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Informationen zum Dokument  BGer 5A_269/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_269/2021 vom 15.04.2021
 
 
5A_269/2021
 
 
Urteil vom 15. April 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bern, Weltpoststrasse 5, 3015 Bern.
 
Gegenstand
 
Aufhebung der Beistandschaften,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 9. März 2021 (KES 21 121).
 
 
Sachverhalt:
 
Für A.________ bestehten Beistandschaften gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB (Vertretung im Scheidungsverfahren) sowie gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB.
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Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 (Zustellung am 22. Januar 2021) wies die KESB Bern ihr Gesuch um Aufhebung der Beistandschaften ab.
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Nachdem A.________ am 16. Februar 2021 Beschwerde erhoben hatte, forderte das Obergericht des Kantons Bern sie mit Verfügung vom 22. Februar 2021 auf, diese innert fünf Tagen mit einer Unterschrift zu versehen, ansonsten sie als zurückgezogen gelte. Am 3. März 2021 kam A.________ dieser Aufforderung nach. Gleichzeitig reichte sie weitere Bemerkungen ein.
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Mit Verfügung vom 9. März 2021 erklärte das Obergericht die Beschwerde als zurückgezogen und schrieb das Verfahren ab, dies mit der Begründung, die unterschriebene Beschwerde sei nach Ablauf der Beschwerdefrist und nach Ablauf der gesetzten Verbesserungsfrist eingereicht worden, weshalb sie gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht als zurückgezogen gelte.
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Gegen diese Verfügung hat A.________ am 9. April 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen:
 
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die appellatorische Behauptung, die Zustellungs- bzw. Aufgabedaten seien manipuliert und frei erfunden, ist somit nicht zu hören. Von vornherein nicht einzutreten ist sodann auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Korruptionsvorwürde gegenüber der KESB und dem Obergericht; das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde über kantonale Instanzen.
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2. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes festzuhalten: Gestützt auf Art. 450f ZGB kam kantonales Verfahrensrecht zur Anwendung, vorliegend das KESG/BE, namentlich Art. 65 ff. KESG/BE, und gestützt auf Art. 72 KESG/BE subsidiär das VRPG/BE. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Solche Rügen finden sich in der Beschwerdebegründung nicht.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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