumnis des amtlichen Verteidigers, dem Beschwerdeführer die Berufungsschrift vor deren Einreichung zuzustellen, stellte keine hinreichend schwere Pflichtverletzung dar, welche einen Wechsel in der amtlichen Verteidigung als angezeigt erscheinen liesse. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verteidiger habe die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht in die Berufungsschrift einfliessen lassen. Der Beschwerdeführer konkretisiert allerdings nicht, welche Dokumente sein Anwalt bei der Eingabe ans Kantonsgericht angeblich nicht berücksichtigt haben soll. Er reicht im bundesgerichtlichen Verfahren einzig eine aus einem Pfändungsverfahren stammende Urkunde ein, die seine aktuelle finanzielle Situation belegen soll. Da die Berufungsbegründung bereits am 27. April 2020 eingereicht wurde und die genannte Urkunde vom 16. September 2020 datiert, war es jedoch nicht möglich, diese beim Verfassen der Berufungsschrift zu berücksichtigen, wie dies vom Beschwerdeführer verlangt wird. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass und wann er das Dokument seinem Rechtsvertreter übermittelt haben will. Schliesslich ist auch unklar, ob dieses überhaupt geeignet wäre, die festgelegte Tagessatzhöhe zu beeinflussen. Soweit auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen werden kann, erweisen sie sich allesamt als unbegründet.
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4. | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO und Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Er macht zusammengefasst geltend, dem angefochtenen Urteil lasse sich nicht entnehmen, welche Straftaten er zum Nachteil welcher Personen begangen haben soll und aus welchen E-Mails sich eine Nötigung ergeben sollte. Gleiches gelte auch für den Strafbefehl und das erstinstanzliche Urteil. Weiter sei er zu Unrecht wegen übler Nachrede zum Nachteil von C.B.________ und B.B.________ angeklagt worden. Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die gegen ihn gestellten Strafanträge hätten den inhaltlichen Anforderungen an einen Strafantrag nicht genügt und seien nicht hinreichend präzis gewesen.
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Offensichtlich unbegründet und haltlos ist der Vorwurf, die Vorinstanz lege nicht dar, zum Nachteil welcher Personen der Beschwerdeführer welche Delikte begangen habe. Im angefochtenen Entscheid wird detailliert ausgeführt, welcher Tathandlungen der Beschwerdeführer beschuldigt wird. Anschliessend wird jeweils eine ausführliche Würdigung der Taten vorgenommen. Es bestehen keinerlei Zweifel, welcher Handlungen der Beschwerdeführer schuldig gesprochen wurde. Exemplarisch kann auf die Erwägungen zur Anklageziffer 1.1 respektive die diesbezügliche Würdigung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Urteil S. 4 ff. und S. 10). Unbegründet ist auch der Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, aus welchen E-Mails sich die Vorwürfe ergäben. Vielmehr werden die fraglichen E-Mails teilweise wörtlich (Urteil S. 20) oder auszugsweise unter Verweis auf die relevanten Aktenstücke zitiert (Urteil S. 10). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu Unrecht wegen übler Nachrede zulasten von C.B.________ und B.B.________ angeklagt worden, geht sein Einwand fehl, zumal keine Verurteilung wegen übler Nachrede zulasten der Vorgenannten erfolgte. Mit dem Vorwurf der unzureichenden Strafanträge und Anklage befasste sich die Vorinstanz sodann eingehend (vgl. Urteil S. 20 betreffend Anklageziffer 2.1). Sie zeigt anschaulich auf, dass die Strafanträge den formellen und inhaltlichen Anforderungen in jeder Hinsicht genügten. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers begründet waren, verfügte die Vorinstanz die Einstellung des Strafverfahrens (betreffend Anklageziffer 2.2) oder sprach den Beschwerdeführer frei (betreffend Anklageziffer 3), was entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers korrekt im Urteilsdispositiv festgehalten wurde. Inwiefern darüber hinaus eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegen sollte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Die Rügen des Beschwerdeführers sind damit unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer warf der Rechtsanwältin D.________ in einer E-Mail vom 17. Mai 2017 unter anderem vor, sie habe wider besseres Wissen den Streitwert im Ausweisungsbegehren vom 31. März 2017 falsch angegeben. Er drohte ihr, sollte am folgenden Tag an der Sühneverhandlung im Schlichtungsverfahren kein neuer Mietvertrag abgeschlossen werden, werde er eine Strafanzeige einreichen (Anklageziffer 1.1). Auch den Vermietern (B.B.________ und C.B.________) drohte der Beschwerdeführer in mehreren E-Mails mit Strafanzeigen und anderen Nachteilen, sollte kein neuer Mietvertrag abgeschlossen und das Ausweisungsbegehren nicht zurückgezogen werden. Zudem forderte er sie auf, eine für sie nachteilige Erklärung zu unterzeichnen (vgl. Anklageziffern 1.2 und 1.3). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher (versuchter) Nötigung. Er führt im Wesentlichen aus, die Rechtsanwälte D.________ und E.________ hätten ihren Beruf frei gewählt. Sie würden einer Aufsicht unterstehen, was ihnen bewusst sein müsse. Er habe ihnen lediglich vorab mitgeteilt, dass er eine Aufsichtsanzeige in Betracht ziehe. Es sei zulässig, mit rechtlichen Schritten zu drohen. Er habe damit aber weder ernstliche Nachteile angedroht noch habe er jemanden nötigen wollen oder können, habe er doch lediglich die Zustellung des neuen Mietvertrags verlangt.
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5.2. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; 137 IV 326 E. 3.3.1; 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen). Letzteres trifft insbesondere zu, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und demjenigen der Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht (BGE 120 IV 17 E. 2a/bb; 106 IV 125 E. 3a).
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5.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die vorinstanzliche Würdigung ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres vereinbar. Insbesondere führt die Vorinstsanz zutreffend aus, dass zwischen dem verfolgten Zweck (Abschluss eines neuen Mietvertrags) und der angedrohten Strafanzeige wegen angeblicher Urkundenfälschung durch eine falsche Streitwertangabe kein sachlicher Zusammenhang besteht. Allein der Umstand, dass die Möglichkeit besteht, eine Aufsichtsanzeige gegen einen Rechtsanwalt einzureichen, bedeutet nicht, dass eine Drohung mit einer Aufsichts- oder Strafanzeige in jedem Fall gerechtfertigt ist. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, nicht mit Vorsatz gehandelt zu haben, stellen seine Ausführungen reine Behauptungen dar, die nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Feststellungen zum subjektiven Tatbestand in Zweifel zu ziehen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der weiteren Nötigungshandlungen (Anklageziffern 1.2 und 1.3) beschränken sich auf unbelegte Behauptungen. Soweit diese überhaupt verständlich sind, sind sie ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz gelangt demnach zu Recht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer der mehrfachen (versuchten) Nötigung schuldig gemacht hat.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei ohne Anwalt nicht in der Lage, eine rechtsgenügliche Eingabe zu verfassen. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies auch nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. April 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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