BGer 5A_1023/2020 | |||
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BGer 5A_1023/2020 vom 20.04.2021 |
5A_1023/2020 |
Urteil vom 20. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Scheiwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Fischer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Simon Epprecht,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, vom 5. November 2020 (FS.2020.9-EZE2 / ZV.2020.60-EZE2 / ZV.2020.61-EZE2).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 1967) und B.________ (geb. 1962) sind seit 2002 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Töchter C.________ (geb. 2004) und D.________ (geb. 2006) hervor.
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A.b. Am 7. Februar 2019 reichten die Parteien beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Mit Eingabe vom 12. Juli 2019 ersuchte A.________ um den Erlass vorsorglicher Massnahmen.
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A.c. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 wies das Kreisgericht die eheliche Liegenschaft der Kindsmutter und den Töchtern zur alleinigen Benutzung zu (Disp.-Ziff. 1) und stellte die Töchter unter die Obhut der Kindsmutter (Disp.-Ziff. 2). Auf die ausdrückliche Regelung eines Besuchsrechts verzichtete es mit der Anweisung an die Parteien, mit den Kindern an einer Familienberatung teilzunehmen (Disp.-Ziff. 3). Weiter wurde B.________ zur Leistung von Kindesunterhalt in Höhe von je Fr. 750.-- pro Monat, zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen, verpflichtet (Disp.-Ziff. 4 Abs. 1), unter Anrechnung der seit 1. Februar 2019 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen (Disp.-Ziff. 4 Abs. 2). B.________ wurde ferner verpflichtet, zwei Drittel der nicht gedeckten Zahnarztkosten von C.________ (Rechnung 1. September 2019) zu bezahlen (Disp.-Ziff. 5). Im Übrigen wies das Kreisgericht die Anträge der Parteien ab (Disp.-Ziff. 6) und beliess die Gerichts- bzw. Parteikosten bei der Hauptsache (Disp.-Ziff. 7).
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B. Auf Berufung von A.________ hin hob das Kantonsgericht St. Gallen Disp.-Ziff. 4 Abs. 1 des erstinstanzlichen Entscheids mit Entscheid vom 5. November 2020 auf (Disp.-Ziff. 1) und verpflichtete B.________ zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen, zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, von Fr. 1'100.-- vom 1. Februar 2019 bis 31. August 2020 und Fr. 200.-- ab 1. September 2020 für C.________ (Disp.-Ziff. 2a) bzw. Fr. 1'100.-- vom 1. Februar 2019 bis 31. August 2020 und Fr. 1'500.-- ab 1. September 2020 für D.________ (Disp.-Ziff. 2b); ferner wurde B.________ zur Verrechnung von bereits bezahlten Wohnkosten berechtigt (Disp.-Ziff. 2c). Im Übrigen wies das Kantonsgericht die Berufung ab (Disp.-Ziff. 3) und verpflichtete A.________ zur Bezahlung von drei Vierteln und B.________ zu einem Viertel der Gerichtskosten, wobei A.________ vorläufig von der Bezahlung befreit wurde (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich verpflichtete das Kantonsgericht A.________ zur Leistung einer Entschädigung (Disp.-Ziff. 5) und legte die Entschädigung von Rechtsanwalt Reto Fischer durch den Staat fest (Disp.-Ziff. 6).
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C. | |
C.a. A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde vom 8. Dezember 2020 an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung der Disp.-Ziff. 2a und 2b, 4 (erster Satz) und 5 des kantonsgerichtlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum erneuten Entscheid über den Kindesunterhalt ab 1. Februar 2019 sowie über die Kosten des kantonalen Verfahrens. Ferner sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen.
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C.b. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben sich auf Einladung hin mit Eingaben vom 4. März 2021 bzw. 18. März 2021 vernehmen lassen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, beantragen. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt.
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C.c. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) vorsorglich für die Dauer des Scheidungsverfahrens über den Kindesunterhalt entschieden hat (Art. 276 ZPO; vgl. BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431). Hierbei handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- erreicht ist (Art. 74 Abs. 2 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG), welche sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche Abänderungen beantragt werden. Blosse Aufhebungsanträge genügen demgegenüber in der Regel nicht. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteil 1C_809/2013 vom 13. Juni 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 II 334), oder wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490).
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Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (s. Sachverhalt Bst. C.a). Sie begründet ihre Vorgehensweise damit, dass im Falle einer Gutheissung ihrer Beschwerde verschiedene Einkommens- und Bedarfspositionen abweichend vom angefochtenen Entscheid abzuklären und zu beurteilen seien, weshalb eine Rückweisung des Verfahrens zur Neubeurteilung unumgänglich erscheine. Wie sich zeigen wird, wären bei Gutheissung der Beschwerde zwecks Neubeurteilung des Kindesunterhalts ergänzende Sachverhaltsfeststellungen und damit die Rückweisung an das Kantonsgericht in der Tat notwendig. In diesem Sinne erweist sich das vor Bundesgericht gestellte blosse Rückweisungsbegehren als zulässig.
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2. | |
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.4). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (vgl. BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.). Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 I 36 E. 1.3 S. 41).
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3. Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe des Kindesunterhalts.
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Beim Entscheid über Fragen des Unterhalts ist das Sachgericht in vielfacher Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 1.5 mit Hinweisen). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren bleibt der Willkürmassstab entscheidend (E. 2). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz den Ermessensspielraum über- oder unterschritten oder das Ermessen missbraucht hat und damit zu einem offensichtlich unbilligen, in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken widersprechenden Ergebnis gelangt ist (BGE 143 III 140 E. 4.1.3 S. 147 mit Hinweis). Missbrauch liegt namentlich dann vor, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten beachtet werden müssen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 612 E. 4.5 S. 617; je mit Hinweisen). Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2 S. 345 mit Hinweisen).
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4. Das Kantonsgericht berechnete die Kindesunterhaltsbeiträge wie folgt:
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4.1. Für den Zeitraum 1. Februar 2019 bis 31. August 2020 setzte das Kantonsgericht beim Ehemann das Einkommen aus seiner Tätigkeit als Versicherungsbroker bei monatlich Fr. 5'075.-- fest. Den Bedarf bzw. das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemannes bezifferte es mit Fr. 2'800.- pro Monat (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnkosten Fr. 1'310.--; Krankenkasse Fr. 210.--; Versicherungen Fr. 50.--). Dabei resultiert ein Überschuss von Fr. 2'275.--. Bei der Ehefrau, welche während dieser Zeit teilweise eine Arbeitslosentschädigung erhalten und nach Absolvierung eines Lehrgangs im Pflegebereich eine Tätigkeit bei der E.________ aufgenommen hatte, legte es das monatliche Einkommen auf Fr. 1'584.-- fest und bezifferte den Bedarf auf monatlich Fr. 2'340.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnkosten Fr. 660.--; Krankenkasse Fr. 400.--; Versicherungen Fr. 50.--). Dabei resultiert ein Manko von Fr. 756.-- pro Monat. Bei den Töchtern C.________ und D.________ setzte das Kantonsgericht als Einkommen die Kinderzulagen von je Fr. 200.-- pro Monat ein. Den Bedarf berechnete es auf je Fr. 1'350.-- (Grundbetrag Fr. 600.--; Wohnkosten Fr. 220.--; Krankenkasse Fr. 80.--; Schulkosten Fr. 450.--). Es resultiert somit ein Manko von je Fr. 1'150.--. Unter Berücksichtigung der schrittweisen Erhöhung der Kinderzulagen per 1. Januar 2020 und per 1. April 2020 auf Fr. 230.-- bzw. Fr. 280.-- (bei C.________) legte das Kantonsgericht im Rahmen seines Ermessens die Kindesunterhaltsbeiträge auf je Fr. 1'100.-- pro Monat fest, womit dem Ehemann eine Differenz von Fr. 75.-- verbleibt.
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4.2. Für den Zeitraum ab 1. September 2020 setzte das Kantonsgericht beim Ehemann das Einkommen wiederum bei monatlich Fr. 5'075.-- an. Den Bedarf bzw. das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemannes bezifferte es erneut mit Fr. 2'800.- pro Monat (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnkosten Fr. 1'310.--; Krankenkasse Fr. 210.--; Versicherungen Fr. 50.--), womit auch hier ein Überschuss von Fr. 2'275.-- resultiert. Bei der Ehefrau erhöhte das Kantonsgericht das monatliche Einkommen namentlich infolge Pensumserweiterung bei der E.________ auf Fr. 2'750.-- und bezifferte den Bedarf auf monatlich Fr. 2'340.-- (Grundbetrag Fr. 1'230.--; Wohnkosten Fr. 660.--; Krankenkasse Fr. 400.--; Versicherungen Fr. 50.--). Dabei resultiert neu ein Überschuss von Fr. 410.-- pro Monat. Bei der Tochter C.________ setzte das Kantonsgericht das Einkommen auf Fr. 700.-- pro Monat fest (60 % Lehrlingslohn Fr. 420.-- und Kinderzulagen Fr. 280.--). Beim Bedarf ermittelte es Fr. 900.-- pro Monat (Grundbetrag Fr. 600.--; Wohnkosten Fr. 220.--; Krankenkasse Fr. 80.--). Bei der Tochter D.________ setzte es als Einkommen die Kinderzulagen von Fr. 230.-- pro Monat ein und ermittelte einen Bedarf von Fr. 1'775.-- (Grundbetrag Fr. 600.--; Wohnkosten Fr. 220.--; Krankenkasse Fr. 80.--; Schulkosten Fr. 875.--). Es resultiert entsprechend ein Manko von Fr. 200.-- (C.________) bzw. Fr. 1'545.-- (D.________). Das Kantonsgericht erachtete es unter diesen Umständen als gerechtfertigt, die Unterhaltsbeiträge auf Fr. 200.-- für C.________ bzw. Fr. 1'500.-- für D.________ festzusetzen. Dem Ehemann verbleiben somit Fr. 575.--.
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5. Umstritten ist zunächst das Einkommen des Ehemannes.
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5.1. Das Kantonsgericht hielt zum Einkommen fest, der Ehemann sei einziger Gesellschafter und Inhaber der F.________ GmbH in U.________. In den letzten Jahren habe der Ehemann folgende Nettogehälter inkl. Kinderzulagen bezogen: Fr. 57'118.-- für 2015, Fr. 74'277.-- für 2016, Fr. 44'670.-- für 2017, Fr. 36'322.-- für 2018 und hochgerechnet Fr. 46'070.-- für 2019. Da die nach der Aufnahme des Getrenntlebens erfolgte Reduktion der Lohnbezüge nicht nachvollziehbar sei, sei es gerechtfertigt, auf den Durchschnitt des Einkommens in den Jahren 2015 und 2016 abzustellen, während denen die Parteien noch in ungetrennter Ehe zusammengelebt hätten. Im Nettoeinkommen dieser Jahre von Fr. 57'118.-- und Fr. 74'277.-- seien aber die Kinderzulagen von Fr. 4'800.-- pro Jahr enthalten. Damit sei von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 60'898.-- pro Jahr oder Fr. 5'075.-- pro Monat zzgl. Kinderzulagen auszugehen.
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5.2. Die Beschwerdeführerin macht zum einen geltend, die BVG-Abzüge beim Einkommen des Ehemannes seien übersetzt und unglaubwürdig. Die überschüssigen Abzüge seien dem Nettoeinkommen aufzurechnen.
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5.2.1. Das Kantonsgericht führte diesbezüglich aus, es seien im Jahr 2015 dem Bruttolohn des Ehemannes von Fr. 65'000.-- (exkl. Kinderzulagen) Fr. 7'639.-- für die berufliche Vorsorge abgezogen worden. Im Jahr 2016 habe der Abzug Fr. 7'708.-- bei einem Bruttolohn von Fr. 83'758.-- betragen. Im Durchschnitt beider Jahre belaufe sich der Abzug demnach auf rund 10.3 % des Bruttolohnes, was noch im Rahmen liege. Eine Aufrechnung sei damit nicht angezeigt. Ebenso wenig seien alle Vorsorgeausweise des Ehemannes beizuziehen. Da die Parteien 2015 und 2016 noch in ungetrennter Ehe zusammenlebten, könne davon ausgegangen werden, dass der Ehemann die Abzüge an die Pensionskasse weitergeleitet habe und die Ehefrau ebenfalls von den Beiträgen profitiere.
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5.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Begründungspflicht, da das Kantonsgericht "völlig" offen lasse, wie sie zum Schluss kommen konnte, BVG-Abzüge von rund 10.3 % lägen noch im Rahmen. Das Kantonsgericht lege auch "mit nichts" dar, weshalb die Begründung der Ehefrau, wonach normalerweise dem Arbeitnehmer (im Alter des Ehemannes) als ordentliche BVG-Beiträge bei obligatorischen Altersgutschriften von 15 % bzw. Risikoprämien von 6 % nicht mehr als 10.5 % des koordinierten Lohnes belastet würden, nicht stichhaltig sein sollte.
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Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht, einen Entscheid so abzufassen, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (zum Ganzen: BGE 145 III 324 E. 6.1 S. 326; 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör erfordert nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Argument auseinandersetzen muss; vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 182).
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Im konkreten Fall ergibt sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl, weshalb das Kantonsgericht keine Aufrechnung von BVG-Abzügen vorgenommen hat. Der Vorhalt der Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe sich mit ihren berufungsweise vorgetragenen Argumenten nicht auseinandergesetzt, zielt letztlich nicht auf eine fehlende, sondern auf eine falsche Begründung, mithin auf die unrichtige Rechtsanwendung, was aber nichts mit einer Verletzung der Begründungspflicht zu tun hat. Eine Gehörsverletzung ist zu verneinen.
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5.2.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom Kantonsgericht vorgenommene Überprüfung der Angemessenheit der BVG-Abzüge sei offensichtlich verfehlt und damit willkürlich. So seien die obligatorischen BVG-Beiträge nicht gestützt auf den Bruttolohn, sondern gestützt auf den koordinierten Lohn, also nach Abzug des Koordinationsabzugs (Art. 8 BVG), zu berechnen. Von welchem "normalen Rahmen" das Kantonsgericht ausgehe, lasse es "völlig" offen, was eine Überprüfung unmöglich und die vorinstanzliche Begründung unhaltbar mache. Die vom Ehemann für 2015 geltend gemachten "Arbeitnehmer-BVG-Abzüge" von Fr. 7'639.-- würden bei einem Jahres-Bruttolohn von Fr. 65'000.-- gesamthaften Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen von rund 38 % des koordinierten Lohnes entsprechen, weshalb bei obligatorischen Altersgutschriften von 15 % zwingend entweder auf überobligatorische oder falsch festgehaltene BVG-Beiträge hätte geschlossen werden müssen, wie von der Ehefrau vorgebracht. In dem von der strengen Untersuchungsmaxime beherrschten Verfahren hätte das Kantonsgericht - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - die konkreten Vorsorgeausweise zur Überprüfung beiziehen müssen, ob die vom Ehemann geltend gemachten BVG-Abzüge ausgewiesen gewesen seien oder eben nicht. Selbst wenn überobligatorische BVG-Abzüge erfolgt wären, von denen die Ehefrau beim Vorsorgeausgleich profitieren könnte, so wäre dieses Argument im Rahmen der Berechnung von Kindesunterhalt für die Bestimmung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Ehemannes völlig sachfremd, unerheblich und damit willkürlich. Auch mithilfe des allgemein zugänglichen Lohnrechners der ETH Zürich ergebe sich der überhöhte BVG-Abzug und hätte zu einer vertiefteren Abklärung führen müssen. Das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, da es trotz strenger Untersuchungsmaxime einen entscheidrelevanten Umstand ohne sachlichen Grund nicht abgeklärt habe bzw. indem es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen habe.
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In der Tat hat das Kantonsgericht den BVG-Abzug gestützt auf den gesamten Bruttolohn des Beschwerdegegners und nicht auf dem koordinierten Lohn ermittelt. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht willkürlich, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass vorliegend - in Abweichung von den gesetzlichen Mindestbestimmungen des BVG (vgl. Art. 6 BVG) - der gesamte und nicht bloss der koordinierte Lohn versichert ist. Berücksichtigt man dennoch den Koordinationsabzug, ergibt sich folgendes Bild: Zieht man vom durchschnittlichen Bruttolohn der Jahre 2015/2016 von Fr. 74'379.-- den (im Jahr 2015 geltenden) Koordinationsabzug von Fr. 24'675.-- im Sinne von Art. 8 BVG ab, so resultiert ein Betrag von Fr. 49'704.--. Unter Berücksichtigung des Koordinationsabzugs hat der Ehemann, indem er in diesen Jahren durchschnittlich rund Fr. 7'674.-- überwiesen hat, 15 % in die Pensionskasse einbezahlt. Auch dieser Prozentsatz ist - namentlich bei einer über 50-jährigen Person - nicht undenkbar. An dieser Beurteilung ändert der Lohnrechner der ETH Zürich nichts, zumal die Vorsorgeeinrichtungen, denen sich die einzelnen Arbeitgeber anschliessen oder die durch diese errichtet werden, je eigene Vorsorgebestimmungen (u.a. zur Beitragshöhe) vorsehen, die - unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben - unterschiedlich ausfallen können. Anzufügen ist, dass - wie das Kantonsgericht bereits festhält - die besagten BVG-Beiträge vor der Trennung der Ehe einbezahlt worden sind. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Ehemann diese Beträge tatsächlich der Pensionskasse weitergeleitet hat. Weiter kann daraus geschlossen werden, dass diese Mittel auch während der gelebten Ehe nicht vorhanden waren bzw. nicht dem Verbrauch der Familie dienten, womit eine Aufrechnung sich nicht rechtfertigt. Darüber hinaus trifft die kantonsgerichtliche Bemerkung zu, dass die Ehefrau von diesen Pensionskassenbeiträgen im Rahmen des Vorsorgeausgleichs profitieren wird. Im Übrigen schliesst die Untersuchungsmaxime eine vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 130 III 734 E. 2.2.3 S. 735 mit Hinweisen). Weshalb die in den Lohnausweisen enthaltenen Angaben zu den Beiträgen an die berufliche Vorsorge nicht für die Sachverhaltsermittlung ausreichen sollten, vermag die Beschwerdeführerin nicht überzeugend darzulegen.
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Aus diesen Gründen ist die Beurteilung des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden. Willkür liegt entsprechend nicht vor.
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5.3. Zum anderen wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die fehlende Aufrechnung der Spesen.
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5.3.1. Das Kantonsgericht begründete die Nichtaufrechnung der von 2015 bis 2017 jährlich ausbezahlten Spesen von Fr. 9'000.-- damit, es sei beim Ehemann als Geschäftsinhaber nachvollziehbar, dass er für eine gewisse Kundenbindung zu sorgen habe und er deshalb regelmässig Essen mit Kunden finanzieren müsse. Solche Aufwendungen seien in der Erfolgsrechnung der GmbH der Jahre 2015 und 2016 nicht enthalten. Es komme hinzu, dass die Steuerbehörden diese Spesenpauschale akzeptiert und nicht zum steuerbaren Einkommen hinzugerechnet hätten.
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5.3.2. Die Beschwerdeführerin wendet gegen die kantonsgerichtliche Begründung ein, dass damit nur die jährlichen Repräsentations-Spesen von Fr. 4'800.-- gemäss act. 77.1 und act. 77.2 IN.2019.16 (Lohnausweise 2015 und 2016) erklärt würden, welche in den betreffenden Erfolgsrechnungen als "Reisespesen, Kundenbetreuung" verbucht worden seien, nicht aber die "übrigen Pauschalspesen" von jährlich Fr. 4'200.--, für welche vom Ehemann weder nähere Angaben noch irgendwelche Belege vorgebracht worden seien. Für letztere fehle es somit nicht nur an jeglicher vorinstanzlichen Begründung, womit der Anspruch auf eine hinreichende Begründung verletzt sei. Die Nichtberücksichtigung der "übrigen Pauschalspesen" als Lohnbestandteil widerspreche auch klar - und damit willkürlich - dem allgemeinen Grundsatz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (zum Beispiel Urteil 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2), wonach Spesenentschädigungen nur dann nicht zum Einkommen gehörten, wenn damit Auslagen ersetzt würden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen, was konkret glaubhaft zu machen wäre.
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5.3.3. Der Beschwerdegegner bringt vor, im Rahmen seiner Tätigkeit als Versicherungsbroker würden "Kleinstpositionen" (wie Kleider, Literatur, IT-Material, Beiträge usw.) anfallen, welche nicht einzeln erfasst würden, auf welche er aber aus beruflichen Gründen angewiesen sei. Die dabei deklarierten Fr. 350.-- pro Monat (Fr. 4'200.-- / 12) seien daher nicht aufzurechnen.
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5.3.4. Auch hier trifft die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ins Leere. Das Kantonsgericht hat seine Überlegungen zur Sache dargelegt. Es hat die Begründungspflicht somit nicht verletzt (vgl. E. 5.2.2). Dass die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht damit einverstanden ist, ändert an dieser Beurteilung freilich nichts.
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5.3.5. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt - worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist - der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_373/2007 vom 30. Oktober 2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass die kantonsgerichtliche Begründung lediglich die Repräsentations-Spesen (Fr. 4'800.--), nicht aber die übrigen Pauschalspesen (Fr. 4'200.--) erklären kann. Daran vermag der pauschale Hinweis des Beschwerdegegners, wonach Kleinstpositionen anfallen, nichts zu ändern. Der zusätzliche Spesenbeitrag erscheint auch in Relation zum Gesamteinkommen des Beschwerdegegners als sehr hoch. Entsprechend erscheint die fehlende Überprüfung der übrigen Pauschalspesen im Kontext der Ermittlung von Kindesunterhalt als unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. Die Sache ist an das Kantonsgericht zur erneuten Überprüfung der Spesenbeiträge und als Folge davon zur allfälligen Neufestsetzung des Einkommens des Beschwerdegegners bzw. der Unterhaltsbeiträge zurückzuweisen.
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6. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin das ihr angerechnete Einkommen für die Zeit ab Februar 2021.
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6.1. Das Kantonsgericht führt mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schulstufenmodell (BGE 144 III 481) aus, die jüngere Tochter D.________ besuche seit August 2019 die Sekundarstufe. Am 13. August 2022 werde sie das 16. Altersjahr vollenden. Damit sei der Ehefrau für die Zeit von Februar 2019 bis August 2019 eine Erwerbstätigkeit von 50 % und von September 2019 bis August 2022 eine solche von 80 % grundsätzlich zuzumuten. Allerdings müsse berücksichtigt werden, dass die Ehefrau als ausgebildete Kosmetikerin in ihrem Beruf kein Auskommen mehr gefunden habe und deshalb Reinigungsarbeiten nachgegangen sei. Zudem absolviere sie den Grundkurs als Pflegehelferin. Insgesamt sei es gerechtfertigt, der Ehefrau für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. August 2020 nur das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen. Dieses belaufe sich auf total Fr. 30'104.94 netto. Dies entspreche einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'584.--. Mit ihrer 40 %-Anstellung bei der E.________ verdiene die Ehefrau ab 1. September 2020 monatlich brutto Fr. 1'783.50 zuzüglich eines 13. Monatslohns. Dies entspreche einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'740.--. Hinzu würden noch Fr. 135.-- aus der sporadischen Kosmetiktätigkeit und Fr. 875.-- aus der Anstellung bei G.________ kommen. Damit sei für die Zeit ab 1. September 2020 von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'750.-- auszugehen. Da der Ehefrau eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zugemutet werden könne, habe sie ihren derzeitigen Beschäftigungsgrad noch zu erhöhen. Hierfür sei ihr aber eine Frist bis 31. Januar 2021 einzuräumen. Danach werde von einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 3'400.-- netto pro Monat (rund das doppelte Einkommen bei der E.________) ausgegangen.
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6.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, indem das Kantonsgericht ihr ab Februar 2021 aufgrund des Sekundarschulbesuchs der jüngsten Tochter D.________ eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % zugemutet habe, habe es entgegen BGE 144 III 481 die Besonderheiten des Einzelfalls "völlig" unberücksichtigt gelassen bzw. die pflichtgemässe gerichtliche Ermessensausübung unterlassen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich in den vorinstanzlichen Verfahren immer wieder (unwidersprochen) darauf hingewiesen, dass beide Töchter seit Jahren Eiskunstlauf auf sehr hohem Niveau betreiben würden, was nicht nur hohe Kosten, sondern für die Beschwerdeführerin auch sehr zeitintensive Begleitungen der Töchter mit sich bringe. So hätten beide Töchter anlässlich der Kindesanhörung das Eiskunstlaufen als jahrelanges und ihnen wichtiges Hobby bezeichnet. Zur Belegung dieser Ausführungen verweist die Beschwerdeführerin ebenfalls auf diverse, im kantonalen Verfahren eingereichte Zeitungsartikel, welche die Teilnahme der Töchter an verschiedenen Eiskunstlauf-Meisterschaften bestätigen. Sie rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die im Zusammenhang mit dem Eiskunstlauf stehenden Vorbringen vom Kantonsgericht ohne Begründung übergangen worden seien. Zudem habe das Kantonsgericht, indem es die Besonderheiten des Einzelfalles nicht gewürdigt habe, sein pflichtgemässes Ermessen willkürlich nicht ausgeübt.
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6.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet. So hat sie im kantonsgerichtlichen Verfahren zwar auf den "grossen zeitlichen Aufwand" für den "Spitzensport" der Töchter hingewiesen. Der Hinweis in ihrer Berufungsschrift erschöpfte sich allerdings in einer Klammerbemerkung, mit welcher die Beschwerdeführerin auf das Ansetzen ihrer mutmasslichen Einkommenshöhe im unteren Quartil gemäss dem Salarium-Lohnrechner (des Bundesamtes für Statistik) abzielte. Gestützt auf diese pauschale Randbemerkung gab es für das Kantonsgericht keinen Anlass, von den Vorgaben des Schulstufenmodells abzuweichen. Aus diesem Grund ist auch keine Gehörsverletzung zu erkennen, zumal das Kantonsgericht nicht verpflichtet war, sich mit jedem einzelnen Argument auseinanderzusetzen (vgl. E. 5.2.2). Überdies hat das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin eine grosszügige Übergangsfrist von fast eineinhalb Jahren für die Pensumserweiterung auf 80 % (bis Januar 2021) eingeräumt (vgl. E. 6.1). Von einer willkürlichen Ermessensüberschreitung (vgl. E. 3) kann keine Rede sein.
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7. Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann die Bedarfsberechnung bei den Töchtern.
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7.1. Einerseits seien im Bedarf der Töchter die Kosten für den Eiskunstlauf und die damit zusammenhängenden Fahrtkosten aufzunehmen.
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Das Kantonsgericht bemerkte hierzu, die Eiskunstlaufkosten könnten nicht zum Bedarf der Töchter hinzugerechnet werden, da dem Vater aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse die Finanzierung dieses teuren Hobbys nicht mehr zugemutet werden könne. Mit dieser vorinstanzlichen Überlegung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie legt entsprechend nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die kantonsgerichtliche Erwägung unhaltbar sein sollte. Die Kritik erweist sich damit als unbegründet.
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7.2. Andererseits sei gemäss der Beschwerdeführerin der durch das Kantonsgericht bei den Töchtern eingesetzte Grundbetrag in Höhe von Fr. 600.-- zu tief. Dies stehe im Widerspruch zur konstanten kantonsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Grundbeträge der Kinder im Familienrecht grundsätzlich gemäss den einschlägigen Kreisschreiben um 20 % (also auf Fr. 720.--) zu erhöhen seien. Der eingesetzte Grundbetrag sei willkürlich und zu korrigieren.
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Für eine pauschale Erhöhung des Grundbetrages um 20 % findet sich im Zusammenhang mit der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen keine Anspruchsgrundlage (vgl. Urteil 5A_63/2012 vom 20. Juni 2012 E. 4.2.2). Daran ändert auch die behauptete kantonale Praxis nichts. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin die fehlende Erhöhung des Grundbetrages nicht als willkürlich auszuweisen. Die Rüge schlägt damit fehl.
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8. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die fehlende Überschussbeteiligung bei der Unterhaltsberechnung. Angesichts der Rückweisung der Angelegenheit zwecks Neuermittlung des Einkommens des Beschwerdegegners bzw. allfälliger Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge (vgl. E. 5.3.5) ist eine abschliessende Beurteilung dieser Rüge nicht möglich. Das Kantonsgericht wird bei der Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge allerdings zu berücksichtigen haben, dass sich der ermittelte Bedarf der Familienmitglieder im angefochtenen Urteil lediglich auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränkt (vgl. E. 4). Soweit darüber hinaus finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, ist der Bedarf allseitig zunächst auf das familienrechtliche Existenzminimum (namentlich mit Einberechnung der Steuern bzw. Steueranteile) zu erweitern. Erst wenn nach allseitiger Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Kindesunterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter erhöht werden (vgl. Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen).
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9. | |
9.1. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens neu zu befinden haben (Art. 67 BGG e contrario; Art. 68 Abs. 5 BGG).
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9.2. Die Beschwerdeführerin unterliegt grösstenteils, sodass die Gerichtskosten zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sind bei der Beschwerdeführerin gegeben. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen, soweit es infolge teilweisen Obsiegens nicht gegenstandslos geworden ist, und es ist ihr ihr Rechtsvertreter beizugeben (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Gerichtskosten ist vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus dieser angemessen zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Die Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege entbindet die Beschwerdeführerin nicht von der Leistung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 5. November 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Reto Fischer, Mels, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu Fr. 2'400.-- und dem Beschwerdegegner zu Fr. 600.-- auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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5. Rechtsanwalt Reto Fischer, Mels, wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Familienrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Die Gerichtsschreiberin: Scheiwiller
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