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Informationen zum Dokument  BGer 1F_12/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_12/2021 vom 14.04.2021
 
 
1F_12/2021
 
 
Urteil vom 14. April 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
 
gegen
 
1. B.________, c/o Kantonspolizei Glarus,
 
2. C.________, c/o Kantonspolizei Glarus,
 
Gesuchsgegner,
 
Sicherheit und Justiz, Staats- und
 
Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus,
 
Postgasse 29, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
 
Bundesgerichts 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021.
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bundesgericht mit Urteil 1B_557/2020 vom 22. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 24. März 2021 ein Gesuch um Revision evtl. Wiederholung aufgrund Beteiligung befangener Personen dieses Urteils ersucht hat;
 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
 
dass sich der Gesuchsteller auf einen angeblichen Revisionsgrund wegen Befangenheit beruft;
 
dass er hierfür auf sein Ausstandsbegehren vom 25. Februar 2021 verweist, welches er in anderen am Bundesgericht teilweise hängigen Verfahren eingereicht hat;
 
dass dieses Ausstandsgesuch erst nach dem Urteil vom 22. Februar 2021 verfasst und eingereicht wurde;
 
dass das Ausstandsgesuch demzufolge im Verfahren 1B_557/2020 gar nicht beachtet werden konnte und musste;
 
dass folglich kein Revisionsgrund vorliegt;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Sicherheit und Justiz, Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. April 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
 
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