BGer 8C_252/2021 | |||
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BGer 8C_252/2021 vom 06.05.2021 |
8C_252/2021 |
Urteil vom 6. Mai 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 25. Februar 2021 (AL.2020.00350).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 31. März 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung von der A.________ am 5. März 2021 in Empfang genommenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. April 2021 an die A.________, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 19. April 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine Beschwerdeergänzung erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb der Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners vom 16. November 2020 nicht zu beanstanden ist,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht; stattdessen versucht sie ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren,
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dass die Beschwerde dergestalt offensichtlich nicht sachbezogen begründet ist,
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dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Mai 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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