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Informationen zum Dokument  BGer 9C_56/2021  Materielle Begründung
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BGer 9C_56/2021 vom 21.04.2021
 
 
9C_56/2021
 
 
Urteil vom 21. April 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 10. Dezember 2020 (OG V 20 4).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ bezieht infolge verschiedener Geburtsgebrechen seit 1999, dem Jahr ihrer Geburt, diverse Leistungen der Invalidenversicherung (IV). Im August 2013 (Eingang) erfolgte die Anmeldung bei der IV für eine Berufsberatung der Versicherten, die alsdann die Schule im Zentrum B.________, Abteilung hör- und sprachbehinderte Kinder- und Jugendliche, besuchte. Nach Abklärungen zu den Ausbildungsmöglichkeiten gewährte die IV-Stelle Uri Kostengutsprache für eine Lehre zur Praktikerin Hauswirtschaft ab 8. August 2016 bzw. Hauswirtschaftspraktikerin EBA ab 1. Februar 2017. Diese Ausbildung im geschützten Rahmen bei der Stiftung C.________ schloss A.________ im Juli/August 2018 ab. Die IV-Stelle unterstützte die Versicherte in der Folge durch Arbeitsvermittlung bei der beruflichen Integration im ersten Arbeitsmarkt, so insbesondere mit einem Arbeitsversuch im Seminar- und Bildungszentrum D.________. Dabei soll die Versicherte ein Arbeitstempo und eine Arbeitsqualität von 40 % bei erhöhtem Betreuungsaufwand gezeigt haben. Am 1. Januar 2019 trat die Versicherte in diesem Betrieb eine unbefristete Anstellung in einem 100 %-Pensum zu einem Monatslohn von Fr. 1260.- an. Die IV-Stelle sprach gestützt auf den Schlussbericht der Stiftung C.________ vom 21. Juni 2018 basierend auf einer Leistungsfähigkeit von 55 % eine Viertelsrente ab 1. August 2018 zu (Verfügung vom 7. Januar 2020).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 gut. Es hob die angefochtene Verfügung auf und sprach der Versicherten ab 1. August 2018 eine ganze Rente zu.
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C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Versicherten sei eine halbe Rente zuzusprechen.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. 
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2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Versicherten ab 1. August 2018 eine ganze Rente zusprach.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (vgl. Art. 8 ATSG), zum Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zur Ermittlung der Invalidität gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3. 
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3.1. Das kantonale Gericht erwog, die von der Stiftung C.________ geschätzte Leistungsfähigkeit von 55 %, welche die Eingliederungsperson als "etwas vage" bezeichnete, habe weder beim Arbeitsversuch noch im Rahmen der anschliessenden Festanstellung bestätigt werden können. Der Beweis einer vom tatsächlichen Lohn (ein Drittel des Mindestlohns Stufe II L-GAV) abweichenden Leistungsfähigkeit habe nicht erbracht werden können. Für das Invalideneinkommen sei daher das tatsächlich erzielte Einkommen heranzuziehen.
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3.2. Die IV-Stelle verweist auf das Zeugnis der Berufsschule vom 25. Mai 2018 sowie den Schlussbericht der Stiftung C.________ vom 21. Juni 2018, wonach die Leistungsfähigkeit auf 55 % geschätzt worden sei, und wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, einseitig sowie willkürlich auf die Aussagen des Seminar- und Bildungszentrums D.________ abgestellt zu haben.
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4. 
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4.1. In den Einsatzauswertungen des Seminar- und Bildungszentrums D.________ vom 2. November 2018 und 30. Dezember 2018 sowie dem Schlussbericht der Stiftung Profil - Arbeit & Handicap vom 16. Januar 2019 über den Arbeitsversuch im Hausdienst des Seminar- und Bildungszentrums D.________ vom 1. Oktober 2018 bis 31. Dezember 2018 wurde über deutliche Einschränkungen der Versicherten bei der Arbeit berichtet: Die Arbeitsqualität sei etwas unsorgfältig, das Arbeitstempo zu gering/unzureichend, die Versicherte vermöge sich kaum zu konzentrieren, brauche viel Zeit bis etwas Neues umgesetzt werden könne, Einsatz/Ausdauer/Konstanz liessen zu wünschen übrig bzw. seien unregelmässig sowie die Belastbarkeit sei gering und lasse schon bei geringem Druck nach. Zusammenfassend bestehe ein erhöhter Betreuungsaufwand (acht Stunden pro Woche), 30 % der Arbeiten könnten behinderungsbedingt nicht ausgeführt werden und die Leistungsfähigkeit sowohl in Bezug auf das Arbeitstempo als auch die Arbeitsqualität liege bei 40 %.
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Gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 25. September 2019 habe sich daran nach der Festanstellung ab dem 1. Januar 2019 nichts geändert (vgl. auch Telefonnotiz vom 24. März 2020).
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4.2. Entgegen den Ausführungen der IV-Stelle kann den Unterlagen entnommen werden, welche Arbeiten die Versicherte nicht ausführen kann, nämlich solche mit Maschinen, insbesondere der Saugmaschine. Dies wird mit der Körpergrösse der Versicherten begründet. Das ist nachvollziehbar und entspricht dem Abklärungsergebnis der Stiftung C.________ vom 13. Juli 2015, wonach auch beim Einsatz in der Küche wegen der körperlichen Anstrengung und Körpergrösse der Versicherten Einschränkungen in Erscheinung traten.
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4.3. Die Vorinstanz verletzte mit dem Verweis auf die Ausführungen der Berufsberaterin der IV-Stelle, gemäss welchen sich die Arbeitsfähigkeit aufgrund des Abschlussberichts der Stiftung C.________ vom 21. Juni 2018 nicht abschliessend festlegen lasse, kein Bundesrecht. Dieser Schlussbericht ist nämlich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Versicherten in sich nicht stimmig. Zwar trifft zu, dass abschliessend festgehalten wurde, die Versicherte verfüge zurzeit über eine durchschnittliche wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung von 55 %. An anderer Stelle wurde aber auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Theorie in die Praxis hingewiesen und dargelegt, diese Probleme führten zu einer verwertbaren Leistungsfähigkeit von unter 50 %. Letzteres deckt sich mit den Angaben der Stiftung C.________ von April 2018, als über eine Leistungsfähigkeit von etwa 30 % berichtet wurde und den schlechten Leistungsbeurteilungen während den beiden einwöchigen Praktika im Frühling 2018. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz sei durch eine einseitige Beweiswürdigung zu einem willkürlichen Schluss in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Versicherten gekommen. Daran ändert auch der Einwand der IV-Stelle nichts, der Arbeitgeber zahle nur einen Drittel des Mindestlohnes, obwohl das Arbeitstempo und die Arbeitsqualität bei 40 % liegen, ist doch auch zu berücksichtigen, dass ein erhöhter Betreuungsaufwand anfällt.
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4.4. Das kantonale Gericht ermittelte - wie auch von der IV-Stelle im vorinstanzlichen Verfahren beantragt - das Valideneinkommen gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit eine unrechtmässige valideneinkommensmässige Besserstellung der Beschwerdegegnerin im Vergleich zu Personen, die bei Lehrabschluss gesundheitlich nicht beeinträchtigt waren, nicht ersichtlich. Wie das Bundesgericht im Urteil 9C_233/2018 vom 11. April 2019 E. 3.1 darlegte, lässt diese Argumentation ausser Acht, dass die Invalidenversicherung die Erwerbsunfähigkeit und nicht die Berufsunfähigkeit versichert.
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4.5. Die IV-Stelle führt schliesslich aus, die Versicherte müsse mit ihrer EBA-Ausbildung zumindest in der Lage sein, eine rentenreduzierende Tätigkeit auszuüben. Diese allgemeine, vom Einzelfall und von den gesetzlichen Grundlagen losgelöste eigene Sicht der Dinge ist appellatorisch und nicht geeignet aufzuzeigen, inwiefern die vorgenommene Invaliditätsbemessung im vorinstanzlichen Entscheid bundesrechtswidrig sein soll. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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5. Die Beschwerde ist unbegründet. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. April 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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