BGer 2C_269/2021 | |||
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BGer 2C_269/2021 vom 23.04.2021 |
2C_269/2021 |
Urteil vom 23. April 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber A. Brunner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinde Naters,
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Staatsrat des Kantons Wallis.
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Gegenstand
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Kurtaxen,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung,
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vom 26. Februar 2021 (A1 20 200).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ (nachfolgend: der Abgabepflichtige) ist Eigentümer einer Ferienwohnung in Naters (Parzelle Nr. xxxx). Mit Verfügung vom 27. Januar / 31. März 2020 verpflichtete die Gemeinde Naters ihn für die Zeit zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Oktober 2020 zur Bezahlung einer Kur- und Beherbergungstaxe von Fr. 600.-- (zusammengesetzt aus einer Kurtaxenpauschale von Fr. 540.-- und einer Beherbergungstaxe von Fr. 60.--). Die Gemeinde bestätigte diese Veranlagung in Bezug auf die Kurtaxenpauschale mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2020.
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B. Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Naters vom 13. Juli 2020 gelangte der Abgabepflichtige an den Staatsrat des Kantons Wallis (nachfolgend: der Staatsrat). In seinem Entscheid vom 29. Juli 2020 erwog der Staatsrat, der Abgabepflichtige beantrage nicht die Aufhebung seiner Veranlagung, sondern ziele auf die Aufhebung bzw. Änderung von Art. 3 lit. a des Reglements über die Kur- und Beherbergungstaxe der Gemeinde Naters ab. Eine abstrakte Normenkontrolle sei dem Staatsrat jedoch verwehrt. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten.
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Mit Urteil vom 26. Februar 2021 trat das Kantonsgericht Wallis auf eine vom Abgabepflichtigen gegen den Entscheid des Staatsrats vom 29. Juli 2020 erhobene Beschwerde nicht. Es führte aus, dass sich der Gegenstand des Verfahrens auf die Frage beschränke, ob der Staatsrat zu Recht nicht auf die Beschwerde des Abgabepflichtigen eingetreten sei. Da sich der Abgabepflichtige in seiner Eingabe zu dieser Frage nicht äussere, gehe seine Beschwerde am Anfechtungsgegenstand vorbei. Sodann lieferte das Kantonsgericht eine doppelte Eventualbegründung, wonach die Beschwerde des Abgabepflichtigen selbst dann hätte abgewiesen werden müssen, wenn darauf eingetreten worden wäre: Zum einen sei der Nichteintretensentscheid des Staatsrats zutreffend, da der Abgabepflichtige für die von ihm anvisierte abstrakte Überprüfung des Reglements über die Kur- und Beherbergungstaxe der Gemeinde Naters das Bundesgericht hätte anrufen müssen. Zum anderen sei es nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, die in der Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung der kommunalen Kurtaxe auszunehmen, so dass sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers auch inhaltlich als unbegründet erweise.
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C. Mit Eingabe vom 26. März 2021 gelangt der Abgabepflichtige an das Bundesgericht. Er beantragt, das Bundesgericht möge das Urteil des Kantonsgerichts (vom 26. Februar 2021) aufheben und als erste und einzige Instanz festhalten, dass das Kurtaxenreglement der Gemeinde Naters die Rechtsgleichheit missachte, indem die Kurtaxenpauschale nur von denjenigen Eigentümern von Zweit- und Drittwohnungen erhoben werde, welche ausserhalb der Gemeinde Wohnsitz hätten.
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Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt, auf weitere Instruktionsmassnahmen jedoch verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die Frage beschränkt, ob das Kantonsgericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist. Zu dieser Frage, die im Wesentlichen das kantonale Verfahrensrecht betrifft, lässt sich der Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung entnehmen, welche den gesetzlichen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen würde. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2. Wie sowohl der Staatsrat, als auch das Kantonsgericht in materiellen Eventualbegründungen erwogen haben, entspricht es im Übrigen der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass es mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zu vereinbaren ist, die in der Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung der kommunalen Kurtaxe auszunehmen (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5, m.w.H.); dies gilt auch im Verhältnis zwischen ortsansässigen und auswärtigen Ferienwohnungseigentümern (selbst wenn letztere innerkantonalen Wohnsitz haben; vgl. Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.5). Massgeblich ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 BV, dass nicht die ortsansässige Person als hauptsächliche Verursacherin des durch die Kurtaxen finanzierten Tourismusaufwands anzusehen ist, sondern der auswärtige Eigentümer (a.a.O.).
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3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten (vgl. E. 1 hiervor) mangels zureichender Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 3 hiervor) sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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