BGer 5A_235/2021 | |||
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BGer 5A_235/2021 vom 26.04.2021 |
5A_235/2021 |
Urteil vom 26. April 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kindesschutzmassnahmen (Weisungen der Beiständin, Mediation),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 25. Februar 2021 (KES 20 1034).
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern des 2012 geborenen C.________ und der 2013 geborenen D.________, für welche das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Eheschutzentscheid vom 8. November 2016 eine Erziehungsbeistandschaft errichtete. Zufolge Umzuges übernahm die KESB Thun die Beistandschaft per 1. Dezember 2019. Mit Entscheid vom 24. Dezember 2019 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland die Scheidungsvereinbarung, wonach die Kinder unter die Obhut der Mutter gestellt wurden, unter Weiterführung der Beistandschaft. Für den Fall, dass unter den Beteiligten keine allseits getragene Regelung möglich sei, wies das Gericht der Beistandsperson die Kompetenz zu, die offenen Punkte verbindlich zu regeln. Ferner wurde den Eltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der Beistandsperson zu kooperieren und die erhaltenen Ratschläge strikt zu befolgen.
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Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 stellte der Vater einen "Antrag zur Regelung von Anlässen und Hobbys"; sodann verlangte er eine Abklärung, ob die Beiständin die Mutter kenne und allenfalls befangen sei, sowie die Anordnung einer Pflichtmediation. Mit Verfügung vom 19. November 2020 wies die KESB Thun die Begehren ab. Beschwerdeweise verlangte der Vater den freien Besuch von öffentlichen und schulischen Veranstaltungen für jeden Elternteil, die Anordnung einer Mediation und die Unterlassung von Diskriminierung. Mit Entscheid vom 25. Februar 2021 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Vater am 23. März 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung.
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Erwägungen: | |
1. Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr wäre ein Antrag in der Sache zu stellen und anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile 5A_670/2020 vom 2. September 2020 E. 1; 5A_832/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 1).
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2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer behauptet in freier Schilderung der Dinge aus seiner Sicht einen eigenen Sachverhalt und macht Ausführungen zum angeblichen Kindeswillen; auf solche appellatorischen Ausführungen kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden.
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In rechtlicher Hinsicht findet die verlangte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht statt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine ganze Palette von Menschenrechten aufzuzählen, welche angeblich durch einen Ausschluss vom Familienleben verletzt sein sollen, indem die Eltern nicht mehr gemeinsam (Schul-) Anlässe besuchen dürften. Das Obergericht hat erwogen, dass es bei diesen immer zu heftigen Konflikten gekommen sei und die Kinder in einen grossen Loyalitätskonflikt standen, weil sie nicht gewusst hätten, zu wem sie sich hinwenden sollten; dies sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und die Regelung der Beiständin, wonach die Eltern die Anlässe deshalb alternierend zu besuchen hätten, sei geboten und zu schützen. Zu dieser Entscheidbegründung äussert sich der Beschwerdeführer nicht, ebenso wenig zum Kindeswohl, welches die Leitmaxime bei der Ausgestaltung des Eltern-Kind-Verhältnisses bildet.
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Was schliesslich die verlangte Mediation angelangt, stellt die blosse Behauptung, es sei nicht ersichtlich, warum diese abgelehnt werde, ebenfalls keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen dar. Dieses hat eine solche als unzweckmässig erachten, zum einen weil bereits das früher versuchte systematische Coaching gescheitert sei, namentlich weil der Vater nicht habe aushalten können, wenn ihm seine Verhaltensweisen aufgezeigt worden seien, und er Mühe habe, Standpunkte anderer Personen und die Situation der Kinder zwischen den Fronten zu verstehen, zum anderen weil nicht klar sei, was der Vater mit der Mediation anstrebe und bereits die Regelung der Beiständin (alternierende Teilnahme an öffentlichen Schulanlässen) einen angemessenen Kompromiss darstelle.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Thun und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. April 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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